Drucksache - 1547/XX  

 
 
Betreff: Entwurf zum Bebauungsplan 5-104 für eine Teilfläche des Grundstücks Krienickesteig 3 im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezStR BewigBezStR Bewig
Verfasser:BezStR Bewig 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
04.12.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen     

Sachverhalt

Vorangegangen:

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) über den Beschluss des Bezirksamtes vom 01. September 2015 zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-104 - Vorlage zur Kenntnisnahme vom 20. Oktober 2015, Drucksache Nr. 1656 / XIX. Wahlperiode.

Anlage:  Übersichtsplan

mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 5-104

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bauchgesetzbuchs (AGBauGB) unter Vorlage der Begründung vom 25.11.2019 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplans

5-95 vom 18.10.2018 beschließen:

 

I. Entwurf zum Bebauungsplan 5-104 vom 18.10.2018

 


II.      Entwurf Verordnung

 

über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-104

im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde

 

 

Vom.......................2019

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 6 Absatz 3 und mit § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), verordnet das Bezirksamt Spandau von Berlin:

 

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan 5-104 vom 18. Oktober 2018 für eine Teilfläche des Grundstücks Krienickesteig 3 im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, wird festgesetzt.

Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
VIII-532a im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, vom 14. Oktober 2002 (GVBl. vom 29. November 2005, S. 713) festgesetzten Bebauungsplan.

 

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

§ 4

 

(1) Unbeachtlich werden

 

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

 

4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Spandau von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

1.    Begründung

 

Anlass der Planaufstellung

Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeiteinrichtung“.

 

Verfahren

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 01. September 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans 5104 beschlossen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 29. Januar 2019 das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Die öffentliche Auslegung wurde am 02. November 2018 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Durchgeführt wurde die Auslegung in der Zeit vom 14. November 2018 bis einschließlich 13. Dezember 2018. Zeitgleich waren die Unterlagen im Internet einsehbar. hrend des Zeitraums der Auslegung zum Bebauungsplanentwurf 5-104 nahmen keine Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit wahr, Einsicht in die Planung zu nehmen und sich über die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung zu informieren. Es sind vier Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen.

Die Auswertung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat lediglich zu redaktionellen Änderungen der Begründung geführt.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat die Voraussetzungen der Planreife gemäß § 33 Abs.1 BauGB am 05. März 2019 erklärt.

 

Mit Schreiben vom 08. August 2019 wurde der Bebauungsplan 5-104 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB zur Rechtsprüfung angezeigt.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat das Anzeigeverfahren beanstandungsfrei mit redaktionellen Änderungen sowie mit Hinweisen zur Begründung mit Schreiben vom 08. Oktober 2019 zurückgesandt.

Der Bebauungsplan kann ohne weitere Beteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB unter der Voraussetzung, dass nachfolgende Ergänzungen berücksichtigt werden, als Rechtsverordnung festgesetzt werden.

Die nachfolgenden Anmerkungen und Hinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen im Rahmen des Ergebnisses des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB wurden wie folgt beachtet und redaktionell überarbeitet:

Anmerkung:

Immissionsschutz / Straßenverkehr

Das Plangebiet liegt an der Neuendorfer Straße und ist durch das hohe Verkehrsaufkommen stark belastet. In der Begründung werden zunächst die Werte, die sich aus den Strategischen Lärmkarten für den entsprechenden Bereich ergeben, aufgeführt. Daraus wird geschlussfolgert, dass „gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Bebauungsplan festzusetzen“ sind. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen u. a. aus städtebaulichen Gründen nicht in Frage kommen, trifft der Bebauungsplan eine Festsetzung zur Umsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen. Dazu ist folgendes anzumerken:

