Drucksache - 1264/XIX  

 
 
Betreff: Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben ohne Ausgleich gem. § 37 Abs. 7 LHO bei Kapitel 4040 Titel 67123 (600.000,00 €), Titel 67143 (50.000,00 €), Titel 67154 (159.000,00 €) und Titel 67161 (80.000,00 €)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzBm KleebankHaushalt, Personal und Rechnungsprüfung
Verfasser:Dr. Lange 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Beschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
19.11.2014 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen   
Haushalt, Personal und Rechnungsprüfung Vorberatung
04.12.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Rechnungsprüfung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
21.01.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)     

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Vorl. z. B. v. 09.10.2014
BE HPR v. 04.12.2014

Die vom Bezirksamt gemäß § 37 Abs. 7 Landeshaushaltsordnung (LHO) zugelassenen überplanmäßigen Ausgaben ohne Ausgleich

 

 

r das Haushaltsjahr 2014

 

im Kapitel              4040              rderung von Familien und familiärer Erziehung

 

bei Titel              67123              Unterbringung in besonderen Lebenssituationen

                            außerhalb der Hilfe zur Erziehung

 

bis zur Höhe von              600.000,00 ?

 

bei Titel              67143              Hilfe zur Betreuung/Versorgung von Kindern in

                            Notsituationen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz

 

bis zur Höhe von                50.000,00 ?

 

bei Titel              67154              Sozialpädagogische Hilfen in Ausbildungsprojekten

                            nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz

 

bis zur Höhe von              159.000,00 ?

 

und

 

bei Titel              67161              rderung der Erziehung in der Familie nach dem

                            Kinder- und Jugendhilfegesetz

 

bis zur Höhe von                80.000,00 ?

 

werden genehmigt.


einstimmig

 
 

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