Drucksache - 0015/XX  

 
 
Betreff: Außerkraftsetzung der Veränderungssperre VIII-B10/63 für das Grundstück Breitestraße 64 im Bezirk Spandau im Geltungsbereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-B10
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
14.12.2016 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. B. v. 28.11.2016
Anlage B-Plan VIII B10-63 z. V.z.B. v. 28.11.2016
Anlage Übersichtsplan z. V.z.B. v. 28.11.2016

 

Vorlage zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz

 

In Anlage beigefügt:

-              Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 5.000 mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII - B 10

-              Übersichtsplan (Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre)

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

I.                                                                                    VERORDNUNG

 

über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre VIII-B10/63

im Bezirk Spandau

 

 

Vom                                           2016

 

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

 

§ 1

 

Für das Grundstück Breitestraße 64 im Bezirk Spandau wird die mit Verordnung vom 05. Januar 2016 (GVBl. S. 50) gemäß § 14 des Baugesetzbuchs erlassene Veränderungssperre außer Kraft gesetzt.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Aushrung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

4

 


 

4. Begründung:

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat am 03.11.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-B10 beschlossen und den Geltungsbereich letztmalig mit Änderungsbeschluss vom 11.11.2014 erweitert.

 

Anlass der Planaufstellung ist der bereits seit geraumer Zeit starke Veränderungsdruck der Spandauer Altstadt infolge der sich mehrenden Anfragen bzw. Anträgen überwiegend für Spielhallen, aber auch für Vergnügungsstätten anderer Art (z. B. Wettbüros) ausgesetzt.

 

Durch die zunehmende Veränderung der Branchenzusammensetzung und eine sich abzeichnende Konzentration von Vergnügungsstätten in diesem Bereich mit bereits vorhandenem Geschäftsleerstand wird es zu einer städtebaulich unerwünschten Wandlung kommen. Die direkten Verdrängungs-, aber auch die indirekt wirksamen Nachbarschaftseffekte gehen zu Lasten der traditionellen typischen Nutzungsvielfalt, verändern das historische Struktur- und Erscheinungsbild der Spandauer Altstadt und zerstören ihren Charakter und die städtebauliche Qualität.

 

Um städtebaulich unerwünschten Funktionsverlusten und einem zunehmenden Qualitätsverfall in diesem historischen Stadtquartier entgegenzuwirken, ist es erforderlich, Vergnügungsstätten über das Steuerungsinstrument des Textbebauungsplans VIII - B 10 im Hinblick auf die Überleitung der Planinhalte unter Anwendung der Baunutzungsverordnung von 1990 (BauNVO 90) und hinsichtlich der Konkretisierung der Planinhalte bereits vor 1990 festgesetzter Bebauungspläne auszuschließen.

 

Das Bezirksamt strebt eine nachhaltige ökonomische und städtebauliche Stabilisierung des Gebietes auch über das Instrument des Planungsrechts an, die die Vermeidung von Funktionsverlusten der Spandauer Altstadt aufhält, die Ziele der abgeschlossenen Sanierung (1978 - 1989) nicht konterkariert und privaten Eigentümern und Gescftsleuten weiter Anreize für investive Maßnahmen bietet.

 

Planerische Ausgangssituation

 

Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes VIII - B 10 hauptsächlich gemischte Baufläche mit Einzelhandelskonzentration sowie im Bereich Kolk Wohnbaufläche, W 1 (GFZ über 1,5) dar.

 

r das den Aufstellungsbeschluss umfassende Plangebiet weist der Baunutzungsplan - dort, wo es noch keine festgesetzten Bebauungspläne i.V.m. der BauNVO gibt, - allgemeines Wohngebiet (westlich der Jüdenstraße und östlich der Breite Straße) und gemischtes Gebiet (östlich der Jüdenstraße, westlich der Breite Straße sowie nördlich und südlich des Kolks) aus.

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 28. April 2015 die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Altstadt Spandau" beschlossen.

 

Das Grundstück Breite Straße 64 liegt im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplans VIII-135 (festgesetzt am 19.07.1971). Der Bebauungsplan setzt für die angefragte Fläche Kerngebiet, vier Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 2,8 bei geschlossener Bauweise fest. Die Bebauungstiefe beträgt 13 m.

 

Planinhalte

 

Der Inhalt des Bebauungsplanes ergänzt das bestehende Planungsrecht (Ausweisungen des Baunutzungsplanes; Inhalte der festgesetzten Bebauungspläne), indem der Ausschluss von Vergnügungsstätten festgesetzt werden soll, um den negativen Einfluss dieser Nutzungsart auf gewachsene Stadtquartiere mit städtebaulichen und sozio - ökonomischen Problemen zu verhindern.

 

Hierzu sollen die Ausweisungen des Baunutzungsplans sowie die Inhalte der vor 1990 festgesetzten Bebauungspläne in das neue Recht der BauNVO 90 hinsichtlich der Art der Nutzung (allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet und Kerngebiet) übergeleitet und Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) über textlichen Festsetzungen ausgeschlossen werden.

 

Verfahren

 

Mit Eingangsdatum vom 29. 07.2015 wurden der Umbau und die Nutzungsänderung in ein Cafér Sportwetten gemäß § 63 BauOBln für das o.g. Grundstück angezeigt.

 

Das Bezirksamt Spandau hat am 11.11.2014 den Beschluss über die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs und die Änderung der Planinhalte des einfachen Bebauungsplanentwurfs VIII-B10 gefasst. Mit diesem Bebauungsplanentwurf wird für das o.g. Grundstück die Nutzungsart "Kerngebiet" des Bebauungsplans VIII-135 auf die Baunutzungsverordnung - BauNVO - in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548), übergeleitet.

 

Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3 sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII- B10 Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 unzulässig.

 

Bei dem geplanten Büro/Kaffee für Sportwetten handelt es sich planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte, die durch der zunehmenden Veränderung der Branchenzusammensetzung und sich abzeichnenden Konzentration von Vergnügungsstätten in diesem Bereich mit dem bereits vorhandenem Geschäftsleerstand die städtebaulich unerwünschte Wandlung vorantreiben würde. Das Vorhaben widerspricht der Zielsetzung dieser Planung.

 

Auf Grund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans VIII-B10 wurde mit Bescheid vom 17.08.2015 eine vorläufige Untersagung des Vorhabens für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, befristet.

 

Zur Sicherung der Planung war deshalb der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erforderlich. Die Verordnung vom 26. Februar zum Erlass der Veränderungssperre läuft bis Mitte August 2017.

 

Mit Zurücknahme der Anzeige des Vorhabens (Antrags Nr. 2015 / 1279) und des Widerspruchs gegen die vorläufige Untersagung (Nr. 2015 / 1542) ist gemäß § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuchs die Veränderungssperre "vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind."

Durch die Aufhebung der Veränderungssperre wird nicht nur den Interessen des Eigentümers auf Grundstücksnutzung, sondern auch der Wahrung städtebaulicher Handlungsspielräume des Bezirks entsprochen. Demgemäß hat das Bezirksamt Spandau die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre beschlossen.

 

 

B. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S.692)

 

 

C. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Es gibt keine Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben.

 

 

Berlin-Spandau, den 28.11.2016

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank              ding

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat

3

 

 
 

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