Die Strategischen Lärmkarten dienen im Rahmen der Lärmaktionsplanung des Landes Berlin der Dokumentation der vorhandenen Lärmbelastung auf der Basis von Verkehrswerten zurückliegender Jahre. Dagegen sind in den schalltechnischen Untersuchungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren Prognoseverkehrswerte zugrunde zu legen. Die Strategischen Lärmkarten können demnach nur als Informationsquelle für einen ersten Überblick über die vorhandene Lärmsituation geben (siehe auch: Berliner Leitfaden Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2017, S. 163 f. und S. 184 f.). Da im vorliegenden Fall die Lärmindizes aus den Strategischen Lärmkarten Werte an der Grenze der Gesundheitsgefährdung aufweisen, ist eine weitere vertiefende Befassung zwingend erforderlich. Dies sollte im Regelfall in Form einer schalltechnischen Untersuchung erfolgen. Da der vorliegende Fall im Hinblick auf die Beurteilung der Lärmbelastung eher einfach gelagert ist (geringe Größe des Plangebiets, nur ein Baukörper, nur eine stark emittierende Straße) kann auch eine Abschätzung der Beurteilungspegel anhand der in Anhang A zu DIN 18005-1:2002-07 aufgeführten Nomogramme erfolgen (siehe auch: Berliner Leitfaden Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2017, S. 165 ff.). Die Ergebnisse der genannten Vorgehensweise sind in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen. Sofern sich daraus keine Änderungen an den Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben, kann dieser festgesetzt werden. Andernfalls ist eine erneute Anzeige erforderlich.

Überarbeitung wie folgt:

Die Begründung wird im Kap. II.3.5 um den folgenden Text ergänzt:

Da die Lärmindizes aus den Strategischen Lärmkarten Werte an der Grenze der Gesundheitsgefährdung aufweisen, sollte im Regelfall eine schalltechnische Untersuchung erfolgen. Da das Vorhaben im Hinblick auf die Beurteilung der Lärmbelastung einfach gelagert ist (geringe Größe des Plangebiets, nur ein Baukörper, nur eine stark emittierende Straße), wurde bei der weiteren Bearbeitung eine Abschätzung der Beurteilungspegel anhand der in Anhang A zu DIN 18005-1:2002-07 aufgeführten Nomogramme vorgenommen.

In Nomogrammen kann die Abschätzung des Beurteilungspegels für die Tagzeit bzw. für die Nacht in Anhängigkeit von der Straßengattung, der Straßenoberfläche, den Standort der Lichtsignalanlage, der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke DTV (in Kfz/24 h) und vom Abstand des Immissionsortes von der Mitte des nächstgelegenen Fahrstreifens entnommen werden. Gemäß Nomogramm zur Abschätzung des Beurteilungspegels vom Straßenverkehr - Anhang A zu DIN 18005-1:2002-07 - ergibt sich unter der Berücksichtigung o. g. Faktoren ein Beurteilungspegel von 69 bis 70 dB (A) tags und von 58 bis 59 dB (A) nachts.

Redaktionelle Änderungen:

Rechtsverordnung

Generell ist für den Entwurf der Rechtsverordnung in formaler und inhaltlicher Hinsicht das mit der Senatsverwaltung für Justiz abgestimmte Muster heranzuziehen (s. Muster 2019). Im Titel der hier vorliegenden Rechtsverordnung muss es heißen „im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde“. Zudem ist im letzten Absatz unter § 4 Abs. 1 folgendes zu ergänzen: Im zweiten Satz: „die Verletzung oder den Mangel. Im dritten Satz: „Verletzungen oder ngel“.

 

Überarbeitung wie folgt:

Die Hinweise werden in der Verordnung umgesetzt.

Begründung - Titelblatt

Die zuständige Abteilung des BA Spandau ist die Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit.

Überarbeitung wie folgt:

Der Hinweis wird in der Begründung umgesetzt.

Begründung - Inhaltsverzeichnis

Dem letzten Kapitel (Rechtsgrundlagen) ist ein „B.“ voranzustellen.

Überarbeitung wie folgt:

Der Hinweis wird in der Begründung umgesetzt.

