Drucksache - 1273/XIX
Die Bezirksverordnetenversammlung missbilligt die Amtsführung des Bezirksstadtrates für Jugend, Bildung, Kultur und Sport. Begründung:
Ein Bezirksstadtrat hat unbestritten auch Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit der ihm unterstellten Verwaltung. Die Wahrnehmung seines politischen Gestaltungsspielraumes unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften. Zu seinen Aufgaben gehört nicht die eigenständige Wahrnehmung originärer Aufgaben der Fachämter. Eine direkte Einflussnahme auf einen Verwaltungsakt muss verwaltungsrechtlich begründet sein, auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des pflichtgemäßen Ermessens.
Durch die Beantwortung der Großen Anfragen zur Verwaltung der Bruno-Gehrke-Halle während der Sitzung der BVV am 15. Oktober 2014 wurde ersichtlich, dass erhebliche Mängel in der diesbezüglichen Amtsführung bestehen. Die geäußerte Kritik führte jedoch nicht zu einer Abkehr vom beanstandeten Verhalten. Bei der Beurteilung der Amtsführung können auch unterstellte wohlmeinende Motive nicht berücksichtigt werden, da Verwaltungshandeln ausschließlich unter sachlichen und fachlichen Kriterien erfolgen darf.
In der Beantwortung der Anfragen zum Widerruf von Verwaltungsbescheiden bezüglich der Nutzungszeiten der Bruno-Gehrke-Halle und der daraus resultierenden Ereignisse wurden seitens des Dezernenten diverse Begründungen angeführt:
? Im Bescheid wird ausdrücklich auf das Recht des Bezirksamtes zum jederzeitigen Widerruf ohne Schadenersatz hingewiesen. ? Der Widerruf erfolgte, weil die Anzahl der begünstigten Personengruppe erheblich größer ist als die Anzahl der Nutzer/-innen der Hallenzeit. ? Der Widerruf erfolgte, weil die Hallenzeiten stellvertretend von einem Verein für alle Vereine der Arbeitsgemeinschaft beantragt und genehmigt wurden.
Ohne sachliche Begründung bezüglich der vorhergehenden Tätigkeit des Sportamtes wurde noch während der BVV-Sitzung die zukünftige Vergabe der Hallenzeiten zur "Chefsache" erklärt, über die der Bezirksstadtrat allein entscheidet. In der Folgezeit wurden bis zum Widerruf des Bescheides vergebene Hallenzeiten an Dritte vergeben, die Wochenendnutzung für die bisherigen Nutzerinnen ausgesetzt und das seit zwei Jahren in der Halle durchgeführte Roll-Hockey gänzlich untersagt. Angesichts der vorgetragenen Kriterien bestehen durch den Eingriff des Bezirksstadtrates erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des praktizierten Verwaltungshandelns. |
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