Drucksache - 0128/XX  

 
 
Betreff: Information über die am 29.11.2016 beschlossene Änderung des Beschlusses des Bezirksamtes vom 12.07.2016 zum Verbund der Birken-Grundschule und dem Grundschulteil der Schule am Grüngürtel (jetzt: 30. Schule (Grundschule)) mit der Schule am Grüngürtel (Sonderschule) zu einer Schule
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezStR BewigBzBm Kleebank
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
29.03.2017 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.K. v. 21.02.2017
Anlage1 zur V.z.K. v. 21.02.2017
Anlage 2 zur V.z.K. v. 21.02.2017

Vorg.:              Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 10 BezVG über die Aufhebung des 1-zügigen Grundschulteils der Schule am Grüngürtel (Schul-Nr. 05G09) und Verbund der Birken-Grundschule (Schul-Nr. 05G03) und des verbleibenden Sonderschulteils der Schule am Grüngürtel (Schul-Nr. 05S01) zu einer Schule - Dringlichkeitsvorlage zur Beschlussfassung vom 13.07.2017, Drucksache Nr. 1939/XIX

 

Anl.:              1.              Genehmigungsschreiben der Schulaufsichtsbehörde (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft) vom 07.07.2016 zur Aufhebung des Grundschulteils der Schule am Grüngürtel (05G09) sowie Verbund gemäß § 17 Absatz 2 Satz 3 SchulG der Birken-Grundschule (05G03) und der Schule am Grüngürtel (05S01) zu einer Schule

 

2.              Schreiben der Schulaufsichtsbehörde (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft) vom 19.12.2016 zur Schulnetzänderung im Grundschulbereich (05G03, 05G09, 05G30, 05S01)

 

Der ursprüngliche Beschluss des Bezirksamtes vom 12.07.2016 und die Entscheidung der BVV vom 13.07.2016 sah den Verbund der (neuen) 3-zügigen 30. Schule (Grundschule), die aus der ehemaligen Birken-Grundschule (05G03) und dem Grundschulteil der Schule am Grüngürtel (05G09) entstanden ist, und dem 1-zügigen Sonderschulteil der Schule am Grüngürtel (05S01) zu einer Schule gemäß § 17 Absatz 2 Satz 3 SchulG vor. Der Verbund der Schulen zu einer Schule im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 3 SchulG sollte den beiden Schulen die Möglichkeit eröffnen, über das Kooperative hinaus zusammenzuarbeiten und sich auch als eine Schule / eine Schulgemeinschaft zu sehen, die einen gemeinsamen Namen führt, eine gemeinsame Schulleitung, einen gemeinsamen Lehrkörper und eine gemeinsame Schulkonferenz hat. Gleichwohl sollte die Sonderschule nicht Bestandteil der Grundschule werden, sondern als solche eigenständig erhalten bleiben.

 

Dementsprechend wurde auch nicht die Aufhebung des Sonderschulteils der Schule am Grüngürtel oder die Zusammenlegung beider Schulen beschlossen, sondern der Verbund beider Schulen.

 

Mit dem Verbund beider Schulen zu einer Schule nach § 17 Absatz 2 Satz 3 SchulGrde jedoch nach rechtlicher Auslegung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft der Sonderschulteil der Schule am Grüngürtel faktisch aufgehoben, mit der Folge, dass der wie oben beschriebene Verbund beider Schule zu einer Schule personalrechtliche (Reduzierung der Pflichtstundenzahl der sonderpädagogischen Lehrkräfte) und funktionsbezogene (Funktionsstellen der designierten Rektorin und Konrektorin der Sonderschule) Nachteile entstünden.

 

Um die pädagogischen Ziele beider Schulen jedoch auch zukünftig mit der bisher vorhandenen und erforderlichen Ausstattung weiter führen zu können, hat das Bezirksamt in Abänderung des Beschlusses vom 12.07.2016 nunmehr einen Verbund beider Schulen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 SchulG beschlossen. Hiernach können Grundschulen, Integrierte Sekundarschulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt jeweils organisatorisch und pädagogisch verbunden werden. Damit ist gewährleistet, dass beide Schulen auch weiterhin als jeweils eigenständige Schulen weiter geführt werden, die nur organisatorisch und pädagogisch im Verbund arbeiten.

 

Rechtsgrundlage:

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 07.07.2016 (GVBl. S. 430)

 

Auswirkungen auf Ausgaben und Einnahmen:

Keine Auswirkungen auf Ausgaben und Einnahmen

 

 

Berlin-Spandau, den 21.02.2017

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank

Bezirksbürgermeister


Anlage/n:

 

 
 

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