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Drucksache - 1493/XX  

 
 
Betreff: Genehmigung überplanmäßigen Ausgaben ohne Ausgleich in Kapitel 4040 Titel 67154T gemäß § 37 Abs. 7 Landeshaushaltsordnung (LHO) ( 440.000,00€)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzBm KleebankHaushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte
Verfasser:Haß 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Beschlussempfehlung
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung
04.12.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen     
Haushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte Entscheidung
09.01.2020 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
22.01.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen     

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 18.12.2019
2. Version vom 10.01.2020

Die vom Bezirksamt gemäß § 37 Abs. 7 Landeshaushaltsordnung (LHO) zugelassenenüberplanmäßigen Ausgaben ohne Ausgleich

 

r das Haushaltsjahr 2019

 

im Kapitel 4040 rderung von Familien und familiärer Erziehung

 

bei Titel    67154T    Sozialpädagogische Hilfen in Ausbildungsprojekten nach   

                       dem Kinder- und Jugendhilfegesetz

 

bis zur Höhe von 440.000,00 EUR

 

werden genehmigt.

 

Begründung:

Aus dem Titel werden Jugendberufshilfemaßnahmen von freien Trägern gezahlt. Es handelt sich um individuelle Rechtsansprüche im Einzelfall auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 und 3 SGB VIII.

 

Der Mehrbedarf gegenüber dem Haushaltsjahr 2018 bzw. dem Ansatz 2019 ergibt sich aus (berlinweiten) Stückkostensteigerungen. Eine vorliegende Basiskorrekturzusage der Senatsverwaltung für Finanzen für diese Maßnahmen bezieht sich nur auf Mengensteigerungen, so dass mit einer vollständigen Basiskorrektur derzeit nicht gerechnet werden kann.

 

Diesen überplanmäßigen Ausgaben steht kein Ausgleich gegenüber.

 

Die Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen in überplanmäßige Ausgaben ist im vorliegenden Fall gemäß Nr. 26.1.2 Buchstaben a. und c. des Haushaltswirtschaftsrundschreibens 2019 vom 28.12.2018 nicht erforderlich, weil diese Ausgaben im T-Teil der Globalzuweisung geleistet werden und dem Grunde nach auf Rechtsvorschriften beruhen.

 

 Berlin-Spandau, den 29. Oktober 2019

 

 

Hanke

Stellv. Bezirksbürgermeister


 

 
 

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