Drucksache - 2523/XVIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 5-80 VE "Florida-Eis"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezStR Bewig
Verfasser:BezStR Bewig 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
17.11.2010 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
23.02.2011 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
25.09.2013 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
17.06.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
01.03.2017 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. K. v. 31.10.2010
Anlage zur Vorl.z.K. v. 31.10.2010
Vorl. z. K. v. 09.02.2011
Anlage z. Vorl.z.K. v. 09.02.2011
Festsetzung B-Plan 5-80 VE Anlage
Vorl.z.B. v. 19.08.2013
Vorl. z. B. v. 02.06.2015
Anl. z. V.z.B. v. 02.06.2015
Vorl. z. K. v. 13.02.2017
Anlage z. V.z.K. v. 13.02.2017

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.:              Information über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-80 VE "Florida Eis" für die östliche Teilfläche des Grundstücks Am Zeppelinpark 53 m Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken

 

Vorg.:              Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

  • Beschluss des Bezirksamtes vom 11. Juli 2000 über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-432 - Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 17. November 2000, Drucksache Nr. 721 - XVI. Wahlperiode
     
  • Beschluss des Bezirksamtes vom 16. März 2004 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-432 (Teilung des räumlichen Geltungsbereichs) - Vorlage zur Kenntnisnahme (2. Zwischenbericht) vom 12. Mai 2004, Drucksache Nr.: 2276, XVII. Wahlperiode
     
  • Beschluss des Bezirksamtes vom 7. September 2010 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-432 b (Einschränkung und Teilung des räumlichen Geltungsbereichs) - Vorlage zur Kenntnisnahme (3. Zwischenbericht) vom 17. November 2010, Drucksache Nr.: 2523 - XVIII. Wahlperiode
     
  • Beschluss des Bezirksamtes vom 14. Dezember 2010 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-432 bb (Teilung des räumlichen Geltungsbereichs in vier Teilpläne: 5-80 VE "Florida-Eis", 5-81 VE "AMS-Gardinenlift", 5-82 VE "MAD-Autodesign" und VIII-432 bc) - Vorlage zur Kenntnisnahme (4. Zwischenbericht) vom 23. Februar 2011, Drucksache Nr.: 2523 - XVIII. Wahlperiode
     
  • Beschluss des Bezirksamtes vom 6. August 2013 über die Vorlage des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-80 VE "Florida-Eis" für eine südliche Teilfläche des Flurstücks 2313, Gemarkung Staaken, Flur 1 westlich der Straße Am Zeppelinpark im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, an die Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung auf der Grundlage des Entwurfs der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - Vorlage vom 25. September 2013, Drucksache 2523 - XIX. Wahlperiode
     
  • Beschluss des Bezirksamtes vom 28. April 2015 über die Vorlage des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-9a an die Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung auf der Grundlage des Entwurfs der Verordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans 5-9a, Vorlage vom 02. Juni 2015, Drucksache 2523 - XIX. Wahlperiode

 

Anlg.:              Übersichtsplan mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-80 VE "Florida-Eis"

 

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-80 VE "Florida-Eis" für die östliche Teilfläche des Grundstücks Am Zeppelinpark 53 m Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken ist durch Verordnung des Bezirksamtes Spandau vom 12. Juli 2016 festgesetzt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 26. August 2016 auf Seite 502 verkündet worden.

 

Das Bebauungsplanverfahren 5-80 VE "Florida-Eis" ist damit abgeschlossen.

 

 

Berlin, den 13.02.2017

Das Bezirksamt

 

 

K l e e b a n k              B e w i g

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat

Begründung:

A              Begründung

 

Aufstellung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-80 VE "Florida-Eis" ist der Antrag des Grundstückeigentümers zur Aufstellung eines Plans mit der Absicht, auf einem ca. 8.000 m² großen Gewerbegrundstück an der Straße Am Zeppelinpark einen neuen Firmensitz mit Produktionshalle und Verwaltung zu errichten.