Begründung - Geologie / Altlasten

Auf S. 16 wird im 2. Absatz auf die Kennzeichnung von Altlastenverdachtsflächen im benachbarten Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-532a verwiesen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, für welche Flächen die hier genannte Warnfunktion bei einer möglichen Umnutzung relevant sein soll und in welcher Hinsicht diese von Belang sein könnte. Entweder sollte dies konkretisiert werden oder es sollte auf diesen nicht schlüssigen Hinweis verzichtet werden.

Überarbeitung nicht erforderlich. In der Begründung steht:

r die Flächen der benachbarten Kirche und der Feuerwehr besteht ein Altlastenverdacht. Eine Gefahr für die Nutzung ist nicht ableitbar. Trotzdem wurden die Gemeinbedarfsflächen in dem festgesetzten Bebauungsplan VIII-532a gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Diese Warnfunktion könnte bei einer Umnutzung der Flächen zugunsten sensiblerer Nutzungen von Belang sein.“

Erläuterung: Bei dem Plangebiet handelt sich um einen Teil des festgesetzten Bebauungsplans VIII-532a.

Begründung - Kampfmittel

Grundstückseigentümer der Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 5-104 ist laut Eigentümerverzeichnis das Land Berlin, nicht das BA Spandau.

Überarbeitung wie folgt:

Der Hinweis wird in der Begründung im Kap. I.2.8 umgesetzt.

Begründung - Fluglärmschutzzone des Flughafens Tegel

Der Bebauungsplan sollte möglichst vor Festsetzung der neuen Fluglärmschutzzonen festgesetzt und verkündet werden (siehe auch: Schreiben zum Umgang mit § 5 FluLärmG vom 26.08.2019). Andernfalls können Auswirkungen auf das Bebauungsplanverfahren nicht ausgeschlossen werden.

Dem Hinweis wird gefolgt:

Es wird angestrebt, das Bebauungsplanverfahren bis Ende des Jahres festzusetzten. Falls dies nicht mehr möglich ist, wird in der Begründung mit dem Sachverhalt umgegangen. Die Festsetzung des Bebauungsplans 5-104 würde dann in den Zeitraum der Gültigkeit der neuen Fluglärmschutzzonen für Tegel fallen. Aufgrund dessen wird die Begründung im Kap. II.3.5 für den weiteren Verfahrensverlauf wie folgt ergänzt:

Im Zusammenhang mit dem Fluglärm ist darauf hinzuweisen, dass der gegenwärtige rmschutzbereich um den Flughafen Tegel geändert wird. Gemäß den Regelungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) muss bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eine neue Abgrenzung der Schutzzonen vorgenommen werden. Diese gelten für den Zeitraum des Betriebs des Flughafens Tegel - also max. sechs Monate über Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg-International (BER) hinaus.

Dies führt dazu, dass innerhalb der nftigen Schutzzone 1 und in der Nachtschutzzone die Zulässigkeit von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen eingeschränkt wären.

Gemäß Auskunft bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz am
14. Oktober 2019 liegt das Plangebiet 5-104 bislang vollständig in dem zukünftigen Schutzbereich des Flughafen Tegel. Die genaue Abgrenzung der künftigen Schutzzonen ist noch nicht abschließend bestätigt.

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) sind die in § 5 FluLärmG genannten Bauverbote zu beachten.

Hierunter fallen sensible Nutzungen wie Wohnungen, Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen, Kindertagesstätten und ähnliche im gleichen Maße schutzbedürftige Einrichtungen.

Das Nutzungsspektrum der Jugendfreizeiteinrichtung beinhaltet auch lärmintensive Nutzungen. Schwerpunkte sollen in den Bereichen sport- und bewegungsorientierter Jugendarbeit, geschlechtsdifferenzierter Jugendarbeit, außerschulischer Bildungsangeboten, Angeboten zur Stärkung der Medienkompetenz und Beratungsangeboten, hier insbesondere am Übergang Schule - Beruf, gesetzt werden. Ein besonderer Schutzanspruch ist hier nicht erkennbar.

