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Drucksache - 0560/XIX  

 
 
Betreff: Entwurf zum Bebauungsplan VIII - B 11
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
27.02.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. K. v. 28.01.2013
Anlage 1 zur Vorl.z.K. v. 28.01.2013
Anlage 2 zur Vorl.z.K. v. 28.01.2013

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

  1. Beschluss des Bezirksamtes vom 29. September 2009 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII - B 11
     
  2. Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 26. Mai 1987 über die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII - B 11

Vorlage zur Kenntnisnahme vom 19. Mai 1988 - XII. Wahlperiode

 

in Anlage beigefügt:

1 Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 20.000

1 Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 10.000

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 29. September 2009 beschlossen, den Bebauungsplanentwurf VIII - B 11 für

die Grundstücke Schönwalder Straße 32 - 42, 53 - 54, 57 A - 60, 61 (tlw.), 62 - 82; Marschallstraße 1 und 9 - 12; Emdenzeile 1 - 4, 14 - 16; Neue Bergstraße 1 - 2; Hügelschanze 1 - 5, 23 - 26; (Bereich 1)

die Grundstücke Lynarstraße 1 - 9, 13 - 42; Neumeisterstraße 1 - 6; Lutherplatz 1 - 6; Lutherstraße 1 - 18, 22 - 26; Kurstraße 1 - 6, 9 - 10, 13 - 23; Lasiuszeile 1, 2 und 4; Schönwalder Straße 27 - 31, 83 - 94 (tlw.); Neuendorfer Straße 72 - 86; Jagowstraße 1 - 4, 6 - 21, 23 - 29; Hedwigstraße 8 - 9;
(Bereich 2)

die Grundstücke Falkenhagener Straße 1 - 10, 19 - 20, 21 - 22 (tlw.), 26 - 28, 36 - 42, 43 - 47 (tlw.), 48 - 63; Schönwalder Straße 101 - 111; Ackerstraße 10 und 32; Mittelstraße 26; Kurze Straße 9 - 11; Flankenschanze 1 - 6; (Bereich 3)

die Grundstücke Neuendorfer Straße 11 - 17, 90 - 92; Körnerstraße 1 - 4, 9 - 11; Triftstraße 1 - 2; (Bereich 4)

die Grundstücke Groenerstraße 3 - 16, 17 (tlw.), 18, 19 (tlw.), 20, 21 (tlw.), 22 - 26; Bismarckstraße 1, 10 - 11, 58 - 64; Feldstraße 48 - 50 und 56; Achenbachstraße 5 - 15; Friedrichstraße 2 - 7; Neuendorfer Straße 99 - 106 (Bereich 5)

im Bezirk Spandau, Ortsteil Neustadt in der Fassung vom 12. Mai 1987

 

hinsichtlich seines räumlichen Geltungsbereiches zu erweitern, seine Planinhalte zu ändern und den Entwurf zum Bebauungsplan VIII - B 11 in der Fassung vom 21. September 2009 weiterzuarbeiten.

 

Der aufzustellende Bebauungsplan umfasst jetzt das Gelände zwischen

Askanierring, Havelschanze, Schützenstraße, Neuendorfer Straße, Triftstraße, Eiswerderufer, Havel, Wröhmännerpark, Wröhmännerstraße, Neuendorfer Straße, Falkenseer Platz, Falkenseer Damm,

den Grundstücken Schäferstraße 2, Neuendorfer Straße 6, 7,

einer Teilfläche des Grundstücks Askanierring 154, 154 A, 155 Ecke Falkenseer Chaussee 8, Wochenendsiedlung Steingrund

mit Ausnahme der Kleingartenanlage Kleckersdorf, der Grundstücke Grundbuch von Spandau Blatt 19200 und 42358 (östlich der Kleingartenanlage Kleckersdorf), des Koeltzeparks mit Jugendfreizeitheim und der Straße Am Koeltzepark

sowie für das Gelände zwischen Hohenzollernring, Streitstraße, Askanierring und Fehrbelliner Tor

mit Ausnahme des Grundstücks Hohenzollernring 64 Ecke Fehrbelliner Tor 10

und Abschnitte der Wröhmännerstraße, der Neuendorfer Straße und des Askanierrings

im Bezirk Spandau, Ortsteile Spandau und Hakenfelde.