 

Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des geplanten Vorhabens geschaffen werden.

 

In seiner Sitzung am 11. Juli 2000 hat das Bezirksamt Spandau die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-432 beschlossen. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-432 ist die Absicht, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Gewerbegebietes sowie einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage zu schaffen.

 

Der Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31) stellt damals wie heute das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dar.

 

Am 16. März 2004 hat das Bezirksamt Spandau die Aufteilung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-432 in zwei Teilpläne: VIII-432 a und VIII-432 b beschlossen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 21. Februar 2005 bis zum 18. März 2005 statt. Das Bezirksamt Spandau hat das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan VIII-432 b gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 5. Dezember 2006 beschlossen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand zeitgleich in der Zeit vom 21. Februar  2005 bis zum 18. März 2005 statt.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 7. September 2010 die Einschränkung sowie die Teilung des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-432 b in zwei Teilpläne: VIII-432 ba und VIII-432 bb beschlossen.

 

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 hat der Vorhabenträger den Antrag auf Einleitung eines Vorhaben- und Erschließungsplans eingereicht.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2010 die erneute Teilung des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-432 bb in vier Teilpläne: 5-80 VE "Florida Eis", 5-81 VE "AMS-Gardinenlift", 5-82 VE "MAD-Autodesign" und VIII-432 bc beschlossen. Die Bekanntmachung dieser Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte am 22. Oktober 2010 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 1723.

 

Behördenbeteiligung und Öffentliche Auslegung

 

Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden mit Schreiben vom 12. April 2011 um Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 15. Mai 2011 gebeten. In seiner Sitzung am 7. Juni 2011 hat das Bezirksamt Spandau beschlossen, dass das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplanes hat. Das Ergebnis der Abwägung ist in die weitere Planung eingearbeitet worden.

 

Zwischen dem Vorhabenträger und dem Land Berlin wurden ein Durchführungsvertrag sowie zwei Änderungsverträge zum Durchführungsvertrag geschlossen. Im Rahmen dieser Verträge sind Regelungen zur Erschließung, zum Lärmschutz, zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung (innerhalb und außerhalb des Plangebietes) aufgenommen worden. Die relevanten Maßnahmen sind in der Begründung vollständig dargestellt. Die Planungsleistungen des Vorhabenträgers wurden durch den Umweltbericht des Büros Sommerer, den Faunistischen Fachbeitrag von Herrn Scharon, der Schalltechnischen Untersuchung und der Geräuschimmissionsprognose des Büros ALB - Akustik-Labor Berlin sowie durch die Tragung der Kosten für die Veröffentlichungen in der Tagespresse erbracht. Das in den Durchführungsverträgen vereinbarte Vorhaben hält die künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 5 - 80 VE "Florida-Eis" ein.

 

Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-80 VE "Florida-Eis" vom 28. Juni 2011 wurde in der Zeit vom 18. Juli 2011 bis einschließlich 17. August 2011 öffentlich ausgelegt. Vor der öffentlichen Auslegung sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 12. Juli 2011 benachrichtigt worden.

 

In dem o.g. Auslegungszeitraum haben insgesamt 1 Bürger, das Tiefbauamt Spandau, das Naturschutz- und Grünflächenamt Spandau und das Umweltamt Spandau die Gelegenheit wahrgenommen, sich über Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planungsabsichten zu informieren. Es wurden zwei schriftliche Äußerungen, einmal vom Tiefbauamt Spandau und vom Naturschutz- und Grünflächenamt Spandau fristgerecht abgegeben. Die Äußerungen sind in der Planung in Abwägung mit den Zielen des Bebauungsplanes wie folgt zu berücksichtigen. Es wurden im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

 

 

1. Äußerung des Tiefbauamtes

Die Belange des Tiefbauamtes Spandau wurden berücksichtigt.

