Drucksache - 0650/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-66 (in vier Blättern) für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wernerwerkdamm, östlicher Verlängerung des Wernerwerkdamms, Siemensbahn, Siemensdamm, Nikolaus-Groß-Weg, südlicher Verlängerung des Nikolaus-Groß-Wegs, nördlicher Grenze der Grundstücke Nonnendamm 37/41, westlicher Grenze des Grundstücks Nonnendamm 41, Spree und Rohrdamm und ein Abschnitt der Siemensbahn im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
26.09.2007 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
25.05.2011 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. K. (Zw.) v. 16.09.2007
Anlage z. Vorl.z.K. v. 16.09.2007
Vorl. z. B. v. 11.05.2011
Anlage zur Vorl.z.B. v. 11.05.2011

1

Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 21. August 2007 über die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-66, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 16. September 2007 - Drucksache Nr. 0650/XVIII. Wahlperiode -

 

Anlg.:              Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 10.000 mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplan 5-66

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 14. April 2011 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Bebauungsplan 5-66 vom 30. November 2010 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen:

 

 

I.                    Entwurf des Bebauungsplans 5-66

 

II.                  Verordnung

Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans 5 – 66

im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt

 

Vom                          2011

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan 5 – 66 (in vier Blättern) vom 30. November 2010 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wernerwerkdamm, östlicher Verlängerung des Wernerwerkdamms, Siemensbahn, Siemensdamm, Nikolaus-Groß-Weg, südlicher Verlängerung des Nikolaus-Groß-Wegs, nördlicher Grenze des Grundstücks Nonnendamm 37/41, westlicher Grenze des Grundstücks Nonnendamm 41, Spree und Rohrdamm und ein Abschnitt der Siemensbahn im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt, wird festgesetzt. Er ändert jeweils teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-42 im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt, vom 15. November 1961 (GVBl. S. 1630) festgesetzten Bebauungsplan, den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VII-105 im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt, vom 5. November 1963 (GVBl. S. 1080) festgesetzten Bebauungsplan sowie den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-16 im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt, vom 15. Oktober 1957 (GVBl. S. 1634) festgesetzten Bebauungsplan.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

1.       die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.       das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1)      Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.              eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.              eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.              nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.              eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Dieser Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.

A

A. Begründung:

 

Das Bezirksamt Spandau hat die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-66 am 21. August 2007 beschlossen.

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 5-66 ist die Entwicklung eines Technologie- und Gewerbeparks mit hochwertiger Verkehrs- und infrastruktureller Ausstattung. Auf Grundlage der bestehenden Nutzungen und räumlichen Gegebenheiten ist hierzu die Entwicklung bzw. Fortschreibung der städtebaulichen Qualität des Gebiets und dessen planungsrechtliche Definition in einer verbindlichen Bauleitplanung erforderlich.

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans 5-66 wird für die Fläche des Plangebiets eine den historischen und städtebaulichen Rahmenbedingungen entsprechende Grundlage für die Entstehung einer besonderen städtebaulichen Qualität sowie Neuordnung der bestehenden Nutzungsstruktur für Gewerbe- und Industriezwecke geschafft. Weiterhin soll die in der Gebietskulisse vorhandene Gemengelage (Wohn- und Gewerbenutzung) planungsrechtlich gesteuert werden, um langfristig Nutzungskonflikte zu vermeiden und ausreichende Planungs- und Bestandssicherheit für die o.g. Nutzungsarten zu gewährleisten.

 

Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 20. Dezember 2010 bis einschließlich 21. Januar 2011 im Bezirksamt Spandau von Berlin – Stadtplanungsamt –.

 

Während der Auslegungsfrist nahmen 9 Bürger Einsicht in die Planunterlagen und ließen sich über Ziele und Zwecke der Planung unterrichten. Bedenken wurden nicht geäußert. 2 Bürger äußerten sich zustimmend zum Bebauungsplan bzw. ein Bürger davon, gab noch die Anregung, über die neue Erschließungsstraße, die Buslinie 139 verlaufen zu lassen und somit die intensiv genutzte Dienstleistungsfläche anzubinden.

Unsere Stellungnahme hierzu ist, dass die nähere Ausgestaltung des ÖPNV (Regelungen von Zeittakten,  Streckenführungen etc.) außerhalb der Regelungsinhalte der Bauleitplanung liegt. Der vorliegende Bebauungsplan kann hierzu keine Regelungen treffen, da es hierzu keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Nach Prüfung der Planunterlagen in Rahmen der Trägerbeteiligungen gab es aus Sicht der BVG keine Anregungen.

