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Auszug - Bebauungsplan VIII - 354  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 41.1
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 27.09.2017 Status: öffentlich
Zeit: 17:12 - 21:59 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
2394/XVIII Bebauungsplan VIII - 354
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezStR Bewig
Verfasser:BezStR Bewig 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
 
Beschluss


Entwurf der Verordnung über die Festsetzung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 2 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 17. August 2017 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans:

 

  1. Entwurf des Bebauungsplans VIII - 354

 

 

II.                                                  Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplanes VIII – 354

im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken

 

 

Vom                 2017

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII - 354 vom 4. Oktober 2016 für das Gelände zwischen der Landesgrenze zu Brandenburg, dem Seegefelder Weg, der Hamburger Straße und dem Grundstück Hamburger Straße 23 sowie Abschnitte des Seegefelder Weges und der Hamburger Straße im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereiche Stadtplanung und Bau – und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

  1. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

  1. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 
 

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