 

Unsere Stellungnahme

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

2. Äußerung Naturschutz- und Grünflächenamt Spandau

Der Begründungstext ist auf Seite 45 wie folgt zu ergänzen: Eine artenschutzrechtliche Befreiung wurde nie gefordert, da Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld ermöglicht werden. Die Fläche ist Bestandteil des Lebensraums der Zauneidechsen.

 

Unsere Stellungnahme

Der Hinweis wird berücksichtigt.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 30. August 2011 beschlossen, dass das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Auswirkungen auf den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-80 VE "Florida-Eis" hat. In der gleichen Sitzung hat das Bezirksamt Spandau die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Produktionshalle mit zugehörigen Einrichtungen im Gewerbegebiet beschlossen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat während seiner Sitzung am 30. August 2011 sowohl das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Produktionshalle mit zugehörigen Einrichtungen im Gewerbegebiet zustimmend zur Kenntnis genommen bzw. beschlossen. Die Baugenehmigung wurde inzwischen erteilt.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 6. März 2012 auf Grund einer geänderten Planung des Vorhabenträgers vom 28. Februar 2012 die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Produktionshalle mit zugehörigen Einrichtungen im Gewerbegebiet erneut beschlossen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat während seiner Sitzung am 6. März 2012 ebenfalls die Änderung sowie die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Produktionshalle mit zugehörigen Einrichtungen im Gewerbegebiet zustimmend zur Kenntnis genommen bzw. beschlossen, das Vorhaben ist errichtet.

 

 

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bezüglich der erforderlichen Inhalte der Bekanntmachung der Öffentlichkeits­beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist eine Wiederholung der Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich.

 

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-80 VE "Florida-Eis" vom 28. Juni 2011 wurde in der Zeit vom 20. November 2014 bis einschließlich 19. Dezember 2014 durchgeführt. Die erneute öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 46 vom 7. November 2014 sowie in der Tagespresse ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, den B-Plan und die Begründung während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen. Hierauf wurde in der Bekanntmachung hingewiesen.

 

Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit informierte sich insgesamt 1 Person (1 Vertreter des Straßen- und Grünflächenamtes) über die Inhalte des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-80 VE "Florida-Eis".

 

Es wurden 6 schriftliche Stellungnahmen abgegeben (Straßenverkehrsbehörde Ord SV 1, BLN, Straßen- und Grünflächenamt, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C 31, Polizeipräsident in Berlin und IT-Dienstleistungszentrum Berlin). Die Äußerungen sind in der Planung in Abwägung mit den Zielen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  zu berücksichtigen. Es wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

 

SenStadtUm IX C 31:

Die beabsichtigten Festsetzungen des Planentwurfs berühren hinsichtlich verkehrsverursachter Immissionen keine Belange der aktuellen Lärmminderungsplanung für Berlin - Aktionsplan 2008 und seiner Fortschreibung 2013-2018 sowie des Luftreinhalte- und Aktionsplans Berlin 2011-2017

 

Gleichwohl sollten beide Pläne im Begründungstext unter "Planerische Ausgangssituation" Erwähnung finden, um formelle Fehler bei der Planaufstellung zu vermeiden.

 

Aufgrund der Lage der Fläche inmitten eines ausgedehnten Gewerbegebietes wurde für diese und für benachbarte Flächen eine Geräuschimmissionskontingentierung gemäß DIN 45691 erarbeitet. Der der Untersuchung zugrunde gelegte Ansatz, dass jedes B-Plangebiet für sich die Irrelevanzgrenze nach DIN 45691 einhalten muss, erscheint angemessen, um den Schutz der benachbarten sensiblen Nutzungen sicher zu stellen und schafft die Voraussetzungen, auch die umgebenden Gewerbegebietsflächen effektiv nutzen zu können.

 

Unsere Stellungnahme:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

In der Begründung zum Bebauungsplan wurde ein Abschnitt zur aktuellen Lärmminderungsplanung für Berlin - Aktionsplan 2008 und seine Fortschreibung 2013-2018 sowie zum Luftreinhalte- und Aktionsplan 2011-2017 aufgenommen.

