Auszug - Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre VIII-B 11/57 für das Grundstück Kleine Mittelstraße 9, Schönwalder Straße 93 im Bezirk Spandau des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-B 11  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 39.3
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 31.10.2012 Status: öffentlich
Zeit: 17:10 - 23:52 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
0412/XIX Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre VIII-B 11/57 für das Grundstück Kleine Mittelstraße 9, Schönwalder Straße 93 im Bezirk Spandau des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-B 11
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
 
Beschluss

Vorlage zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

VERORDNUNG

über die Verlängerung der Veränderungssperre VIII-B 11/57

im Bezirk Spandau

Vom     2012

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S 692) wird verordnet:

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 15. November 2011 (GVBL. S. 726) erlassene Veränderungssperre VIII-B 11/57 wird um ein Jahr bis zum 06. Dezember 2013 verlängert.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer/-in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen