Drucksache - 0377/XX  

 
 
Betreff: Keine Sicht in den Seegefelder Weg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUBezStR Machulik
Verfasser:BezStR Machulik 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:Stellv. BzBm Hanke
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
19.07.2017 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
27.09.2017 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag CDU vom 10.07.2017
Vorl. z.K. v. 22.08.2017

 

 

 

Die Straßenverkehrsbehörde (SVB) hat die Ortslage Hamburger Straße / Seegefelder Weg gründlich hinsichtlich der Beschilderung und der Sichtbeziehungen überprüft. Beide Straßen sind mit Tempo 30 km/h ausgewiesen.

 

Die bestehenden Regelungen (Poller, eingeschränktes Halteverbot) genügen laut Auskunft der SVB den Anforderungen, um ein sicheres Abbiegen bzw. sichere Sicht zu gewährleisten. Raum zum Parken besteht ohnehin nur sehr beschränkt. Auch durch parkende Autos konnte keine Behinderung der Sichtbeziehung festgestellt werden.

 

Nach aktueller Auswertung der Unfallstatistik in diesem Bereich, ist die Unfalllage in dem Einmündungsbereich für die dort herrschende Verkehrsdichte mit jeweils zwei Verkehrsunfällen in den Jahren 2015 und 2016 und einem Verkehrsunfall im laufenden Jahr insgesamt - auch laut Bestätigung der Polizei - unauffällig.

 

In Würdigung der gesamten Lage muss hier aufgrund der guten Sicht und bereits umfangreich geregelten Verkehrssituation festgestellt werden, dass für die Anordnung weiterer Einschränkungen ein rechtliches Erfordernis fehlt. Damit kann eine maßgeblich erforderlichen Begründung gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Anordnung von zusätzlichen Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr nicht dargestellt werden. Gerade das Bestehen einer Tempo-30-Strecke muss hier auch berücksichtigt werden.

 

Die Straßenverkehrsbehörde kann daher den Beschluss aus rechtlichen Gründen nicht umsetzen und hält aufgrund der vorgenommenen Prüfung eine Anordnung eines absoluten Halteverbots auch nicht für geboten.

 

 

Berlin-Spandau, den 22.08.2017

 

Das Bezirksamt

 

 

Hanke                                                                                                                              Machulik

Stellv. Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadtrat

 

 

 

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