Drucksache - 2545/XVIII  

 
 
Betreff: Bearbeitung von Wohngeldanträgen bei wechselndem Einkommen bürgerfreundlich durchführen
(Antrag der Fraktion der GAL vom 08.11.2010)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GALBzStR Matz
Verfasser:BzStR Matz 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
17.11.2010 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen   
Soziales, Gesundheit und Seniorenfragen Vorberatung
05.01.2011 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Seniorenfragen vertagt   
09.02.2011 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Seniorenfragen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
23.02.2011 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
25.05.2011 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Antr. GAL v. 08.11.2010
BE SGS v. 09.02.2011
Vorl. z. K. v. 11.05.2011

Das Bezirksamt wird beauftragt sicherzustellen, dass die Bearbeitung von Wohngeldanträgen von Menschen mit wechselnden Einkünften im Rahmen des zulässigen Ermessens bürgerfreundlich durchgeführt wird und die Motivation zur Erzielung eines zeitweiligen Ei

Das Bezirksamt ist bei der Bearbeitung von Wohngeldanträgen an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Bei Wohngeld handelt es sich um eine durch den Gesetzgeber vorgesehene pauschalierte Leistung, einem einkommensabhängigen, anteiligen Zuschuss zur Miete.

 

Die Ermittlung und Berechnung des Einkommens erfolgt nach §§ 13 bis 18 WoGG (Wohngeldgesetz). Wohngeld wird grundsätzlich für den Zeitraum von 12 Monaten bewilligt, daher ist das Einkommen für diesen Zeitraum zu ermitteln. Hierbei wird das zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwartende Gesamteinkommen als Summe des Jahreseinkommens zu Grunde gelegt.

 

Anders als bei der Grundsicherung wird bei der Gewährung von Wohngeld nicht das monatliche Einkommen, sondern das Gesamteinkommen für den Bewilligungszeitraum (12 Monate) betrachtet. Wechselnde und einmalige Einkünfte werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens einbezogen. Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des errechneten Gesamteinkommens. Insofern hat wechselndes Einkommen nicht zur Folge, dass ein Wohngeldanspruch beispielsweise lediglich für einzelne Monate besteht, sondern ggf. immer für den gesamten Bewilligungszeitraum.

 

Das WoGG kennt keine Aussetzung einer Leistungsbewilligung. Deshalb ist nach einer Ablehnung immer ein erneuter Antrag zu stellen und zu diesem Zeitpunkt auch erneut die Einkommensverhältnisse zu prüfen.

 

Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass die Einkommensverhältnisse nachzuweisen sind. Daher kann auf die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der eingetretenen Veränderungen beim Einkommen nicht verzichtet werden.

Leider ist es auch unvermeidbar, dass Antragsteller mit unregelmäßigen Einkünften möglicherweise eine größere Anzahl von Nachweisen einzureichen haben.

 

Insoweit lassen die gesetzlichen Regelungen eine Änderung des Verfahrens nicht zu.

 

Wir bitten, den Beschluss daher als erledigt anzusehen.

 

 

Berlin-Spandau, 11. Mai 2011

Das Bezirksamt

 

 

 

Birkholz                                                                                                                              Matz

Bezirksbürgermeister                                                                                                                Bezirksstadtrat

2

3 Gegenstimmen

3 Gegenstimmen

(2 Bezv. der Fraktion der SPD,

1 Bgd. auf Vorschlag der Fraktion der SPD)

Begründung:

 

 
 

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