Selbst wenn die Jugendfreizeiteinrichtung als schutzbedürftigen Anlage subsumiert werden würde, ist davon auszugehen, dass die Errichtung gemäß der Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 FluLärmSchG auch nach Änderung der Schutzzonen unterliegt, da es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt, die der Versorgung der Bevölkerung dient.

Wie bereits dargestellt, liegen besonderes städtebauliche Gründe vor, die Einrichtung wohnortnah zu verorten. Die Aktivitäten des Quartiersmanagements Spandauer Neustadt zielen darauf ab, die Zukunftschancen von Kindern und Jugendlichen aus bildungsfernen und benachteiligten Familien zu stärken. Eines der wichtigsten Projekte in diesem Bereich ist der Neubau der Jugendfreizeiteinrichtung auf dem Teilgrundstück Krienickesteig 3.

In der Spandauer Neustadt gibt es drei reguläre Freizeiteinrichtungen, deren Kapazitäten nicht ausreichen. Der Neubau soll die bisherigen drei Einrichtungen und somit auch alle bisherigen Leistungsbereiche zusammenfassen und mit einem deutlichen Zugewinn an pädagogischer Nutzfläche und der Schaffung adäquater Räumlichkeiten für 250 Plätze einhergehen.

Die Einrichtung soll an sieben Tagen in der Woche geöffnet sein. Darüber hinaus soll die geschaffene Infrastruktur außerhalb der Kernöffnungszeit (wochentäglich zwischen 14:00 und 21:00 Uhr) allen Nutzergruppen des Stadtteils über die Adressaten der Jugend- und Familienförderung hinaus zur Verfügung gestellt werden und so zur Selbstorganisation, nachbarschaftlichem Engagement und gegenseitiger Unterstützung anregen bzw. die Voraussetzung für entsprechende Prozesse schaffen.

Die Begründung - Abwägung der privaten und öffentlichen Belange

Die auf S. 42 aufgeführte Textfestsetzung Nr. 5 ist auch in den Abschnitt 3 (Begründung der Festsetzungen) aufzunehmen.

Überarbeitung wie folgt:

Kap. II.3.4 der Begründung (Öffentliche Grünflächen / Grünordnerische Festsetzungen) wird im Anschluss ergänzt:

Zur Minimierung der Versiegelung und zum Schutz von Boden und Wasser darf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in den allgemeinen Wohngebieten eine Befestigung von Wegen, Stellplätzen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

Die entsprechende textliche Festsetzung Nr. 5 lautet:

Auf der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeiteinrichtung“ ist eine Befestigung von Wegen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.“

Begründung - Planaufstellung gemäß § 13a BauGB

Gemäß Beschluss des BA Spandau vom 13. November 2018 wurde das Verfahren auf das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) umgestellt. Dementsprechend ist das beschleunigte Verfahren auch dann ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind (Störfallbetriebe). Dieser Sachverhalt ist auf S. 43 der Begründung zu ergänzen.

Überarbeitung wie folgt:

Der Hinweis wird in der Begründung im Kap. II. 5 umgesetzt.

Begründung - Niederschlagswasser

Es ist nicht ersichtlich, woraus sich die auf S. 45 angegebene Bemessung der unterirdischen Anlage zur Regenrückhaltung ergibt. Hier wäre eine kurze Erläuterung der Berechnungsweise hilfreich. Zudem wird angeführt, dass die geplanten Flächen und Maßnahmen nicht Gegenstand der Festsetzung sein könnten. Das ist so nicht richtig. Ich verweise dazu auf das Rundschreiben 04/2018, welches auf den Seiten 6 ff. umfassende Erläuterungen zu den möglichen Regelungen im Bebauungsplan enthält. Eine entsprechende Festsetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht obligatorisch.

 

Überarbeitung wie folgt:

Die Begründung wird im Kap. III.1 a) ergänzt.

