Ukraine
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Drucksache - 0415/XIX
Das Jugendamt hat sich in der Arbeitgruppe Kindertagesbetreuung auf Landesebene mit den anderen Bezirken zu dem Thema GEZ-Gebühren ausgetauscht um ein gemeinsames Vorgehen abzustimmen. Die Diskussion ist jedoch noch nicht abgeschlossen, Ergebnisse stehen daher noch aus.
In der Arbeitsgemeinschaft nach §78 KJHG war das Thema bereits auch angesprochen. Das Jugendamt hat daraufhin sowohl die GEZ als auch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft angeschrieben und sich für die weitere Befreiung eingesetzt. Eine spezielle Reaktion erfolgte nicht.
In einer allgemeinen Mitteilung informierte der Sprecher des Rundfunks Berlin Brandenburg, dass der Kostenanstieg nicht dramatisch sei. Bis dato musste auch eine Kindertagesstätte für einen Mitarbeiter-PC mit Internetanschluss GEZ-Gebühren abführen, was mitunter nicht erfolgte, jedoch rechtswidrig war. Die Neuregelung sieht nun eine Deckelung des Beitrags für gemeinnützige Einrichtungen vor, u.a. gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches) – also alle Kindertagesstätten. Dort gelten folgende gedeckelte Sätze, in denen auch alle angemeldeten Kfz enthalten sind:
Der Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung gilt bei den Einrichtungsträgern als erbracht, die bisher schon von der Gebührenpflicht nach dem bisherigen § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag befreit waren. D. h. Kindergartenträger brauchen dann diesen Nachweis bei den jetzigen GEZ - Erhebungen nicht mehr vorzulegen, auch wenn es in den Erhebungsbögen gefordert wird (§ 14 Abs. 8).
Berlin-Spandau, den 18. Februar 2013
Das Bezirksamt
Kleebank Hanke Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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