 

Das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin, Vattenfall HKW „Reuter“ und die Deutsche Post AG informierten sich über die Planung, äußerten aber keine Bedenken.

 

Weiterhin gingen seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung XOI, der Bundesnetzagentur (BNetzA), der DB Services Immobilien GmbH, der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. Stellungnahmen ein und werden wie folgt untereinander und gegeneinander abgewogen:

 

Bundesnetzagentur:

 

Die BNetzA teilt die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.

Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern.

Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Die Anzahl der in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken sowie die geplanten bzw. in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen für den Bereich wurden genannt. Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Durch das Referat 511 der Bundesnetzagentur wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der BNetzA eingehalten werden. Sollten noch besondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, wird darüber in einem gesonderten Schreiben informiert.

 

Die Bundesnetzagentur macht darauf aufmerksam, dass Kenntnisse von Bebauungsplänen für Betreiber der Telekommunikationsunternehmen von Intresse sein könnten, um eigene Planungen durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung könnte aus Sicht der Kommunen hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunnikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange“ war. Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauten empfiehlt die Bundesnetzagentur daher, die genannten  Betreiber zu beteiligen, sodass die Einbeziehung dieser in die weitere Planung gewährleistet wird.

 

Unsere Stellungnahme:

 

Den Anregungen wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:

Durch die Bundesnetzagentur wird uns mitgeteilt, dass Richtfunkstrecken über das Plangebiet verlaufen. Diese Aussage wird in die Abwägung eingestellt, hat aber keine Auswirkungen auf die Festsetzungen im Bebauungsplan. Das Land Berlin als Großstadt verfügt über eine enge Dichte an Telekommunikationsnetzen. Diverse Betreiber befinden sich im Wettbewerb um Kunden, um Gewinne zu erzielen und verfolgen damit erwerbswirtschaftliche Interessen. Diese Betreiberinteressen sind private Belange. Der von der Bundesnetzagentur dargestellte Versorgungsauftrag im Sinne Art. 87f Abs.1 GG erhöhte zwar das Gewicht der Belange des Betreibers im Rahmen der Abwägungsentscheidung, doch zielt der Artikel auf eine Grundversorgung durch eine flächendeckende Bereitstellung und nicht auf den Ausbau einer optimalen Netzstruktur ab. Übertragen auf das Plangebiet, werden diverse Betreiber mit Richtfunkstrecken über das Plangebiet genannt. Ggf. Auswirkungen durch hohe zulässige Bauvorhaben, die eine ausreichende Versorgung nicht mehr gewährleisten würden, sind auf Grund der Anzahl von Richtfunkstrecken im Gebiet unwahrscheinlich. Die Beteiligung der einzelnen Betreiber ist nicht erforderlich. Eine Höhenbegrenzung entlang der Richtfunkstrecken würde Auswirkungen auf die Entwicklung des Plangebiets haben und unverhältnismäßige Eingriffe in die Eigentumsrechte bedeuten. Das geltende Planungsrecht (Baunutzungsplan) sieht keine Höhenbegrenzung vor.

Des Weiteren lässt der Bebauungsplan durch seine offene Bauweise die Möglichkeit offen, im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens, durch Stellung von Baukörper ggf. darauf Rücksicht zu nehmen.

Wegen des Eigeninteresses des Betreibers an Trassenschutz kann auch erwartet werden, dass sich die Betreiber im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen Informationen beschaffen und ggf. seinen Belang vorbringt.

Militärische Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, weil sich die zulässige Gebäudehöhe von 60,0 m über NHN an der Bebauung der näheren Umgebung orientiert und nicht wesentlich herausragt.

Das Referat 511 der Bundesnetzagentur hat keine Stellungsnahme abgegeben.