 

 

Der Polizeipräsident in Berlin:

Mit der geplanten Festsetzung eines Gewerbegebietes gem. § 8 der BauNVO soll ein wesentlicher Beitrag zur Stabilisierung und zum Ausbau der Arbeitsbedingungen in Spandau geleistet werden. Vornehmliches Ziel ist es, langfristig Arbeitsplätze zu erhalten, neue zu schaffen und einer Gewerbeabwanderung in das benachbarte Bundesland Brandenburg entgegenzuwirken. Einschränkungen des Nutzungsspektrums, die sich hier aus der Tatsache ergeben, dass das Gebiet Bestandteil der Flächenkulisse des Entwicklungskonzeptes für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin ist, haben Sie in Ihrer Planung bereits berücksichtigt.

 

Nach städtebaulich kriminalpräventiven Gesichtspunkten empfehle ich Ihnen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ausnahmsweise zuzulassen. Eine Steigerung der Nutzungsvielfalt und damit einhergehend eine zu erwartende Erhöhung der Sozialkontrolle wären die gewünschte Folge. Die Erschließungsstraße des Gebietes, die Straße Am Zeppelinpark, wäre aus polizeilicher Sicht leistungsfähig, den dann zu erwartenden Kundenstrom zu bewältigen. Die Strecke wird, wie sie wissen, seit kurzem stärker, leider auch oft mit überhöhter Geschwindigkeit genutzt. Eine verstärkte Fluktuation im Bereich des Plangebietes würde voraussichtlich zur Geschwindigkeitsreduzierung beitragen.

 

Unsere Stellungnahme:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Das Plangebiet ist Bestandteil der Flächenkulisse des Entwicklungskonzeptes für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin (EpB), Gebiet 18 - Staaken. Als primäre Zielgruppen werden die Wirtschaftszweige: verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Logistik mit den operativen Funktionen: Fertigung, Vertrieb und Services angeführt. Grundsätzlich nicht auf den Gebieten des EpB anzusiedeln sind dagegen Betriebe des großflächigen Einzelhandels, selbständig genutzte Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Sportstätten, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten.  

 

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, dessen Inhalte mit dem Vorhabenträger abgestimmt sind, lässt zudem keinen Raum für die Vielzahl an möglichen Nutzungsarten.

 

Unabhängig hiervon hat das Bezirksamt Spandau bereits mit der Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 8 dafür gesorgt, dass Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher ausnahmsweise zugelassen werden können, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind.

 

 

Straßenverkehrsbehörde - Ord SV 1

Grundsätzlich bestehen keine verkehrsbehördlichen Einwände gegen den vorliegenden B-Planentwurf.

 

Es liegt hier gegenwärtig ein Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen vor, der wegen offenbar mangelhafter baulicher Voraussetzungen, eine Freihaltung von Verkehrsflächen für eine hinreichende Versorgung des i.R.st. Grundstücks mit flüssigem Stickstoff gewährleisten soll.

 

Unsere Stellungnahme:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Informationen zum Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen betreffen das Genehmigungsverfahren und nicht den Bebauungsplan. 

 

 

Straßen- und Grünflächenamt

Keine Bedenken

 

Unsere Stellungnahme:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

IT-Dienstleitungszentrum Berlin (ITDZ)

Es sind keine Belange des IT-Dienstleistungszentrums betroffen.

 

Unsere Stellungnahme:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN):

Es wird ein grundlegend nicht ordnungsgemäß abgearbeiteter faunistischer Aspekt bemängelt. So werden die Untersuchungen zu der vorkommenden, streng geschützten Zauneidechse als nicht ausreichend angesehen.

