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Namensrechtliche Erklärung – Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
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Haben die Eheschließenden einen Ehenamen bestimmt, kann der/die verwitwete oder geschiedene Ehegattin/ Ehegatte nach Auflösung der Ehe seinen/ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er/sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist es ebenfalls möglich einen früheren Namen nach Auflösung der Ehe wieder anzunehmen.
Voraussetzungen
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Diese Leistung wird redaktionell ersetzt durch die Leistung "Namensrechtliche Erklärung - Früheren Namen oder Geburtsnamen wiederannehmen". Wenn Sie ihren bereits gebuchten Termin ändern möchten, wenden Sie sich bitte an das Standesamt, bei dem Sie den Termin gebucht haben.
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Es wurde ein Ehename bestimmt
Führt die erklärende Person einen Ehenamen, kann sie nach Auflösung der Ehe ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen. -
Die Ehe ist aufgelöst
Die Wiederannahme eines früheren Namens ist nur möglich, wenn die Ehe aufgelöst wurde. Dies geschieht in der Regel durch Scheidung oder den Tod eines der Eheschließenden.
Erforderliche Unterlagen
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Reisepass oder Personalausweis
Der erklärenden Person.
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Eheurkunde / Abschrift aus dem Eheregister
Bei einer Eheschließung im Ausland ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
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Ggf. Bescheinigung über die Namensführung
Geht die Ehenamensführung nicht aus der Eheurkunde hervor, ist eine Bescheinigung über die entsprechende Namensführung erforderlich.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Nachweis der Auflösung
Geht die Auflösung der Ehe nicht aus der Eheurkunde bzw. der Abschrift aus dem Eheregister hervor, ist ein rechtskräftiges Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde erforderlich.
Wurde die Ehe im Ausland geschieden, ist ggf. eine Anerkennung der Auflösung sowie eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Ggf. Geburtsurkunden
Sofern die Ehe im Ausland geschlossen wurde.
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Dolmetscher
Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Gebühren
12 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Wirksam wird die Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Ehe geschlossen wurde und das das Eheregister führt. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Bei Eheschließungen im Ausland ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Bezirksamt Spandau
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.
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