 

SenStadt, X OI 12:

 

1. Belange des Brückenbaus zum Abbruch der vorhandenen Brücke und dem Neubau der Brücke über den Siemens-Stichkanal mit Verweis auf das Protokoll einer Besprechung vom 07.04.2009: Der Abbruch der Brücke ist weder Bestandteil der Planzeichnung noch der Begründung zum Bebauungsplan. In den städtebaulichen Verträgen findet sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Verpflichtung des heutigen Eigentümers, die Brücke ersatzlos abzubrechen. Der Abbruch der vorhandenen Brücke über den Stichkanal ist in den B-Plan 5-66 aufzunehmen. Eingeschlossen ist der Rückbau bzw. die Umverlegung der über die Brücke gehenden Versorgungsleitungen. Der Erhalt der vorhandenen Brücke als Verbindungsweg zum Siemens-Industriegelände würde bedeuten, dass die Brücke mit einem Widerlager auf Flächen des Landes Berlin steht, denn die Flächen für die öffentliche Parkanlage längs des Stichkanals sollen an das Land Berlin übertragen werden. Bei einer privaten Brücke, die jeweils mit einem Widerlager auf Grundstücken verschiedener Eigentümer steht, haben beide Eigentümer eine Gesamtverpflichtung und je einen fiktiven Miteigentümeranteil von 50% an der Brücke. Das ist für die alte Brücke unbedingt zu verhindern, denn ein Miteigentum würde Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten für das Land Berlin bedeuten und entsprechende Kosten auslösen.

Der Bebauungsplan schafft die Grundlage für eine neue Fußgängerbrücke im Zuge des Uferwanderweges. Der Bezirk erklärt in der Begründung nur, die Finanzierung für Planung und Bau der Brücke zu sichern. Aus vorgenanntem Grund wird erneut der Hinweis gegeben, dass die Zuständigkeit für die neue Fußgängerbrücke bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung liegt – die Zuständigkeit für Planung, Bau und Unterhaltung. In der Begründung wäre in Nr. III.3 zu ergänzen, dass die spätere Unterhaltung der neuen Fußgängerbrücke durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu erfolgen hat. Die finanziellen Mittel sind über den Landeshaushalt, Einzelplan Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu sichern.

 

2. Belange/Hinweise zur Gewässerunterhaltung: Die Verbindung von der Spree über den Siemens-Stichkanal, den Nonnengrabenkanal, den Jungfernheideteich und den Nonnengraben besteht nicht zum Westhafenkanal, sondern zum Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal (Hohenzollernkanal). Das betrifft die Formulierung unter Pkt. 1.3.8 und II.3.2.4.1. Der verrohrte Nonnengrabenkanal im Geltungsbereich ist mittlerweile als Gewässer 2. Ordnung entwidmet. Es handelt sich nunmehr um einen Regenwasserkanal, der von den Berliner Wasserbetrieben betrieben und unterhalten wird.

Die unter Pkt. II.6.6 dargestellte Übereinstimmung der Senatsverwaltung, des Bezirksamtes Spandau und der Siemens Technopark Berlin GmbH & Co. KG bei ihrer Zielstellung, den Siemensstichkanal als derzeitiges Gewässer 1. Ordnung im Zuge eines Plangenehmigungsverfahrens zu renaturieren und als Gewässer 2. Ordnung in das Eigentum des Landes Berlin zu überführen, besteht mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung X nicht. Dazu wurde im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 04.08.2009 von der Abteilung X eine Stellungnahme eingereicht. Die Abteilung X lehnt darin wegen des für das Land Berlin nicht kalkulierbaren Kostenrisikos aus dem Altlastenverdacht eine Übernahme des renaturierten Siemensstichkanals ab.

 

Unsere Stellungnahme:

 

zu 1. Der Belang hat haushaltstechnische Auswirkungen und ist insoweit in die Abwägung einzubeziehen.

Die Siemens Technopark Berlin GmbH Co. KG hat eine unwiderrufliche Freistellungserklärung abgegeben. Durch diese Freistellungserklärung wird gesichert, dass die gesamten Kosten, die aus Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten der vorhandenen Brücke entstehen, vom Siemens Technopark Berlin GmbH Co. KG getragen werden, einschließlich etwaiger Kosten für einen Rückbau.

Der Rückbau der bestehenden Brücke wird voraussichtlich im Zuge der Umsetzung der Planung zur Renaturierung des Siemens-Stichkanals erfolgen. Der Abbruch dieser Brücke und die Renaturierung des Siemens-Stichkanals sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die im Bebauungsplan dargestellte Brücke ist eine Angebotsplanung auf eine zukünftige Fläche des Landes Berlin. Insofern besteht keine Selbstbindung sowie Übernahmeverlangen. Die Regelung von Zuständigkeiten innerhalb des Landes für die spätere Unterhaltung der Brücke, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

 

zu 2. Der Bebauungsplan stellt den Siemensstichkanal nur nachrichtlich dar. Die Renaturierung des Siemens-Stichkanals und die Übernahme ins Landesvermögen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

 

Die Begründung wird hinsichtlich des mittlerweile entwidmeten, verrohrten Nonnendammgrabekanals entsprechend dem Hinweis redaktionell ergänzt.