Das abfallende Grundwasser wird am Ende der Fallrohre des Gebäudes aufgenommen und den Grundleitungen zugefügt. Alle Regenwassergrundleitungen werden der Regenwasserrückhalteanlage zugefügt. Diese befindet sich auf der Rückseite des Gebäudes und ist so dimensioniert, dass max. 1 l/s in den Regenwasserkanal in der Triftstraße eingeleitet wird. Die ca. 34 m³ große unterirdische Anlage zur Regenrückhaltung weist ca. 34 m³ auf, damit der Versickerung des Niederschlagswasser Rechnung getragen werden kann. Die Rückhalteanlage besteht aus Rigolenfüllkörpern aus PP mit einer allseitigen wasserdicht verschweißten Folienummantelung und hat einen vorgeschalteten Filterschacht. Die Abmessungen betragen L x B x H: 9,6 m x 3,2 m x 1,1 m. Die Anlage wird frostsicher eingebaut.“

 

 

Die Beschlussfassung des Bezirksamtes Spandau über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans unter Vorlage der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs an die BVV ist Sitzungsbestandteil am 03. Dezember November 2019.

 


2.    Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen verfolgt mit dem Programm zur integrierten Stadtentwicklung ‚Zukunftsinitiative Stadtteil II (ZIS II als Fortsetzung der ‚Zukunftsinitiative Stadtteil 2007-2013) das Ziel, die ungleichen innerstädtischen Lebensbedingungen auch in der EU-Förderperiode 2014-2020 weiter abzubauen und gezielt lokale Potenziale zu aktivieren.

Die Finanzierung dieser Einrichtung erfolgt aus Mitteln des Landes Berlin, aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen der Prioritätsachse ‚Nachhaltige Stadtentwicklung des ‚Operationellen Programms des Landes Berlin für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014-2020 und aus Mitteln des Bundes gemäß der ‚Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung).

Das Bezirksamt Spandau von Berlin - Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport - Jugend - und Familienförderung - hat am 28. November 2016 einen Antrag auf Förderung der Jugendfreizeiteinrichtung aus dem Programm ´Zukunftsinitiative Stadtteil II´ (ZIS II) - Teilprogramm Soziale Stadt im Rahmen des Baufonds für das Programmjahr 2017 bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. IV B gestellt. Die Finanzierungszusage wurde am 31. Januar 2017 erteilt. Eine Änderung der Finanzierungszusage erfolgte am 12. März 2019.

Somit hat sich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen entschlossen, das Projekt ´Jugendfreizeiteinrichtung Koeltzepark´ mit 4.840.000,00 € über das Bundnder-Programm ´Soziale Stadt´ und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Teilprogramms ´Zukunftsinitiative Stadtteil´ (ZIS II) bis 2021 zu finanzieren.

Die Betriebskosten nach der Fertigstellung der Gemeinbedarfseinrichtung (u. a. Personal, Sachmittel, bauliche Unterhaltung) werden entsprechend der bezirklichen Haushaltssystematik über Finanzmittel des Jugendamtes und der Serviceeinheit Facility Management finanziert.

 

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 5-104 beigefügt.

 


3.    Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 664).

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 02. Februar 2018 (GVBl. S. 160).

 

 

 

 

 

Berlin Spandau, den                 2019

Das Bezirksamt

 

 

 

 

 

 

 

................................................   ....................................................

Kleebank      Bewig

Bezirksbürgermeister     Bezirksstadtrat

 

2. Verfügung per E-Mail an: lars.struve@ba-spandau.berlin.de  undfrank.bewig@ba-spandau.berlin.de3.  Plan zur Sitzung aufhängen4.  z.d.A.  - 5-104B 12 AL BauGesDez e.U. BzBm e.U. L:\Tausch.Amt\B-PLÄNE\B-PLÄNE-IM VERFAHREN\5-104_Jugendfreizeiteinrichtung\5-95-09-Rechtsprüfung 2\BVV-Vorlage-Festsetzung.docx

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer/-in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen