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Drucksache - 0412/XIX  

 
 
Betreff: Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre VIII-B 11/57 für das Grundstück Kleine Mittelstraße 9, Schönwalder Straße 93 im Bezirk Spandau des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-B 11
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
31.10.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. B. v. 20.09.2012
Anlage z. V.z.B. v. 20.09.2012

Vorlage zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs

Vorlage zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz

 

In Anlage beigefügt:

- Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 20.000 mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII – B 11

- Übersichtsplan (Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre)

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

 

VERORDNUNG

über die Verlängerung der Veränderungssperre VIII-B 11/57

im Bezirk Spandau

Vom     2012

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S 692) wird verordnet:

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 15. November 2011 (GVBL. S. 726) erlassene Veränderungssperre VIII-B 11/57 wird um ein Jahr bis zum 06. Dezember 2013 verlängert.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A

A. Begründung:

 

Das Bezirksamtes Spandau von Berlin hat am 26. Mai 1987 die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-B 11 beschlossen und den Geltungsbereich mit Änderungsbeschluss vom 29. September 2009 erweitert. Das Bebauungsplanverfahren wurde mit gleichem Beschluss auf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB umgestellt.

 

Anlass der Planaufstellung

 

Die sogenannte Spandauer Neustadt zwischen Hohenzollernring, Neuendorfer Straße und Falkenseer Damm ist bereits seit geraumer Zeit einem starken Veränderungsdruck infolge der sich mehrenden städtebaulichen Anfragen zur Zulässigkeit und konkreten Anträge auf Nutzungsänderung überwiegend für Spielhallen, aber auch für Vergnügungsstätten aller Art (Wettbüros, Nachtlokale, Diskotheken und Swinger-Clubs) ausgesetzt.

Durch die zunehmende Veränderung der Branchenzusammensetzung und die räumliche Konzentration von Vergnügungsstätten in diesem Bereich mit bereits vorhandenen sozio – ökonomischen und städtebaulichen Brennpunkten ist in weiten Teilen des Gebiets bereits eine städtebaulich unerwünschte Veränderung der vorhandenen Gebietsstruktur absehbar. Die direkten Verdrängungs-, aber auch die indirekt wirksamen Nachbarschaftseffekte gehen zu Lasten der traditionellen typischen Nutzungsvielfalt, verändern das Struktur- und Erscheinungsbild der Spandauer Neustadt und zerstören ihren Charakter und die städtebauliche Qualität.

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung mit Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, insbesondere für die Belange von Familien, aber auch den Erhalt von Ortsteilen und sonstigen städtebaulichen Planungen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2, 3 und 11 BauGB sowie zum Zwecke der Sicherung von Nahversorgungszentren erforderlich.

 

Um städtebaulich unerwünschten Funktionsverlusten und einem zunehmenden Qualitätsverfall in diesem gewachsenen bezirklichen Stadtquartier entgegenzuwirken, ist es erforderlich, Vergnügungsstätten über das Steuerungsinstrument des Textbebauungsplans VIII - B 11 im Hinblick auf die Überleitung der Planinhalte unter Anwendung der Baunutzungsverordnung von 1990 (BauNVO 90) und hinsichtlich der Konkretisierung der Planinhalte bereits vor 1990 festgesetzter Bebauungspläne, auszuschließen.

Zudem soll die gesamte Gebietskulisse des durch Senatsbeschluss vom 16.12.2008 festgelegten Fördergebietes der „Spandauer Neustadt“ in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII – B 11 integriert werden, um auch hier die „Einsickerung“ von Vergnügungsstätten in die bestehenden Wohnquartiere zu verhindern, und damit das Ziel einer stadträumlichen Aufwertung zu gewährleisten, um auch die Intention und Maßnahmen des städtebaulichen Förderprogramms „Soziale Stadt“ mit planungsrechtlichen Instrumenten zu unterstützen.

 

Mit der Integration des Fördergebietes „Spandauer Neustadt“ in den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII – B 11 strebt das Bezirksamt eine nachhaltige sozio – ökonomische und städtebauliche Stabilisierung des Gebietes an, den Funktionsverlust der Neustadt aufhält, die Wohnnutzung stärkt und privaten Eigentümern und Geschäftsleuten weiter Anreize für investive Maßnahmen bietet.