 

Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.:

 

Äußerungen zu den Zielen im Landschaftsprogramm:

1. Zur Minimierung des Verlustes an naturhaushaltswirksamer Fläche durch Versiegelung schlägt der Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz des Landschaftsprogramms Dach- und Wandbegrünung vor. Diese Maßnahme könnte bereits zum jetzigen Planungszeitpunkt als textliche Festsetzung aufgenommen werden. Hierdurch ließen sich auch zusätzliche Lebensräume für Flora und Fauna schaffen.

 

2. Ein weiteres Entwicklungsziel des Landschaftsprogramms stellt die Extensivierung der Pflege in Teilen von Grün- und Parkanlagen dar. Dies ist in Bezug auf die Festsetzung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage von Bedeutung, da hier eine entsprechende naturnahe Gestaltung bereits festgelegt werden könnte. Eine naturnahe Gestaltung der Parkanlage wäre auch eine sinnvolle Ergänzung zur, im Zuge der Renaturierung des Stichkanals angestrebten, ökologischen Aufwertung des Gebietes. Außerdem wird der Stichkanal im Landschaftsprogramm als belastetes Gewässer dargestellt. Demnach sollte die Verbesserung der Wasserqualität durch Mischwasservorreinigung und Regenwasserreinigung der Trennkanalisation erfolgen.

 

3. Hinweis zum Biotopentwicklungsbereich „überformte Niederung“: In diesem Zusammenhang stellt die Anlage von gewässerbegleitenden Grün- und Freiflächen, vor allem für feuchtliebende Arten, eine wichtige Maßnahme zum Schutz dieses Entwicklungsbereiches dar. Die geplante Neuanlage eines Grünzuges im Bereich des Spreeufers könnte, bei entsprechender Gestaltung, einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Zieles beitragen.

 

4. Hinweis zum Baumbestand: Der Erhalt dieser Bäume ist aus Gründen ihrer Bedeutung als Lebensraum für Tiere ebenso wichtig wie aus ihrer landschaftsprägenden Wirkung. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass auf den weiteren Planungsebenen eine dem Baumbestand angepasste Gebäudeplanung vorgenommen wird und, sofern dies nicht möglich ist, Ersatzpflanzungen vor Ort erfolgen.

 

5. Hinweis zu artenschutzrechtlichen Belangen: Diese sind bei Umsetzung einer konkreten Planung zu prüfen. In diesem Zusammenhang sind die überplanten Bestände auf Lebensstätten streng geschützter Arten zu überprüpfen und die Verbote des § 42 BNatSchG zu beachten, sofern Baumhöhlen als Lebensstätte für besonders oder streng geschützte Höhlenbrüter vorhanden sind.

 

Unsere Stellungnahme:

 

Den Anregungen wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:

 

zu 1. Nach Abwägung der im Umweltbericht dargestellten Ergebnisse der Umweltprüfung konnte festgestellt werden, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplans zu Art und Maß der Nutzung umgesetzt werden können. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Ebenso werden keine ausgleichspflichtigen Eingriffe gemäß §1a BauGB vorbereitet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans führen, im Vergleich zur planungsrechtlichen Ausgangssituation, zu Verbesserungen der Entwicklungsbedingungen von Natur und Umwelt. Eine textliche Festsetzung bzgl. einer Dach- und Wandbegrünung ist somit nicht erforderlich.

 

zu 2. Neben der Gliederung des Gebietes ermöglicht die öffenliche Parklanlage mit entsprechenden Wegen und Verweilmöglichkeiten eine öffentliche Zugänglichkeit zur Spree insbesondere für die Allgemeinheit des nördlich angrenzenden Wohngebiets. Eine naturnahe Gestaltung würde der Verbindungfunktion entgegenstehen. Der Belang einer naturnahen Gestaltung muss hier zurückstehen. Die Renaturierung des Siemens-Stichkanals ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.

