Auszug - Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-66 (in vier Blättern) für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wernerwerkdamm, östlicher Verlängerung des Wernerwerkdamms, Siemensbahn, Siemensdamm, Nikolaus-Groß-Weg, südlicher Verlängerung des Nikolaus-Groß-Wegs, nördlicher Grenze der Grundstücke Nonnendamm 37/41, westlicher Grenze des Grundstücks Nonnendamm 41, Spree und Rohrdamm und ein Abschnitt der Siemensbahn im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt
Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 21. August 2007 über die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-66, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 16. September 2007 - Drucksache Nr. 0650/XVIII. Wahlperiode -
Anlg.: Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 10.000 mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplan 5-66
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 14. April 2011 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Bebauungsplan 5-66 vom 30. November 2010 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen:
I. Entwurf des Bebauungsplans 5-66
II. Verordnung Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5 – 66 im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt
Vom 2011
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§ 1
Der Bebauungsplan 5 – 66 (in vier Blättern) vom 30. November 2010 für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wernerwerkdamm, östlicher Verlängerung des Wernerwerkdamms, Siemensbahn, Siemensdamm, Nikolaus-Groß-Weg, südlicher Verlängerung des Nikolaus-Groß-Wegs, nördlicher Grenze des Grundstücks Nonnendamm 37/41, westlicher Grenze des Grundstücks Nonnendamm 41, Spree und Rohrdamm und ein Abschnitt der Siemensbahn im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt, wird festgesetzt. Er ändert jeweils teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-42 im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt, vom 15. November 1961 (GVBl. S. 1630) festgesetzten Bebauungsplan, den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VII-105 im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt, vom 5. November 1963 (GVBl. S. 1080) festgesetzten Bebauungsplan sowie den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-16 im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt, vom 15. Oktober 1957 (GVBl. S. 1634) festgesetzten Bebauungsplan.
§ 2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen.
§ 4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Dieser Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren. |
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