 

Ein weiteres neu hinzugekommenes Instrument gegen eine räumliche Konzentration von Spielhallen ist das Spielhallengesetz vom 20. Mai 2011. Darin ist u.a. geregelt, dass Spielhallenstandorte untereinander einen Abstand von 500 m nicht unterschreiten dürfen sowie das Betreiben dieser Unternehmen in der Nähe von Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, nicht erlaubt wird.

Diese einfach-gesetzlichen Regelungen für die Zulässigkeit von Spielhallen stehen dem weitergehenden Bebauungsplan VIII-B 11 nicht entgegen.

 

Beschreibung des Bebauungsplangebietes

 

Der gesamte Bereich der Spandauer Neustadt befindet sich nördlich des Falkenseer Platzes zwischen der Bastionsumwallung (heute Askanier- und Hohenzollernring) und der Havel.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll etwas enger gefasst werden und wird im Norden durch den Hohenzollernring und die Havelschanze, im Osten durch die Schützenstraße, die Neuendorfer Straße, durch das Eiswerderufer und den Wröhmännerpark, im Süden durch den Falkenseer Platz und im Westen durch den Falkenseer Damm und den Askanierring begrenzt.

 

In ihrer heutigen Form entstand die Neustadt als Oranienburger Vorstadt seit Mitte des 19. Jh. im Zuge der zunehmenden Ansiedlung der Rüstungsindustrie. Seit 1860 wurde dort Bauland erschlossen und bis 1900 entstand die typische Berliner Mietskasernenstruktur in 4- bis 5- geschossiger Blockrandbebauung. Die gründerzeitliche Bebauung, die Anfang des 20. Jh. weitgehend abgeschlossen war, weist eine hohe Dichte von Kleinstwohnungen hinter überwiegend schmucklosen Fassaden ohne Erker und Balkon auf und prägt das Gebiet bis heute.

In den 50er und 60er Jahren wurden zahlreiche Baulücken mit öffentlicher Förderung geschlossen. In den 70 er und 80 er Jahren erfolgten hauptsächlich ModInst – Maßnahmen an den bestehenden Gebäuden.

 

Der nördlich der Kirchhofstraße gelegene Koeltzepark dient als Naherholungsfläche, die jedoch zunehmend der Vermüllung zum Opfer fällt.

 

Eigentümer des Wohnungsbaubestandes sind meist Wohnungsbaugesellschaften oder Privateigentümer. Der Wohnungsleerstand nimmt zu.

Entlang den Hauptverkehrsstraßen befinden sich überwiegend kleinteilige Einzelhandels- und Dienstleistungskonzentrationen, viele Billig- und Schnäppchenläden, aber nur wenige Verbrauchermärkte. In den Seitenstraßen sind Einzelhandelsstrukturen nicht stark ausgeprägt, d.h., entweder nicht vorhanden oder viele Läden stehen leer. Ein zunehmender Leerstand ist auch entlang der Hauptverkehrsstraßen festzustellen.

 

Neben der Wohnnutzung wird der Bereich nördlich der Lynarstraße zwischen der Schönwalder Straße, dem Fehrbelliner Tor, dem Hohenzollernring und der Neuendorfer Straße durch das Vivantes Klinikum Spandau und die nördlich davon gelegenen Gewerbe- und Lagerflächen geprägt.

 

Planerische Ausgangssituation

 

Für das den Änderungsbeschluss zur Aufstellung umfassende Plangebiet weist der Baunutzungsplan als übergeleiteter Bebauungsplan – dort, wo es noch keine festgesetzten Bebauungspläne gibt, - allgemeines Wohngebiet (östlich und westlich der Schönwalder Straße sowie nördlich des Falkenseer Damms), gemischtes Gebiet (nördlich und südlich der Schäferstraße, nördlich des Falkenseer Platzes sowie im Bereich zwischen der Wilhelm – Leuschner Oberschule und der Falkenhagener Straße) und beschränktes Arbeitsgebiet (Bereich Flankenschanze, Bismarckstraße, Groenerstraße sowie nördlich des Vivantes Klinikum Spandau) aus.

 

Der Flächennutzungsplan Berlin stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes VIII – B 11 die östliche Hälfte des Geltungsbereiches als Wohnbaufläche W 1 (GFZ über 1,5), die Fläche des Vivantes Klinikums als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus“ sowie nördlich davon eine gewerbliche Baufläche mit einer Sportfläche dar. Die westliche Hälfte des Geltungsbereichs stellt der FNP als Wohnbaufläche W 2, (GFZ bis 1,5) und Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" dar.