In Zusammenhang des Neubaus der Straße (Wohlrabedamm) im Plangebiet erfolgte eine umfangreiche Neuregelung der Entwässerung. Die Entwässerungsplanung wurde genehmigt. Es ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen auf das Oberflächenwasser verträglich sind. Vorreinigungsanlagen für den Neubau der Straße wurden geplant. Die Erschließung des Siemens Technopark Berlin sieht eine Trennung von Regen- und Schmutzwasser vor.

 

zu 3. Die Gestaltung der gewässerbegleitenden Grün- und Freiflächen liegt in der Verantwortung  des Naturschutz- und Grünflächenamtes. Umweltrelevante Belange, die Maßnahmen im Bebauungsplan nach sich ziehen, wurden in Rahmen der Abwägung nicht festgestellt. Siehe hierzu auch unsere Stellungnahme zu 2.

 

zu 4./5. Bei Eingriffen in den Baumbestand im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Berliner Baumschutzverordnung (BaumschutzV) anzuwenden. Ein entsprechender Bedarf an Ausgleich und die Form des Ausgleiches wird im Rahmen anstehender Fällanträge durch das Fachamt (Naturschutz,- und Grünflächenamt) festgelegt. Werden einzelne Baumstrukturen zu einem späteren Zeitpunkt durch konkrete Bebauungsabsichten bedroht, müssen diese dann im Hinblick auf das Potenzial als Habitat für artenschutzrechtlich relevante Tierarten überprüft werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

DB Services Immobilien GmbH:

 

Hinweise zur internen Organisation und Prozessregelung für den Ablauf der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der daraus folgenden Weiterleitung des Bebauungsplans an die Fachbereiche der Deutschen Bahn AG.

1980 erfolgte die Stilllegung der Strecke 6022 Berlin-Jungfernheide – Berlin-Gartenfeld. Ein maßgeblicher Teilrückbau der Strecke erfolgte 1995/96 durch den Ausbau der Havelbrücke und der Schleuse Charlottenburg.

Der Antrag nach §18 AEG für den Rückbau des Teilbereiches der Trasse im Kreuzungspunkt Bahn-km 1,760-1,820 wurde durch die DB Netz AG, Bereich I.NP-O-R Anlagenrückbau beim Eisenbahnbundesamt eingereicht. Die Entscheidung des Eisenbahnbundesamtes steht noch aus.

Seitens der DB Netz AG, Regionalbereich Ost, Produktionsdurchführung Berlin, liegen derzeit keine Planungen vor, die auf den Bebauungsplan 5-66 im Bezirk Spandau von Berlin Einfluss haben.

Außerdem wurde für den Neubau der Erschließungsstraße zum Technologie- und Industriepark und der damit verbundenen Kreuzung des denkmalgeschützten Viaduktes der Siemensbahn eine Kreuzungsvereinbarung zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eigentümer der Bahnanlagen bereits abgeschlossen.

Die bestehende Bahntrasse der ehemaligen Siemensbahn ist gemäß Artikel 5 §18 ENauOG planfestgestellt.

Im Bebauungsplan ist die Fläche der Siemensbahn als denkmalgeschützte Eisenbahnanlage nachrichtlich übernommen. Im Begründungstext zum Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass der Freistellungsantrag für die Bahnfläche von der Senatsverwaltung für Verkehr abgelehnt wurde. Dieses Freistellungsverfahren befindet sich noch im Verfahren und ist nicht abschließend gescheitert. Der Stadtentwicklungsplan Verkehr „mobil 2010“ stellt die Trassenfreihaltung der Siemensbahn dar. Dieser Stadtentwicklungsplan sollte nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Verkehr überarbeitet werden. Über das Ergebnis der Überarbeitung im Hinblick auf die Siemens-Bahn wollte die Senatsverwaltung für Verkehr das Eisenbahnbundesamt informieren. Bisher gab es dazu keinen Schriftwechsel. Da die Aussage der Senatsverwaltung für Verkehr für das Ergebnis des Freistellungsverfahrens entscheidungserheblich ist, kann das Freistellungsverfahren erst abgeschlossen werden, wenn diese wichtige Entscheidung der Senatsverwaltung dem Eisenbahnbundesamt vorliegt.