 

 

Begründung:

 

Anlass der Planaufstellung

Das vorrangige Ziel der Bauleitplanung ist der Erhalt und die Weiterentwicklung des Niveaus der traditionell typischen Nutzung von Geschäftsbereichen, Wohnstandorten und Gewerbegebieten in der Spandauer Neustadt, um die Funktionsfähigkeit als lebendiges Geschäftsviertel mit kleinteiliger Struktur, als qualifizierter Gewerbestandort sowie als hochwertiger Wohnort mit Freizeit - und Bildungsangeboten für alle Bevölkerungsgruppen wieder herzustellen und weiter zu entwickeln.

Hierzu werden die Ausweisungen des Baunutzungsplans sowie die Inhalte der vor 1990 festgesetzten Bebauungspläne in das neue Recht der BauNVO 90 übergeleitet und Vergnügungsstätten über textliche Festsetzungen ausgeschlossen.

Hier kommt die gesetzliche Regelung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 zum Tragen, die besagt, dass, sofern besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei der Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden kann, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

Dass besondere städtebauliche Gründe vorliegen, belegt der bereits sichtbar gewordene städtebauliche Veränderungsprozess im Sinne eines zunehmenden Qualitätsverfalls des Nutzungsspektrums in der Neustadt.

Das Ladengewerbe stellt - bezogen auf die Anzahl der Arbeitsplätze und des Umsatzes - das wirtschaftliche Rückgrat der Neustadt dar. Zwei Drittel der Ladenlokale haben ihren Standort in einer der drei Haupteinkaufsstraßen (Schönwalder Straße, Falkenhagener Straße und Neuendorfer Straße), die sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII - B 11 befinden bzw. diesen begrenzen (Neuendorfer Straße).

Die außerordentlich hohe Ladendichte in den Geschäftsstraßen Falkenhagener Straße, Schönwalder Straße und Neuendorfer Straße gibt der Neustadt ein deutliches Profil. Es existiert ein durchgehendes Geschäftsband von der Neustadt über den Falkenseer Platz bis zur Altstadt Spandau.

Zudem befindet sich auf dem Gelände der ehemaligen Alexander Barracks ein Teil des zentralen Gewerbegebietes der Spandauer Neustadt. Die Nutzungsmischung aus Gewerbe -, Wohn - und Geschäftsbereichen ist charakteristisch für die Spandauer Neustadt und trägt wesentlich zur Identifikationsbildung dieses Viertels bei.

 

Aufgrund eines langjährigen stetigen Funktionsverlustes einhergehend mit der Zunahme von Vergnügungsstätten kann im Hinblick auf eine angestrebte städtebauliche Entwicklung der Spandauer Neustadt (hier insbesondere des Nahversorgungszentrums entlang der Einkaufsstraßen, der innerstädtischen Gewerbe- und Mischgebiete sowie der um einen historischen Kern, den Lutherplatz, herum gewachsenen Wohngebiete) soll das städtebauliche Leitbild, nämlich die Stärkung der lokalen Identität des Stadtquartiers, verfolgt werden.

 

Im Plangebiet besteht die Gefahr der Häufung städtebaulich divergenter Nutzungen (Zunahme von Billigläden, Ausbreitung von Vergnügungsstätten, zunehmender Ladenleerstand), so dass die Nutzungsvielfalt gestört, und somit das wirtschaftliche und städtebauliche Gefüge aus dem Gleichgewicht gebracht wird. Zudem haben diese Nutzungen negative stadtgestalterische Auswirkungen, z. Bsp. zeichnen sich die Außenfassaden von Spielhallen, Diskotheken, Nachtlokalen u. ä. meist durch farbig abgeklebte und dadurch anonym und unpersönlich wirkende Schaufensterfronten aus, die die Aufenthaltsqualität in den Geschäftsstraßen erheblich mindert.

