Drucksache - 2458/XVIII  

 
 
Betreff: Dauerhaft arm durch Arbeit? - Nicht mit Geldern des Bezirkes!
(Antrag der Fraktion der GAL vom 27.09.2010 und Änderungsantrag der Fraktion der GAL vom 02.12.2010)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GALBzBm Birkholz
Verfasser:BzBm Birkholz 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
06.10.2010 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen   
Haushalt, Personal und Rechnungsprüfung Vorberatung
04.11.2010 
gemeinsame öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Rechnungsprüfung und Sport vertagt   
02.12.2010 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Rechnungsprüfung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
19.01.2011 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
25.05.2011 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Antrag GAL v. 27.09.2010
BE HaA v. 02.12.2010
Vorl. z. K. v. 13.04.2011

Das Bezirksamt wird beauftragt, in Abstimmung mit den zuständigen Stellen ein Verfahren zu entwickeln, anhand dessen die Verwendung öffentlicher Gelder für die Beauftragung von Firmen, bei denen die Erledigung des Auftrages nicht entsprechend der (Mindes

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Das Bezirksamt ist dem Prüfauftrag des o.g. Beschlusses mit folgendem Ergebnis nachgekommen:

 

§ 1 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes enthält Vorgaben zur Tariftreue und Mindestentlohnung, die bei Aufträgen oberhalb der Bagatellgrenze von 500 € greifen.

 

Sowohl das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz als auch die bundesrechtlichen Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A sowie § 6 Abs. 5 VOL/A sehen zum Nachweis für die Einhaltung der Tariftreue und der Mindestentlohnung sogenannte Eigenerklärungen der  Unternehmen vor, die im Rahmen von Vergabeverfahren ihre Angebote einreichen. Im Rahmen dieser Eigenerklärung wird ferner darüber belehrt, dass

 

im Falle unzutreffender Erklärungen die Möglichkeit eines Ausschlusses von der Teilnahme am Vergabeverfahren besteht. Nur in begründeten Fällen ist der Auftraggeber darüber hinaus berechtigt, Bescheinigungen Dritter und amtlicher Stellen zu verlangen. Hierbei muss der Auftraggeber die Gründe für die Anforderung weiterer Nachweise in der Dokumentation festhalten. Hat er Zweifel an der Richtigkeit einer Eigenerklärung, muss er zumindest eine Plausibilitätsprüfung vornehmen (vgl. Müller-Wrede, VOL/A, 3. Aufl., § 7 EG Rdnr. 20).

 

 

Da die erforderten Eignungsnachweise kein Selbstzweck sind, sondern Basis der materiellen Eignungsprüfung, darf der Auftraggeber die geforderten Angaben nicht nur schlicht formell im Sinne einer Vollständigkeit abhaken (Müller-Wrede a.a.O.).

 

Bei der Wertung der Angebote achtet die vergebende Stelle darauf, dass es sich um ein angemessenes Angebot handelt und nach einer evtl. Zuschlagserteilung die Auskömmlichkeit beim Unternehmen besteht, seinen Verpflichtungen – auch gegenüber seinen Arbeitnehmern – nachzukommen. Gemäß § 1 Abs. 7 S. 2 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz kann insbesondere bei personalintensiven Aufträgen, bei denen die Qualität der Leistungserbringung und die Qualifikation des Personals entscheidend sind, eine angemessene Bezahlung des einzusetzenden Personals, die sich an den örtlichen Tarifen orientieren soll, verlangt werden. Von begründeten Zweifeln an der Angemessenheit der Angebote wird insbesondere dann ausgegangen, wenn der angebotene Preis mindestens 10 % unter dem nächst höheren Angebot oder dem Schätzpreis der Vergabestelle liegt. (Gemeinsames Rundschreiben Nr. 2/2010 von SenWiTechFrauen und SenStadt)

Die Vergabestelle kann sich dann von dem Bieter die Kalkulationsunterlagen vorlegen lassen. Kommt der Bieter innerhalb der von der Vergabestelle festgelegten Frist dieser Vorlagepflicht nicht nach, so ist er von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen (§ 3 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz).

 

Der Gesetzgeber lässt also grundsätzlich die Eigenerklärungen der Bieter als Nachweis für die Vorgaben des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes ausreichen. Zu     § 5 Abs. 1 des Gesetzes ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber aber die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen, um die Einhaltung der vorgesehenen Vorlagen und Pflichten zu überprüfen.

 

Zu diesem Zweck hat der Senat dazu eine zentrale Kontrollgruppe eingerichtet, die ggf. Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen etc. nehmen kann.

 

Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzuerkennen.

 

 

Berlin – Spandau, den 13. April 2011

 

 

Konrad Birkholz

Bezirksbürgermeister

 

einstimmig

 

Begründung:

 

 
 

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