Es wird vorgeschlagen, dass das Bauleitplanverfahren so lange angehalten wird, bis eine abschließende Entscheidung vom Eisenbahnbundesamt zum Freistellungsantrag gefällt wurde bzw. absehbar ist. Das wird daher für sinnvoll erachtet, da der Bebauungsplan 5-66 im Fall einer absehbaren Freistellung bereits die Nachnutzung der von der Freistellung betroffenen Fläche regeln könnte und sollte.

Die Stellungnahme gilt nicht als Zustimmung für Bau-, Kreuzungs- oder Näherungsmaßnahmen Dritter, die Bestandteil von nachgelagerten Planungsebenen sind. Für diese Maßnahmen sind im Zuge der Realisierung der Vorhaben prüffähige Ausführungsunterlagen mit Angabe der Gemarkung, Flur und Flurstück bei uns einzureichen.

Des Weiteren berücksichtigt diese Stellungnahme nicht die Belange von Bundesbehörden wie dem Eisenbahnbundesamt und dem Bundeseisenbahnvermögen.

 

Unsere Stellungnahme:

 

Der Stellungnahme wird aus folgendem Grund nicht gefolgt:

Eine Kreuzungsvereinbarung wurde geschlossen, weitere Regelungsinhalte erübrigen sich. Durch den Verlauf der Verkehrsfläche im Bebauungsplan ist eine Freistellung nicht mehr erforderlich. Angaben zum Freistellungsantrag wurden in der Begründung zum Bebauungsplan nachrichtlich übernommen und sind nicht Bestandteil dieses Verfahrens. Falls eine Freistellung erfolgen sollte, kann die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen, sobald ein städtebauliches Erfordernis erkennbar ist. Die übrigen Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

 

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung hat keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans 5-66. Planänderungen sind nicht erforderlich.

 

Parallel, in Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung, wurden betroffene Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange angeschrieben, mit der Bitte, zu den Änderungen, die sich im Rahmen der Planentwicklung im Bebauungsplanentwurf ergeben haben, Stellung zu nehmen.

 

Insgesamt wurden 8 Stellen um Stellungnahme gebeten. Von diesen haben sich 3 Stellen schriftlich geäußert. Von den Trägern wurden im Wesentlichen dieselben Hinweise und Bedenken gegeben, die schon in den diversen Beteiligungen davor geäußert wurden und deren Belange bereits abgewogen wurden.

 

Von der NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG – Schreiben vom 10.01.11 – wurden keine neuen Hinweise oder Bedenken genannt. Auswirkungen auf das Bebauungsplanverfahren sind nicht gegeben.

 

Von der Vattenfall Europe Business Services GmbH - Schreiben vom 14.01.11- gab es, neben den bereits bekannten Äußerungen über noch nicht abgeschlossene Leitungsplanungen und die Sicherungen von Leitungsrechten sowie technische Korrekturhinweise für die Begründung, noch die Hinweise, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Kabelanlagen sowie 4 Netzstationen N30850, N19561, N30231, N30400 und 4 Übergabestationen Ü3851, Ü3852, Ü29567, Ü29892 der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH befinden, ein Erschließungsvertrag zwischen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH und Siemens RE GmbH & Co. KG zum Siemens Technopark vom 01.06.2009 besteht sowie ihre Stellungnahmen von 2007-2010 weiterhin verbindlich sind.

 

Die Vattenfall Europe Wärme AG - Schreiben vom 14.01.11 – teilte mit, dass ihre Stellungnahme vom 05.05.10 (allgemeine Informationen, bestehende Leitungsrechte sind zu sichern) weiterhin gültig ist. Ihre Planungen haben sich grundsätzlich nicht geändert.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Planungen der neuen Leitungen und Bestandsleitungen mit den Leitungsträgern abgestimmt bzw. vertraglich geregelt sind. Vereinbarung/Gestattungsverträge wurden geschlossen.

Die o.g. Stellungnahmen wurden im Rahmen der Beteiligungen abgewogen; Auswirkungen auf das Bebauungsplanverfahren sind nicht gegeben.

 

Die Berliner Wasserbetriebe - Schreiben vom 20.01.2011 – teilen mit, dass die Stellungnahmen der früheren Behördenbeteiligungen weiterhin Bestand haben. Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für alle Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen auch für noch zu bauende oder im Bau befindliche Anlagen ihres Unternehmens, die nicht im öffentlichen Straßeverkehrsflächen liegen, Leitungsrechte vorzusehen sind. Des Weiteren wird im Bereich der Reisstraße von Wernerwerkdamm bis geplanter neuer öffentlicher Erschließungstraße für die dort befindlichen Anlagen weiterhin ein Leitungsrecht gefordert.