Weitere Defizite im Stadtraum, z. Bsp. mangelnde Attraktivität im Wohnumfeld durch oftmals leerstehende Erdgeschossbereiche im Hinblick auf die Aufenthaltsqualität im Straßenraum, Mängel im Bereich der sozialen Infrastruktur (lt. der Fortschreibung 2012 des Integrierten Stadtteilentwicklungskonzeptes Aktionsraum plus Spandau - Mitte: hohe Arbeitslosigkeit, anhaltende Abwanderung, insbesondere von Familien mit Kindern unter 6 Jahren, überdurchschnittlich hohe Quote der Kinderarmut von über 50 %) sowie Mängel hinsichtlich der öffentlichen Grün- und Freiflächen können auch durch den Bebauungsplan nicht behoben werden. Gleichwohl wirken auf diese Defizite Faktoren ein, die zudem durch die Maßnahmen des Besonderen Städtebaurechts qualitätssteigernd beeinflusst werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII - B 11 umfasst eben diese stadtstrukturellen und sozialen Brennpunkte um die Hauptgeschäftsstraßen (Neuendorfer Straße, Schönwalder Straße, Falkenhagener Straße und Lynarstraße) mit ihren angrenzenden Wohnbereichen sowie die Gewerbeflächen nördlich der Neue Bergstraße.

Eine Vielzahl von Kleinbetrieben (z. Bsp. Imbisse, Billigläden, Wettbüros) in der Häufung und der Angebotsmischung mit Vergnügungsstätten kann einen Destabilisierungsprozess hervorrufen, der mit einem drohenden Imageverlust des Quartiers verbunden ist.

Zur gegenseitigen Stützung der Planungsziele werden neben der planungsrechtlichen Ebene auch die Maßnahmen zur Städtebauförderung zielgerecht eingesetzt. Hier wurde die Handlungsnotwendigkeit im Hinblick auf die erforderliche Aufwertung des sozialräumlichen Stadtentwicklungsprozesses im Quartier Spandauer Neustadt ebenfalls erkannt.

 

 

Beschreibung des Plangebietes

Der gesamte Bereich der Spandauer Neustadt befindet sich nördlich des Falkenseer Platzes zwischen der Bastionsumwallung (heute Askanier- und Hohenzollernring) und der Havel.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll etwas enger gefasst werden und wird im Norden durch den Hohenzollernring und die Havelschanze, im Osten durch die Schützenstraße, die Neuendorfer Straße, durch das Eiswerderufer und den Wröhmännerpark, im Süden durch den Falkenseer Platz und im Westen durch den Falkenseer Damm und den Askanierring begrenzt.

 

In ihrer heutigen Form entstand die Neustadt als Oranienburger Vorstadt seit Mitte des 19. Jh. im Zuge der zunehmenden Ansiedlung der Rüstungsindustrie. Seit 1860 wurde dort Bauland erschlossen und bis 1900 entstand die typische Berliner Mietskasernenstruktur in 4- bis 5- geschossiger Blockrandbebauung. Die gründerzeitliche Bebauung, die Anfang des 20. Jh. weitgehend abgeschlossen war, weist eine hohe Dichte von Kleinstwohnungen hinter überwiegend schmucklosen Fassaden ohne Erker und Balkon auf und prägt das Gebiet bis heute.

In den 50er und 60er Jahren wurden zahlreiche Baulücken mit öffentlicher Förderung geschlossen. In den 70 er und 80 er Jahren erfolgten hauptsächlich ModInst - Maßnahmen an den bestehenden Gebäuden.

