Auszug - Darstellung des Prüfverfahrens bei der Bau- und Wohnungsaufsicht (angemeldet durch die Fraktion der GAL und auf Vorschlag von BzStR Röding)
Frau Mirow, Fachbereichsleiterin der Bau- und Wohnungsaufsicht, stellt den Arbeitsbereich der Wohnungsaufsicht dar. Die Wohnungsaufsicht handelt nach dem seit 1990 existierenden Wohnungsaufsichtsgesetz, das der Sicherstellung der Beseitigung von Wohnmissständen oder der Verbesserung der Wohnverhältnisse dient. Zwei wesentliche Dinge werden genannt. Zum Einen betrifft es die Instandhaltung; Mängel, die den Gebrauch nicht ganz unerheblich beeinträchtigen, z. B. schadhafte Fenster, schadhafte Dächer oder wenn Heizungen nicht benutzt werden können oder ersatzlos entfernt wurden. Zum Anderen geht es um mangelhafte Wohnverhältnisse, wenn die Beschaffenheit der Wohnung nicht den Mindestanforderungen entspricht, z. B. Fehlen von Wärmeschutz und Schallschutz oder dauerhafte Durchfeuchtung von Fußböden und Decken.
Am häufigsten tritt das Problem der Schimmelbildung durch Feuchtigkeit auf und in den Wänden auf. In diesem Fall ist die Wohnungsaufsicht der richtige Ansprechpartner, wenn der Vermieter auf die Mängelanzeigen der Mieter nicht reagiert, sich nicht vom Zustand der Wände überzeugt und keine Ursachenforschung erfolgt. Die Mitarbeiter besichtigen die Wohnung und das Prüfverfahren, u. a. mit Messung der Raumlufttemperatur, der Oberflächentemperatur der betroffenen Wand, wird durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Messungen wird entschieden, ob das Amt weiter tätig werden kann. Zu 99,9 % liegt die Ursache am falschen Lüftverhalten der Mieter. Wenn die Fassaden nachträglich mit Wärmedämmung versehen und auch die Fenster ausgetauscht wurden, so dass sie dicht sind, entspricht dies der Energieeinsparverordnung, setzt aber besonderes Lüftungsverhalten voraus. Technisch würde man so etwas am besten lösen, indem man eine Zwangslüftung einbauen würde, dies ist jedoch ein teures Verfahren.
Frau Mirow beantwortet die Fragen der Bezv. Bayer, Schunke, Schiller, Christ und Müller nach Einzelheiten. |
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