Es wurde der Hinweis gegeben, dass die Gewässereigenschaft für den verrohrten Nonnendammgraben aufgehoben wurde und es jetzt eine Anlage der Straßenentwässerung ist. Die vorhandene Altanlage wird derzeit durch einen neuen danebenliegenden Kanal ersetzt. Es ist ein Leitungsrecht für den neuen Regenwasserkanal für das Land Berllin ab Siemensstichkanal bis Wernerwerkdamm erforderlich.

Den Belangen wird nicht gefolgt. Wie schon in den davor durchgeführten Beteiligungen festgestellten Abwägungsergebnis, sind Leitungsrechte aller neuen Leitungen über einen abgeschlossenen Erschließungsvertrag mit den BWB geregelt worden. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die bestehenden Leitungen der BWB (gemäß Zeichnung BWB) bereits grundbuchlich gesichert sind.

Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die festgesetzten Leitungsrechte in den „alten“ Bebauungsplänen (aus den 50er bzw. 60er Jahren) zwischenzeitlich gesichert sein sollten. Die erneute Festsetzung dieser Leitungsrechte im Bebauungsplan 5-66 ist nicht erforderlich, zumal die Sicherung von Leitungsrechten eine pauschale Forderung von Berliner Wasserbetriebe ist und es diesbezüglich keine inhaltliche Substantiierung bezogen auf das Plangebiet gibt. (Telefonische Auskunft von Berliner Wasserbetriebe).

 

 

Das Ergebnis der Beteiligungen wurde am 01. März 2011 im Ausschuss für Stadtentwicklung zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Die vorgetragenen Anregungen wurden im Rahmen der Beschlussfassung des Bezirksamtes am 22. März 2011 abgewogen.

 

Die Beschlussfassung des Bezirksamtes Spandau über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Verordnung unter Vorlage der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs an die BVV erfolgte ebenfalls am 22. März 2011.

 

B. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB)

in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs

(AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 873)

 

C. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Einnahmen sind nicht zu erwarten. Sämtliche sich aus der Planung ergebenden Folgekosten werden von der Siemens Technopark Berlin GmbH & Co.KG getragen. Die detaillierte Regelung der Kosten ist über den abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag zwischen der Siemens Technopark Berlin GmbH & Co.KG und dem Bezirk Spandau geregelt. Durch den Abschluss eines Erschließungsvertrages gemäß §124 BauGB zwischen der Siemens Technopark Berlin GmbH & Co.KG und dem Bezirk Spandau wurde sichergestellt, dass dem Land Berlin durch Straßenumbau- und Neubaumaßnahmen keine weiteren Kosten, als die aus der Bereitstellung der Fördermittel, entstehen. Für die Straßenbaumaßnahmen wurden vom Bezirk Fördergelder beantragt. Der vorläufige Förderbescheid liegt vor.

Zudem verpflichtet sich die Siemens Technopark Berlin GmbH & Co.KG hinsichtlich des geplanten Uferwanderweges im Erschließungsvertrag dazu, das Eigentum an den insoweit notwendigen Flächen unentgeltlich und kostenfrei auf das Land Berlin zu übertragen. Das Nähere regelt der abgeschlossene Grundstücksübertragungsvertrag, in dem auch der Zeitpunkt des Besitzübergangs vereinbart ist. Die Siemens Technopark Berlin GmbH & Co.KG ist nicht zur Herstellung des Uferwanderweges verpflichtet.

Gegebenenfalls entstehende Entschädigungsansprüche werden über die o.g. Verträge ausgeschlossen.

Die für die geplante Erstellung der Fußgängerbrücke über den Stichkanal an der Mündung zur Spree, sowie der Herstellung des Uferwanderweges notwendigen Mittel sind in die Finanzplanung des Haushaltes des Bezirksamtes Spandau einzustellen.

Die Siemens Technopark Berlin GmbH & Co. KG hat eine Freistellungserklärung zur Bestandsbrücke (Siemensstichkanal) abgegeben. Kosten für die Brückenunterhaltung sowie die Verkehrssicherungspflicht für die Brücke entstehen dem Land Berlin nicht.

 

 

Berlin-Spandau, den 11. Mai 2011

Das Bezirksamt

 

 

Birkholz               Röding

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat

 
 

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