 

Die faunistische Erfassung zur Zauneidechsenpopulation ist zwar noch keine fünf Jahre alt, aber mit vier Jahren auch nicht mehr aktuell. Es wurden lt. Angabe fünf Begehungen vorgenommen, diese fanden zwischen Juni und Anfang Juli 2010 statt. Dieser Untersuchungsrahmen ist für die FFH-Anhang IV-Art Zauneidechse nicht hinreichend und so für uns nicht akzeptabel. Das Bewertungsschemata für die FFH-Arten gibt für diese Art einen Zeitraum von April bis Juni für Adulte und Subadulte an sowie August bis Oktober für die Schlüpflinge, mit sechs Begehungen à 1 h. Da der Bestand einer Zauneidechsenpopulation ohnehin nicht einfach zu erfassen ist, fordern wir, die Vorgaben des Bewertungsschemas zumindest einzuhalten. Es ist nicht hinreichend geklärt, ob das eine ermittelte Exemplar auch den tatsächlichen Bestand widerspiegelt, denn daraus resultiert der konkrete Bedarf an Ersatzfläche für den Verlust des derzeitigen Habitats. So ist es durchaus wichtig den realen Bestand des Gebietes zu ermitteln, da westlich angrenzend selbst bei dem unzureichenden Untersuchungsrahmen mindestens sieben Exemplare gefunden wurden. Rechnet man hoch, so ergibt sich auf dem untersuchten Gebiet eine Population von ca. 100 Exemplaren, es können aber auch doppelt so viele oder noch mehr sein.

 

Die Zauneidechse ist zwar standorttreu, aber kleine Reviere betragen bis zu 100 m², bei saisonalen Revierwechseln sind dies bis zu 1.400 m². So geben verschiedene Autoren als Orientierungswerte für Mindestgrößen des Lebensraums (überlebensfähige Teilpopulationen) ca. 1 ha an, optimale Zauneidechsenhabitate sollten mehr als 2 ha aber auch 3-5 ha groß sein. Die geplanten Maßnahmen zur Herrichtung sind qualitativ auf jeden Fall höher zu bewerten, aber ob die Erweiterungsfläche auch dem tatsächlichen Ausgleichsbedarf entspricht ist unklar.

 

Angesichts der nicht hinreichend abgeklärten, tatsächlichen Anzahl der Zauneidechsen-Exemplare und da damit zu rechnen ist, dass in dem Gebiet weitere Baumaßnahmen geplant sind, ist die Sicherung von 1.700 m² Erweiterungsfläche als Ersatzhabitat vermutlich nicht ausreichend.

 

Um der Zerstörung von weiterem Lebensraum und der Sicherung für einen wirklichen Biotopverbund sowie der Zerstückelung von Habitaten entgegenzuwirken, sollten in diesem Zusammenhang auch gleich größere Flächen, im Vorfeld weiterer Verdichtung, für die lokale Zauneidechsenpopulation gesichert werden.

 

Für den Verlust von Lebensraum sollte neben der festgesetzten Dachbegrünung auch Fassadenbegrünung als textliche Festsetzung mit aufgenommen werden, da sich gerade großflächige Fabrikationshallen hierfür gut eignen und einen Beitrag zum Energieeinsparen leisten. 

 

Bei der Bilanzierung der entsprechenden Wertträger vor und nach dem Eingriff ist uns nicht ganz ersichtlich, warum bei der Komponente Landschaftsbild/Erholung der Wertträger "Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums" nach dem Eingriff höher bewertet wird als vor dem Eingriff?

 

Unsere Stellungnahme:

Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde im Zuge der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens 5-80 VE im Herbst 2010 fertiggestellt. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 30. August 2011 das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Produktionshalle mit zugehörigen Einrichtungen im Gewerbegebiet beschlossen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat während seiner Sitzung am 30. August 2011 sowohl das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Produktionshalle mit zugehörigen Einrichtungen im Gewerbegebiet zustimmend zur Kenntnis genommen bzw. beschlossen. Die Baugenehmigung wurde erteilt. Zum Zeitpunkt der Realisierung des Bauvorhabens war der artenschutzrechtliche Fachbeitrag ca. 1 Jahr alt und somit noch sehr aktuell.

