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Das Bezirksamt wurde mit o.g. Beschluss beauftragt, "die Straße zur Zitadellenbrücke als Parkverbotszone auszuweisen:" Grundlage für die Anordnung von Verkehrsmaßnahmen durch die gemäß § 44 StVO zuständigen Behörden sind ausschließlich die in § 45 StVO normierten Tatbestände, eine Anordnung auf der Grundlage eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung Spandau ist durch § 12 Abs. 2 BezVG nicht gedeckt. Das Bezirksamt hat dessen ungeachtet selbstverständlich dennoch die Einrichtung einer "Parkverbotszone" in der Zufahrtstraße zur Zitadelle geprüft; es ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:
- Die Straße ist am 16.11.2007 als verkehrsberuhigter Bereich (Z 325 StVO) ausgewiesen worden. Hintergrund war vorrangig, den Kfz-Verkehr zu entschleunigen (zulässige Höchstgeschwindigkeit ist hier die Schrittgeschwindigkeit = 4-7 km/h) und damit die Verkehrssicherheit und den Komfort für die fußläufigen Besucherinnen und Besucher der Zitadelle zu erhöhen; zudem dürfen Fußgänger nunmehr -v.a. bei stärkerem Besucherandrang- auch den gesamten Verkehrsraum nutzen.
- Gleichzeitig wurde mit dieser Maßnahme aber auch das Parken im gesamten Abschnitt untersagt, da keinerlei Stellflächen gekennzeichnet wurden. Es besteht vielmehr ein eingeschränktes Haltverbot, welches das kurzfristige Halten, beispielsweise zum Aussteigen gehbehinderter Besucher, weiterhin zulässt, ein Parken jedoch untersagt. Das Bezirksamt hält diese Regelung weiterhin für sinnvoll und zweckmäßig.
- Der Begriff "Parkverbotszone" ist der Straßenverkehrsordnung fremd, geregelt ist vielmehr ein "eingeschränktes Haltverbot für eine Zone" (Z 290 StVO). Die Aufstellung dieses Zeichen würde also nur die bereits bestehende Regelung widerspiegeln. Dies ist jedoch, v.a. im Hinblick auf eine "Lichtung des Schilderwaldes" gemäß Nr. 2 der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 nicht zulässig, hier heißt es:
"Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes (.) Verkehrszeichen erreicht wird."
- Es kann als Tatsache vorausgesetzt werden, dass die oben noch einmal kurz im Wesentlichen dargelegte rechtliche Bedeutung des verkehrsberuhigten Bereichs mittlerweile, d.h. fast 35 Jahre nach Einführung dieses Verkehrszeichens im Jahre 1980, jeder Kraftfahrerin und jedem Kraftfahrer bekannt ist.
Das Bezirksamt sieht sich aus diesen Gründen keine Möglichkeit, aber auch keine Veranlassung, die Zufahrtstraße als Parkverbotszone oder andere Verkehrsmaßnahmen auszuweisen. Es wird diesen Bereich jedoch weiterhin schwerpunktmäßig überwachen.
Berlin-Spandau, den 28.08.2014
Das Bezirksamt
Kleebank Röding
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat