Drucksache - 1273/XIX  

 
 
Betreff: Missbilligung der Amtsführung des Bezirksstadtrates für Jugend, Bildung, Kultur und Sport
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GALGAL
Verfasser:H ö h n e 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
19.11.2014 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag GAL v. 10.11.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung missbilligt die Amtsführung des Bezirksstadtrates für Jugend, Bildung, Kultur und Sport.


Begründung:

 

Ein Bezirksstadtrat hat unbestritten auch Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit der ihm unterstellten Verwaltung. Die Wahrnehmung seines politischen Gestaltungsspielraumes unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften. Zu seinen Aufgaben gehört nicht die eigenständige Wahrnehmung originärer Aufgaben der Fachämter. Eine direkte Einflussnahme auf einen Verwaltungsakt muss verwaltungsrechtlich begndet sein, auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des pflichtgemäßen Ermessens.

 

Durch die Beantwortung der Großen Anfragen zur Verwaltung der Bruno-Gehrke-Halle während der Sitzung der BVV am 15. Oktober 2014 wurde ersichtlich, dass erhebliche Mängel in der diesbezüglichen Amtsführung bestehen. Die geäerte Kritik führte jedoch nicht zu einer Abkehr vom beanstandeten Verhalten. Bei der Beurteilung der Amtsführung können auch unterstellte wohlmeinende Motive nicht berücksichtigt werden, da Verwaltungshandeln ausschließlich unter sachlichen und fachlichen Kriterien erfolgen darf.

 

In der Beantwortung der Anfragen zum Widerruf von Verwaltungsbescheiden bezüglich der Nutzungszeiten der Bruno-Gehrke-Halle und der daraus resultierenden Ereignisse wurden seitens des Dezernenten diverse Begründungen angeführt:

 

?     Im Bescheid wird ausdrücklich auf das Recht des Bezirksamtes zum jederzeitigen Widerruf ohne Schadenersatz hingewiesen.

Diese Klausel kann bei unvorhersehbaren Eigenbedarf des Bezirksamtes - z. B. der Durchführung einer Personalversammlung oder der Sicherstellung des Schulsports, für die dem Bezirksamt keine andere geeignete Räumlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen des Katastrophenschutzes oder bei einem erheblichem Verstoß gegen die vertragliche Nutzung geltend gemacht werden. Derartige Gründe wurden nicht vorgetragen.
 

?         Der Widerruf erfolgte, weil die Anzahl der begünstigten Personengruppe erheblich größer ist als die Anzahl der Nutzer/-innen der Hallenzeit.

Als Begründung für den Widerruf sind Kriterien wie mehr, reicher, schöner, netter, etc., nicht geeignet. Konsequent angewendet wäre ein verlässliches Verwaltungshandeln ausgeschlossen.
 

?         Der Widerruf erfolgte, weil die Hallenzeiten stellvertretend von einem Verein für alle Vereine der Arbeitsgemeinschaft beantragt und genehmigt wurden.
Durch dieses Verfahren sei die Einhaltung der vorgeschriebenen versicherungs- und haftungsrechtlichen Vorgaben nicht sichergestellt.
Die beantragten Nutzungszeiten seien nicht ausschließlich für sportliche Aktivitäten vorgesehen.

Die Beantragung und Gewährung der Hallenzeiten für den Zeitraum 01.10. - 30.12.2014 durch einen Antragsteller erfolgte in Absprache mit dem Bezirksamt.

Abgesehen davon, dass mit der Aufgabe der Nutzung der Bruno-Gehrke-Halle durch das Bezirksamt und der Anmietung ausdrücklich für den Aufbau einer langfristig finanziell und organisatorisch eigenständigen Einrichtung im Stadtteil die ausschließlich sportliche Nutzung nicht mehr vorgegeben ist: Die individuelle Unkenntnis oder das Unverständnis gegenüber einer Sportart ist nicht gleichbedeutend mit der Aberkennung des Status.

 

Ohne sachliche Begründung bezüglich der vorhergehenden Tätigkeit des Sportamtes wurde noch während der BVV-Sitzung die zukünftige Vergabe der Hallenzeiten zur "Chefsache" erklärt, über die der Bezirksstadtrat allein entscheidet. In der Folgezeit wurden bis zum Widerruf des Bescheides vergebene Hallenzeiten an Dritte vergeben, die Wochenendnutzung für die bisherigen Nutzerinnen ausgesetzt und das seit zwei Jahren in der Halle durchgeführte Roll-Hockey gänzlich untersagt. Angesichts der vorgetragenen Kriterien bestehen durch den Eingriff des Bezirksstadtrates erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des praktizierten Verwaltungshandelns.

 
 

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