 

Zum Bewertungsschema für den Artenschutz teilt der zuständige Fachbereich Naturschutz mit, dass die "Artenschutzprüfung auf Grundlage der Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 und 6 und § 45 Abs. 7 BNatSchG "  durchgeführt wurde und die artenschutzrechtliche  Zulässigkeit der Planung im Rahmen der Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG unter der Bedingung des Erhalts der verbleibenden Flächen als Lebensraum der Zauneidechse erfolgte. Die Maßnahmen auf den westlich angrenzenden Flächen (ehemalige Landebahnen) stellen somit eine Aufwertung des gesamten Eidechsenhabitats dar. Daher wurden die Rahmenbedingungen für die Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages in enger Abstimmung mit dem bezirklichen Naturschutz- und Grünflächenamt durchgeführt. Zudem erfolgte im Rahmen der Durchführung der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eine weitere inhaltliche Abstimmung mit dem Referat Landschaftsplanung und Naturschutz der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. I E. Aufgrund der vorgesehenen Schutzmaßnahmen ergab die Artenschutzprüfung für das Bebauungsplanverfahren 5-80 VE, dass für die Zauneidechse und die geschützten europäischen Vogelarten keine erhebliche Störung entsteht.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der beauftragte Freilandbiologe Herr Scharon in seinem faunistischen Fachbeitrag unter Punkt 4.3 Erfassungsmethode und Fehlerbetrachtung darauf hinweist, dass neben der Erfassung aus 2010 weitere Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2005 und 2009 (Scharon 2005 & 2009) sowie von der westlich angrenzenden Fläche auf Brandenburger Gebiet (Alnus 2009) vorliegen, die in enger Abstimmung mit dem Fachbereich Naturschutz in den faunistischen Fachbeitrag eingeflossen sind.

 

Ergänzend weise ich darauf hin, dass das Bezirksamt Spandau den Anforderungen zur Bewältigung des Artenschutzes in zweierlei Hinsicht nachkommt:

 

Zum einen werden die aufgrund des Ergebnisses des faunistischen Fachbeitrages erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Zauneidechsen (z.B. Ansaat von Pionier- und Trockenrasen mit Sandoffenflächen und Steinhaufen, Errichtung von Trockenmauern, Schaffung von Verbindungsbiotopen) und für die geschützten Vogelarten (z.B. Gehölzpflanzungen, Nisthilfen) im Bebauungsplangebiet festgesetzt, auf der Erweiterungsfläche (siehe Flächenfestlegungsplan als Anlage 2 der Begründung) dargestellt und im Durchführungsvertrag übernommen.

 

Hierbei sind die Schutzmaßnahmen nicht separat für die jeweils betroffenen Bebauungsplangebiete untersucht worden, sondern im räumlich-funktionalen Zusammenhang (VIII-432 ba, 5-80 VE, 5-83 und 5-84) und deren durchlässigen Übergänge nicht nur zu den faunistischen Erweiterungsflächen (im Eigentum der Bauherren) sondern auch zum Landschaftsraum, um somit Wanderungsmöglichkeiten für die Zauneidechsen (Aufrechterhaltung der Verbindungsfunktion) zu ermöglichen.

 

Zum anderen nimmt die inhaltliche Planung für das Bebauungsplanverfahren 5-80 VE die mit SenStadt, IE und dem bezirklichen Fachamt abgestimmte "Fläche zur Ansiedlung von Zauneidechsen" im Rahmen der "Grünkonzeption Flughafengelände Staaken und Umgebung" des Büros Dr. Szamatolski und Partner auf. Die geplante Abgrenzung der Bauflächen orientiert sich an dem für die Zauneidechsen auch aus heutiger fachlicher Sicht erforderlichen Lebensraum.

