Drucksache - 1496/XX  

 
 
Betreff: Änderung der Anzahl der Schiedsamtsbezirke im Bezirksamt Spandau von Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt 
Verfasser:BezStR Machulik 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung
04.12.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen     

Sachverhalt
Anlagen:
Vorl.z.K. vom 05.11.2019

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 29.10.2019 beschlossen die Zahl der Schiedsamtsbezirke im Bezirk Spandau von Berlin von 4 auf 3 zu verringern und die Schiedsamtsbezirke gemäß der als Anlage 1 beigefügten Aufstellung abzugrenzen.

Die 4 Spandauer Schiedsamtsbezirke sollen auf 3 Spandauer Schiedsamtsbezirke ab dem 01.01.2020 zusammengelegt werden. Die Abgrenzung der künftigen Schiedsamtsbezirke erfolgt über die Postleitzahlenbereiche; nach einer möglichst gleichmäßigen Anzahl an Einwohner/innen.

Der Schiedsamtsbezirk 1 beinhaltet künftig die Spandauer Postleitzahlbereiche 13583, 13589 und 13591.

Der Schiedsamtsbezirk 2 beinhaltet künftig die Spandauer Postleitzahlbereiche 13581, 13593, 13595, 13597, 14052 und 14089.

Der Schiedsamtsbezirk 3 beinhaltet künftig die Spandauer Postleitzahlbereiche 13585, 13587, 13599, 13627 und 13629.

Die Geschäfte der verbleibenden 3 Schiedsamtsbezirke werden weiterhin von den derzeitigen Amtsinhaber/innen fortgeführt.

 

A. Begründung:

Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) führen das Schlichtungsverfahren nach dem Berliner Schiedsamtsgesetz durch. Die Schiedsamtsbezirke werden durch die Bezirksverwaltungen festgesetzt.

Im Bezirk Spandau von Berlin gibt es seit 2013 vier Schiedsamtsbezirke.

Durch die von den Schiedspersonen abgegebenen jährlichen Geschäftsberichte und trotz Versuche, das Schiedsamt in der Bevölkerung bekannter zu machen, ist seit Jahren erkennbar, dass die Zahl der durchgeführten Schlichtungsverhandlungen zur Beilegung von Streitigkeiten die Tätigkeit gering auslastet. Häufig telefonisch vorgetragene Anliegen (Tür- und Angelfälle) führen zu keinem förmlichen Schlichtungsantrag (Anlage 2).

Die Amtszeit der Schiedsfrau des Schiedsamtsbezirks 2, die das 70. Lebensjahr vollendet hat, ist seit dem 15.06.2019 abgelaufen. Nach § 2 Abs. 4 Berliner Schiedsamtsgesetz soll zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergehlt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. Daher ist es möglich, die bisherige Anzahl der Spandauer Schiedsämter zu reduzieren. Die geplante Änderung der Anzahl der Schiedsamtsbezirke und die damit verbundene Veränderung der örtlichen Abgrenzung der einzelnen Schiedsamtsbezirke wurden mit den derzeit für den Bezirk tätigen Schiedspersonen besprochen. Es gab dagegen keine Einwände. Für die Durchführung dieses Beschlusses bleibt die Schiedsfrau des Schiedsamtsbezirks 2 bis zum 31.12.2019tig.

In den Bezirken Marzahn-Hellersdorf, Reinickendorf und Tempelhof-Schöneberg wirken drei Schiedspersonen. Diese Bezirke haben im Vergleich zu Spandau mehr Einwohner/innen und erreichen den Richtwert von maximal 20 Fälle im Jahr pro Schiedsperson nicht.

Durch die Reduzierung von 4 auf 3 Schiedsamtsbezirke ergeben sich weder für die 3 Schiedspersonen noch für die ratsuchenden Bürger/innen Spandaus wahrnehmbare Verschlechterungen.

Die Reduzierung auf drei Schiedsamtsbezirke erfolgt nach den Spandauer Postleitzahlbereichen. Hierbei behalten die derzeit tätigen Schiedspersonen weites gehend ihren Wirkungskreis. Die örtliche Abgrenzung der Schiedsamtsbezirke hat auf die amtierenden Schiedspersonen keinen Einfluss. Gemäß Nr. 4 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften zu § 1 des Berliner Schiedsamtsgesetztes, können die Grenzen eines Schiedsamtsbezirkes auch während der Amtszeit einer Schiedsperson geändert werden.

Die Angelegenheit der Änderung der Grenzen eines Schiedsamtsbezirkes ist der BVV nicht durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz findet daher keine Anwendung.

 

B. Rechtsgrundlage:

 § 1 Abs. 2 und 3 Berliner Schiedsamtsgesetz vom 07.04.1994 (GVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.03.2014 (GVBl. S. 70).

 Ausführungsvorschriften zum Berliner Schiedsamtsgesetz vom 03.05.2011 zu § 1 Nr. 4 und 5 (ABl. S. 870).

 

C. Haushaltsmäßige Auswirkungen:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Die Zusammenlegung der Schiedsamtsbezirke beinhaltet die Reduzierung der Kosten für die Schiedsämter:

 

Amtsraumentschädigung von monatlich 48,57 €   hrlich 582,84 €

 

r jede Schiedsperson ist an den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen als dessen Standesvertretung eine Beitragszahlung zu leisten                                          hrlich 111,00 €

 

Bezugskosten für die monatlich erscheinende Schiedsamtszahlung  hrlich 42,00 €

 

Sonstige sachliche Kosten in nicht zu nennender Höhe, die sich aus der laufenden Geschäftswahrnehmung ergeben wie bspw. Fachliteratur, Wegstreckenentschädigungen, Fortbildungskosten.

 

Die verbindlichen Kosten des aufgegebenen Schiedsamtsbezirkes verringern sich somit um jährlich 735,84 €.

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine

 

 

 

Machulik   Kleebank

Bezirksstadtrat   Bezirksbürgermeister

 
 

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