Eigentümer des Wohnungsbaubestandes sind meist Wohnungsbaugesellschaften oder Privateigentümer. Der Wohnungsleerstand nimmt zu.

 

Entlang den Hauptverkehrsstraßen befinden sich überwiegend kleinteilige Einzelhandels- und Dienstleistungskonzentrationen, viele Billig- und Schnäppchenläden, aber nur wenige Verbrauchermärkte. In den Seitenstraßen sind Einzelhandelsstrukturen nicht stark ausgeprägt, d.h., entweder nicht vorhanden oder viele Läden stehen leer. Ein zunehmender Leerstand ist auch entlang der Hauptverkehrsstraßen festzustellen.

Als Ergebnis einer Leerstandsaufnahme für das QM - Gebiet Spandau - Neustadt im August 2012 stehen von insgesamt 458 Ladenlokalen im Plangebiet 47 (10,2 %) leer. Hierbei weisen die Schönwalder Straße mit 11, die Neuendorfer Straße mit 4 und die Lynarstraße mit 12 sowie die Falkenhagener Straße mit 5 weit über die die Hälfte (68,0 %) des Leerstandes auf. Der Rest, mit zwei oder einem leerstehenden Ladenlokal verteilt sich größtenteils auf die kleineren Seitenstraßen (Neumeisterstraße, Lutherstraße, Jagowstraße). Vereinzelt dringt er jedoch auch bereits in den Bereich südlich der Falkenhagener Straße (Kurze Straße, Flankenschanze, Blumenstraße) vor.

In wirtschaftlicher Hinsicht bildet die Schönwalder Straße mit ihren 68 vermieteten Ladenlokalen die zentrale Quartiersachse der Spandauer Neustadt und deckt bislang das erforderliche Angebotsspektrum ab, wobei Einzelhandels - (31,8 %) und Dienstleistungsbetriebe (32,9 %) am stärksten vertreten sind. Anhand von Bestandsdaten ("Leerstandsaufnahme Quartier Spandau - Neustadt", August 2012 durch Coopolis - Planungsbüro Rab Richarz GbR und ergänzenden Begehungen konnte darüber hinaus festgestellt werden, dass der Anteil des Gastronomiebereichs (16,4 %) recht häufig vorhanden ist, und Vergnügungsstätten (1,2 %) sowie soziale Einrichtungen (1,2 %) das Angebot ergänzen.

Auch die Neuendorfer Straße und die Lynarstraße als weitere prägende Geschäfts- und Einkaufsstraßen weisen eine ähnliche prozentuale Nutzungsverteilung auf.

Auffällig ist jedoch, dass zunehmend Ladennutzungen im hochwertigen Bereich, wie zum Beispiel ein Dekorationsladen in der Neuendorfer Straße, ein Schuhmacher und ein Reisebüro in der Lynarstraße sowie ein Zeitschriften - und Backwarengeschäft in der Schönwalder Straße ihre Standorte aufgeben und durch strukturgleiche Nutzungen in niederschwelligeren Bereichen, wie Friseure, Lotto Toto Läden, Imbisse oder Internetcafés ersetzt werden. Diese einseitige Nutzung der Gewerbeflächen kann die Hauptgeschäftsstraßen nicht dauerhaft stabilisieren.

Noch ist jedoch die Angebotsvielfalt im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII - B 11 recht hoch, denn neben diesen strukturgleichen Nutzungen im niederschwelligeren Bereich wie zahlreichen Eckkneipen, Imbissen, Lotto -, Video - und Friseurläden sowie Vergnügungsstätten wird das Angebot durch höherwertigeren Läden (Stellmacherei, Holzhandel, KFZ - Handel, Zooladen, Apotheke, Computerladen, Bäckerei, zwei größere Verbrauchermärkte, Reisebüro, Drogerie, Fahrradladen, Elektroladen, Fahrschule, Taxischule, Waschsalon, Versicherungen etc.) sowie von einigen Handwerks - und Gewerbebetrieben auf dem Gelände der ehemaligen Alexander Barracks durchmischt.

 

Nach Aussagen des "Integrierten Stadtteilentwicklungskonzeptes für den Aktionsraum plus "Spandau - Mitte (Fortschreibung 2012)" ist der Bereich der Bezirksregion "Spandau - Mitte", der die Planungsräume Eckschanze, Kurstraße, Ackerstraße, Eiswerder, Carl - Schurz - Straße und Freiheit umfasst, zum einen von einer hohen Arbeitslosigkeit geprägt, so dass bei den Arbeitslosen insgesamt der 15 - 65 jährigen Einwohnern ein Prozentsatz von 14,1 % (Berliner Durchschnitt 9,4 %) gemessen wurde.

Das auffälligste Problem ist jedoch eine anhaltend negative Dynamik, d. h., es sind Abwanderungen innerhalb der Bezirksregion Spandau - Mitte von 31,6 % zu beobachten, da mehr Bewohnerinnen und Bewohner fort - als zugezogen (im Vergleich zum Berliner Durchschnitt von 27,1 %). Auch beim Wanderungsvolumen von Familien mit Kindern unter 6 Jahren sind diese Tendenzen zu beobachten.

Die in der Bezirksregion "Spandau - Mitte" bestehende Quote der Kinderarmut von 57,5 % liegt deutlich höher als der Berliner Durchschnitt von 36,4%.

 

Auf dem Gelände des seit 1869 angelegten und unter Denkmalschutz stehenden Alliiertenareals nördlich der Neuen Bergstraße zwischen Schönwalder Straße, Neuendorfer Straße und Askanierring befindet sich heute ein Teil des zentralen Gewerbegebietes der Spandauer Neustadt bzw. des Gewerbestandortes am westlichen Havelufer, wohin die kleineren Gewerbebetriebe auch zum Teil aus dem historischen Kern hin abwandern.

 

Nördlich der Lynarstraße zwischen der Hedwigstraße, der Neuen Bergstraße und der Neuendorfer Straße befindet sich das Vivantes Klinikum Spandau als größter Arbeitgeber im Bereich der Spandauer Neustadt.

 

Die Neustadt ist ein gut erschlossener Stadtteil. Aufgrund der Havellage Spandaus und den wenigen Brückenverbindungen sind die Nord-Südachsen Schönwalder Straße und Neuendorfer Straße stark vom gebietsfremden Durchgangsverkehr betroffen.

Der starke Anteil des Durchgangsverkehrs verursacht bei diesen auch durch Wohnnutzung geprägten Straßen erhebliche Lärm- und Abgasemissionen, die insbesondere in den baulich verdichteten Bereichen zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Anwohner führen kann und als solche auch empfunden wird.

Diese Nord-Süd-Verbindungen haben wenig Aufenthaltsqualität und weisen keine durchgängigen Radverbindungen auf, daher sind sie für Fußgänger und Radfahrer unattraktiv. Gut vernetzte Wegeverbindungen für Fußgänger und Radfahrer gibt es in Nord-West-Richtung nur innerhalb der Grünzüge.

Städtisch geprägte Quartiere wie die Neustadt weisen zudem Gestaltungsmängel im Straßenraum, wie zum Beispiel fehlende oder lückenhafte Straßenbaumbepflanzungen, schlechte Gehwegbeläge oder mangelnde Platzgestaltung, auf.

 

Über den südlich der Neustadt gelegenen Verkehrsknotenpunkt Bahnhof Spandau ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurf VIII - B 11 nicht nur an die Berliner Innenstadt, sondern auch an das Umland und das westliche Bundesgebiet angebunden.

Vom S- und U- Bahnhof Rathaus Spandau existiert eine schnelle und direkte Verbindung in die westliche City. Das Umland ist durch Regionalzüge angebunden und mit dem ICE erreicht man Hamburg und Hannover in weniger als anderthalb Stunden.