 

Planinhalte

 

Der Inhalt des Textbebauungsplanes ergänzt bzw. ändert das bestehende Planungsrecht (Ausweisungen des Baunutzungsplanes; Inhalte der vor 1990 festgesetzten Bebauungspläne), indem der Ausschluss von Vergnügungsstätten festgesetzt werden soll, um den negativen Einfluss dieser Nutzungsart auf gewachsene Stadtquartiere mit städtebaulichen und sozio – ökonomischen Problemen zu verhindern.

 

Hierzu werden zum einen die Ausweisungen des Baunutzungsplans sowie die Inhalte der vor 1990 festgesetzten Bebauungspläne in das neue Recht der BauNVO 90 übergeleitet, und andererseits der 2006 festgesetzte Bebauungsplan VIII – B 3 durch den generellen Ausschluss von Vergnügungsstätten geändert.

 

Entsprechend den Darstellungen des FNP sollen im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII – B 11 neben den Geltungsbereichen der festgesetzten Bebauungspläne entsprechend der BauNVO 90 die übergeleiteten Nutzungsarten allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet und Gewerbegebiet festgesetzt werden.

 

Weiterhin soll in der textlichen Festsetzung Nr. 5 festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO -) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.133), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) unzulässig sind.

 

Zudem befindet sich der erst im Jahr 2006 festgesetzte Bebauungsplan VIII - B 3 im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII – B 11. Zu diesem Zeitpunkt war die BauNVO 90 bereits rechtskräftig, so dass die Nutzungen des Bebauungsplanes VIII – B 3 nicht übergeleitet werden müssen. Die Inhalte des Bebauungsplanes VIII – B 3 werden lediglich um die textliche Festsetzung Nr. 6 im Bebauungsplanentwurf VIII – B 11 geändert, die wie folgt lautet:

„Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII – B3 sind Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO -) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.133), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) unzulässig.“

 

Antragsverfahren

 

Mit Eingangsdatum vom 07. September 2010 wurde der Antrag auf planungsrechtlichen Bescheid gem. § 74 Abs. 2 BauO Bln gestellt für die Teilung der Gewerbefläche in zwei Gewerbeeinheiten und Nutzungsänderung des Getränkemarktes zu einer Spielhalle und sonstige Gewerbeeinheit ohne derzeitige Nutzung.

 

Nach dem geltenden Planungsrecht wäre das Vorhaben genehmigungsfähig, widerspricht jedoch den Zielen des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-B11.

 

Auf Grund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans VIII-B11 wurde mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 eine vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB der Nutzungsänderung bis zum 05. Januar 2012 ausgesprochen.

 

Gegen den o.g. Bescheid wurde mit Schreiben vom 19. Januar 2011 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 28. April 2011 zurückgewiesen. Eine Klage wurde nicht erhoben.

 

Zur Sicherung der Planung hat das Bezirkamt Spandau die Verordnung der Veränderungssperre VIII-B 11/57 am 15. November 2011 erlassen und im Gesetz- und Verordnungsblatt am 15. Dezember 2011 auf Seite 726 veröffentlicht. Ihr Ablauf ergibt sich aus dem Eingangsdatum des prüffähigen Antrages zuzüglich einer dem Bezirk einzuräumenden Bearbeitungsfrist und der Geltung der Veränderungssperre von zwei Jahren gemäß § 17 Abs. 1 BauGB, auf die die Dauer der vorläufigen Untersagung des Vorhabens über den Antrag anzurechnen ist. Die eingereichten Bauvorlagen wurden dem Antragsteller zurückgegeben.

 

Auf Grund des Verfahrensstandes - vor Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - ist zur Sicherung der Planung die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr – bis zum 06. Dezember 2013 – gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB geboten.

 

Das Bebauungsplanverfahren wird nach den geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) durchgeführt.

 

Dem Ausschuss für Stadtentwicklung wurde in seiner Sitzung am 07. August 2012 die Absicht zur Verlängerung der Veränderungssperre VIII-B11/57 zur Kenntnis vorgelegt.

 

 

B. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011

(BGBl. I S. 1509).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S 692).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693).

 

 

C. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Es gibt keine Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben.

 

 

Berlin-Spandau, den 20.09.2012

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank  Röding

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 
 

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