 

Aufgrund der o.g. Schutzmaßnahmen ergab die Artenschutzprüfung durch das Naturschutz- und Grünflächenamt für das Bebauungsplanverfahren 5-80 VE, dass für die Zauneidechse und die geschützten europäischen Vogelarten keine erhebliche Störung entsteht. Somit sind aus Sicht des Bezirksamts Spandau die artenschutzrechtlichen Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens 5-80 VE rechtssicher berücksichtigt.

 

 

Zur Forderung der Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur Fassadenbegrünung

Der Forderung wird nicht gefolgt.

 

In der Begründung wird unter Punkt 3.1.6 Eingriff in Boden, Natur und Landschaft dargelegt, dass die Gesamtsumme aller Schutzkomplexe Nach-Eingriffs-Zustand 319,6 Wertpunkte und Vor-Eingriffs-Zustand 291,8 Wertpunkte beträgt. Somit wird der Eingriff in die Schutzgüter Boden, Natur und Landschaft durch die im Umweltbericht angeführten und festgelegten Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie auf der unmittelbar angrenzenden Erweiterungsfläche vollständig ausgeglichen. Ein Erfordernis zur Aufnahme einer weiteren textlichen Festsetzung zur Fassadenbegrünung lässt sich daher nicht ableiten.

 

 

Zur Bilanzierung des Wertträgers Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums

Der Werträger "Erkennbarkeit des Stadt- und /oder Naturraums" bei der Komponente Landschaftsbild/Erholung wird tatsächlich nach dem Eingriff höher bewertet als vor dem Eingriff.

 

Wie in der Begründung auf Seite 35 ausführlich dargelegt wird, werden mit dem Wertträger Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums u.a. Landschaftsteile, die in ihrer Gestalt noch die eiszeitlich entstandenen Geländeformen erkennen lassen und landschaftlich genutzt werden, erfasst und bewertet. Bei dem Landschaftsbild in der Stadt wird gemäß Umweltbericht des Landschaftsarchitekturbüros Sommerer vor allem die stadträumliche und kulturgeschichtliche Bedeutung sowie Erlebbarkeit und Erlebnisvielfalt der baulichen Strukturen bewertet. Durch die starke Überformung durch den Bau des ehem. Flughafens Staaken hat das Plangebiet ebenfalls eine geringe Bedeutung in der Erkennbarkeit der naturräumlich geprägten Landschaftsteile; die eiszeitlich entstandenen Geländeformen liegen nicht mehr vor. Da sich auf Grund der Stilllegung des Flugbetriebs und der fehlenden Nutzung in den Folgejahren eine Brachfläche auf dem Grundstück entwickelte, die zumindest einen Naturraum erkennen lässt, wenn auch nicht als naturräumlich eiszeitlich entstandene Geländeform, kann man die Bedeutung als mittel einstufen.

 

In der Tabelle auf Seite 53 zur Bewertung der Wertträger: Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums vor dem Eingriff werden dem Plangebiet mit ca. 8.000 m² 3 Wertpunkte und der Erweiterungsfläche mit ca. 1.700 m² 0 Wertpunkte zugeordnet. In der Summe ergeben sich somit 24,0 Wertpunkte für diesen Wertträger.

 

In der Tabelle auf Seite 63 zur Bewertung der Wertträger: Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraums nach dem Eingriff werden dem Plangebiet mit ca. 8.000 m² 3 Wertpunkte und der Erweiterungsfläche mit ca. 1.700 m²  9 Wertpunkte zugeordnet. In der Summe ergeben sich somit 39,3 Wertpunkte für diesen Wertträger, was einer Erhöhung um 15,3 Wertpunkte gleichkommt (9 Wertpunkte x 1,7 (für 1.700 m²). 

 

Die Erhöhung der Wertpunkte bezieht sich somit ausschließlich auf die Erweiterungsfläche, die vor dem Eingriff 0 Wertpunkte aufwies und nach dem Eingriff insgesamt 9 Wertpunkte erhalten hat. Begründet wird dies mit der umfangreichen naturräumlichen Aufwertung der i.R.st. Fläche.