Die Neustadt ist über ein dichtes Netz von Buslinien mit den südlichen Ortsteilen Gatow und Kladow sowie mit Haselhorst, dem Falkenhagener Feld und dem S - Bahnhof Henningsdorf verbunden (Buslinien 134, 136 und 236).

Die Metrobuslinie M 45 ermöglicht den direkten Anschluss an die westliche City (Zoologischer Garten) und über die Schönwalder Straße in nördlicher Richtung mit Hakenfelde (Johannisstift).

 

 

Planerische Ausgangssituation

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII - B 11 sollen neben den Geltungsbereichen der festgesetzten Bebauungspläne die Nutzungsarten reines und allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet und Kerngebiet (im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-31) entsprechend der BauNVO 90 übergeleitetet werden.

Durch die Überleitung der Nutzungsarten in die neue BauNVO 90 sind die Ziele des FNP nicht betroffen.

Die Inhalte des Bebauungsplanentwurfes VIII - B 11 folgen den Zielen der Raumordnung und sind mit den Zielen der Gemeinsamen Landesplanung Berlin und Brandenburg vereinbar.

Durch die Berücksichtigung einzelner Gebiete des Bebauungsplanentwurfs in der Stadtentwicklungsplanung (StEP Industrie und Gewerbe; StEP Wohnen; StEP Zentren 3) soll deren planerische Bedeutung und die Notwendigkeit ihres Erhalts durch städtebauliche Maßnahmen hervorgehoben werden, so dass dies wiederum die Erforderlichkeit des Ausschlusses bestimmter Nutzungen, wie zum Beispiel der Vergnügungsstätten, begründet, um den vorhandenen Gebietscharakter zu erhalten. Die Zielsetzung des Bebauungsplanentwurfs VIII - B 11 unterstützt somit die o. g. Leitlinie der stadtentwicklungsplanerischen Steuerung.

 

Planerisches Ziel ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten durch den einfachen Textbebauungsplan VIII - B 11 unter der Geltung der Baunutzungsverordnung von 1990.

Dies ist nicht durch eine einfache Änderung des übergeleiteten Planungsrechtes, insbesondere des Baunutzungsplans, zu erreichen. Der Ausschluss bestimmter Nutzungen durch Planung gemäß § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO 90 bezieht sich nur auf die Nutzungstypen der BauNVO 90. Die o. g. Flächen müssen hinsichtlich ihrer Nutzungart neu beplant, d. h., einem Baugebiet der BauNVO unter Ablösung der Baugebietsfestsetzungen der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 zugeordnet werden.

 

 

Der generelle Ausschluss einer Nutzungsart, hier von Vergnügungsstätten, darf gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO:

  • die Zweckbestimmung des Gebietes nicht gefährden
  • den städtebaulich gewünschten und zu erhaltenden Gebietscharakter nicht ändern, sondern soll ihn sichern
  • keine Funktionsverluste hervorrufen

 

Zudem muss ausgeschlossen sein, dass die ausgeschlossene Nutzungsart für den Gebietstyp prägend ist. Darüber hinaus müssen besondere städtebauliche Gründe vorliegen, die einen solchen Ausschluss rechtfertigen. Da - wie oben bereits erwähnt - städtebauliche Konflikte und Funktionsverluste durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten verhindert bzw. abgemildert werden, ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bebauungsplanentwurf VIII - B 11 städtebaulich erforderlich.

 

 

Planinhalte

Der Inhalt des Bauungsplanes ergänzt das bestehende Planungsrecht (Ausweisungen des Baunutzungsplanes; Inhalte der festgesetzten Bebauungspläne), indem der Ausschluss von Vergnügungsstätten festgesetzt werden soll, um den negativen Einfluss dieser Nutzungsart auf gewachsene Stadtquartiere mit städtebaulichen und sozio - ökonomischen Problemen entgegenzuwirken.