 

Im Einzelnen sind auf der 1.700 m² großen Erweiterungsfläche die nachfolgenden Ausgleichsmaßnahmen sowie Schutzmaßnahmen im Rahmen des Artenschutzes vorgesehen, die durch den geschlossenen Durchführungsvertrag dauerhaft gesichert werden:

 

  • Entsiegelung und Entsorgung der asphaltierten 1.700 m² großen Erweiterungsfläche
  • flächendeckende Auffüllung der Erweiterungsfläche mit Sand (Z0) ohne Humusanteil in einer Stärke von ca. 40 cm (Altlasten)
  • Anpflanzung von 1.700 m² Pionier- und Trockenrasen mit offenen Sandflächen, die einen direkten Anschluss zu der südlichen Ausgleichsfläche haben muss, um einen Verbund zu gewährleisten.
  • Auf den Trockenrasenflächen sind zusätzliche Strukturen für die Zauneidechsen zu schaffen, es sind drei Trockenmauern (jeweils mit einer Mindestlänge von 7 Metern, Mindesthöhe 70 cm, Mindestbreite 50 cm), Lesesteinhaufen als Sonnenplätze und Tagesverstecke sowie das Einbringen von Schotter (Sand-Schotter-Gemisch) oder Starkholz (Wurzelstubben, längere Stammabschnitte) in den Sand, die als Überwinterungsplätze und Tagesverstecke genutzt werden können.
  • Eine Selbstbegrünung der Sandflächen ist einer Ansaat vorzuziehen, wobei die Ansaat nur kleinflächig als Initialansaat aus Silbergras (Corynephorus canescens) oder anderen auf Trockenrasen zu findenden Gräsern und Pflanzen, wie Schafschwingel (Festuca ovina) und Sandstrohblume (Helichrysum arenarium) erfolgen.
  • Die Beseitigung von Vegetation und das Abschieben des Oberbodens im Baugebiet soll zur Schonung der Vogelarten außerhalb der Brutzeit erfolgen (zwischen September und Februar).
  • Die späteren Vegetationsflächen sind vor der Ansaat oder Bepflanzung mind. 20 cm tief zu lockern.
  • Die Bepflanzung der Vegetationsflächen ist spätestens ein Jahr nach Beendigung der baulichen Maßnahmen durchzuführen.
  • Die Neupflanzungen sind fachgerecht zu pflegen. Bei Abgang sind die Bepflanzungen nachzupflanzen.

 

Das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-80 VE hat keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat während seiner Sitzung am 3. März  2015 das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zustimmend zur Kenntnis genommen bzw. beschlossen.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 28. April 2015 beschlossen, dass das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Auswirkungen auf den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-80 VE "Florida-Eis" hat.

 

Bezirksamtsbeschluss zur Vorlage des Entwurfs der Verordnung an die BVV

Das Bezirksamt Spandau hat am 28. April 2015 die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-80 VE "Florida-Eis" und des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG der BVV Spandau beschlossen.

Nach der Beschlussfassung durch die BVV zeigt das Bezirksamt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auf der Grundlage des Entwurfs der Rechtsverordnung an (§ 6 Abs. 4 AGBauGB).

 

 

B.              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Einnahmen für den Bezirk Spandau zu Berlin bzw. das Land Berlin sind nach gegenwärtigem Stand nicht zu erwarten.

 

Ausgaben für den Bezirk Spandau zu Berlin bzw. das Land Berlin sind nicht zu erwarten.

 

Im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-80 VE "Florida-Eis" wurde gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag sowie zwei Änderungsverträge unterzeichnet, in dem sich der Vorhabenträger dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben entstehenden Kosten zu tragen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist demnach für die öffentliche Hand kostenneutral.

Entschädigungsansprüche entstehen nicht.

 

 

C.               Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692).

 

 

Berlin-Spandau, den 02.06.2015

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank              Röding Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat

 
 

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