 

Hierzu werden die Ausweisungen des Baunutzungsplans sowie die Inhalte der vor 1990 festgesetzten Bebauungspläne, die sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes VIII - B 11 befinden, in das aktuelle Recht der BauNVO 90 übergeleitet und als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO), als Mischgebiet (§ 6 BauNVO), als Kerngebiet (§ 7 BauNVO) und als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) gemäß der textlichen Festsetzungen Nr. 1 - 4 festgesetzt.

 

Ergänzend zur Überleitung ist sodann mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 festzusetzen, dass Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.133), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) unzulässig sind.

 

Die TEF Nr. 5 lautet dementsprechend wie folgt:

 

  1. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.133), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) unzulässig.

Eine entsprechende Festsetzung wie die TEF Nr. 5 ist für die Nutzungsart "allgemeines Wohngebiet" (gemäß § 4 BauNVO 90) nicht erforderlich, da Vergnügungsstätten im allgemeinen Wohngebiet generell unzulässig sind.

Die Überleitung bzw. Umwidmung der Inhalte der vor 1990 festgesetzten Bebauungspläne und der Ausweisungen des Baunutzungsplans in das aktuelle Recht und die entsprechende Festsetzung als allgemeines Wohngebiet reicht hier aus.

 

Eine Teilfläche des Grundstücks Neuendorfer Straße 64 - 69 und Bergstraße 7 - 11 liegt im Geltungsbereich des am 20.6.2006 festgesetzten Bebauungsplans VIII - B 3, der sich wiederum im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII - B 11 befindet. Im Bebauungsplan VIII - B 3 ist diese Teilfläche als Gewerbegebiet festgesetzt. Es wird jedoch keine weiterführende Festsetzung im Hinblick auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten vorgesehen, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO von 1990 im Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden können.

Aus diesem Grunde soll im Bebauungsplanentwurf VII - B 11 durch die textliche Festsetzung Nr. 6 geregelt werden, dass der Bebauungsplan VIII - B 3 dahingehend geändert wird, dass Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO unzulässig sind.

 

Die TEF Nr. 6 lautet dementsprechend wie folgt:

 

6.              Der Bebauungsplan VIII - B 3 (GVBl. 2006, S. 686) wird wie folgt geändert:

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII - B3 sind Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.133), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) unzulässig.

 

 

Verfahren:

 

In der Sitzung des Bezirksamtes Spandau am 26. Mai 1987 ist die Aufstellung des Textbebauungsplanes VIII - B 11 beschlossen worden.

 

Die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde vom 05. September 1988 bis zum 05. Oktober 1988 durchgeführt, es erfolgte jedoch kein Beschluss des Bezirksamtes.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung wurde in seiner Sitzung am 30. Juni 2009 über die planungsrechtliche Steuerung der zunehmenden Vergnügungsstättennutzung zum Schutz der gewachsenen, erhaltenswerten und zu stabilisierenden Gebietsstruktur durch die Aufstellung bzw. die Änderung von Textbebauungsplänen (VIII - B 10; VIII - B 11; VIII - B 12) informiert und hat sie zustimmend zur Kenntnis genommen.

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 29. September 2009 die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen.

 

 

Dieser Vorlage sind folgende Kartenausschnitte in Anlage 1 bis 2 beigefügt:

  • Anlage 1:               Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 20.000 mit der Grenze des räumlichen
                                Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII - B 11
  • Anlage 2:              Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 10.000 mit den Grenzen der räumlichen
                                Geltungsbereiche des Bebauungsplanentwurfs VIII B 11 in der alten Fassung
                                vom 12. Mai 1987 sowie in der aktuellen Fassung

 

 

6. Rechtsgrundlagen:

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S 692).

 

 

 

Berlin - Spandau, den 28.01.2013

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank              Röding

Bürgermeister              Bezirksstadtrat

7

 


 

 
 

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