Drucksache - 3283/XX-01  

 
 
Betreff: Reinickendorfer Ufer und die Umsetzung des Berliner Naturschutzgesetzes
Status:öffentlichBezüglich:
3283/XX
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Finanzen, Personal, Stadtentwicklung u. Umwelt 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Finanzen, Personal, Stadtentwicklung und Umwelt 
Drucksache-Art: Kleine Anfrage - Antwort
Beratungsfolge:

Sachverhalt

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,

die Bezirksverordnete Angela Budweg (SPD) hat gemäß § 26 GO BVV die folgende Kleine Anfrage gestellt:

„Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Sind dem Bezirksamt die §§ 29 ff. des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln)

bekannt, nach der die dort genannten Pflanzen, besonders aber Röhricht und

Schwimmblattpflanzen, gesetzlich geschützt, in ihrem Bestand zu fördern und zu

erhalten sind und jegliche Beeinträchtigung zu unterlassen ist?

 

  1. Falls ja, wie setzt das Bezirksamt diese gesetzlich verpflichtenden Vorschriften derzeit in Bezug auf Bootsstege um?

 

  1. Wie ist es mit den unter 1. genannten gesetzlichen Vorschriften vereinbar, dass

beispielsweise am öffentlichen Uferweg eine Vielzahl von Bootsstegen und

Bootsliegeplätzen im Bereich dieser Pflanzen liegen?

 

  1. Liegen für alle diese Bootsstege die notwendigen und gültigen wasserbehördlichen

Genehmigungen vor?

 

  1. Falls ja, warum wurde dann den unter 1. genannten gesetzlichen Vorschriften nicht

Rechnung getragen?

 

  1. Falls nein, warum trägt das Bezirksamt nicht Sorge dafür, dass die im Bereich von nach den §§ 29 ff NatSchG Bln geschützten Pflanzen liegenden Bootsstege entfernt werden?

 

  1. Welche Qualität/Anforderungen verbindet das BA mit der Festsetzung

"Uferschutzstreifen", die sich in zahlreichen B-Plänen bzw. im Entwurf vorliegenden

Bebauungsplänen, insbesondere in Heiligensee, wiederfinden?

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

Vorbemerkung:

Oberflächengewässer werden in Gewässer 1. Ordnung und Gewässer 2. Ordnung eingeteilt.

Bauliche Anlagen in oder in der Nähe von Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen

Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde, wenn sie sich in, unter und über Gewässern

und/oder in einem bestimmten Abstand von der Uferlinie landeinwärts befinden. Für Ge-

wässer 1. Ordnung gilt die Genehmigungspflicht in einem Abstand von 10 m zur Uferlinie.

Bei Gewässern 2. Ordnung beträgt dieser Abstand 5 m. Die Bezirksämter genehmigen die

Errichtung und wesentlichen Änderungen aller Sportbootsstege sowie die Errichtung und den

Betrieb von Anlagen in oder an stehenden Gewässern 2. Ordnung. Insoweit wird hier bei den

Gewässern 1. Ordnung nur auf Sportbootsstege Bezug genommen.

 

Zu Fragen 1 und 2:                   

Ja, die genannten Regelungen sind dem Bezirksamt bekannt. Bei Neuerrichtungen oder

erheblichen Änderungen an bzw. Umbau von Sportbootssteganlagen werden diese berück-

sichtigt. Bei Verlängerungen der wasserbehördlichen Genehmigungen ist das nicht möglich,

da die Genehmigungen in diesen Fällen ihre Gültigkeit nicht verloren haben, es sei denn,

eine entsprechende Auflage ist in der gültigen Genehmigung enthalten.    

 

Zu Fragen 3 - 6:                   

Nach Einschätzung und bisherigem Kenntnisstand liegen nicht für alle Sportbootsstege die

notwendigen und gültigen wasserbehördlichen Genehmigungen vor. Hierbei sind zum

größten Teil Genehmigungen abgelaufen, die teilweise noch aus Zeiten vor der

Zuständigkeit des Bezirksamtes stammen, da bis ca. Anfang der 2000er Jahre die Senats-

verwaltung für die Genehmigungserteilung zuständig war. Nach Erkenntniserlangung des

Nichtvorhandenseins einer entsprechenden Genehmigung handelt das Bezirksamt

entsprechend und berücksichtigt u.a. die in der Anfrage genannten gesetzlichen Vorschriften.

Hinsichtlich vorhandener Sportbootssteganlagen ohne gültige Genehmigung lässt sich dabei

nicht immer der Eigentümer feststellen. Dies ist speziell am öffentlichen Uferweg der Fall.

Je nach Ermessen geht das Umwelt- und Naturschutzamt ordnungsrechtlich gegen die bekannten Eigentümer der Stege vor. Dies kann auch letztendlich zu der Entfernung von Stegen führen, auch wenn dies mit zum Teil jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen verbunden ist.

Im Rahmen des sich in der Entwicklung befindlichen Steganlagenkonzepts, in dem u.a. eine Abwägung zwischen naturschutzrechtlichen Belangen und der allgemeinen Bedeutung von Sportbootssteganlagen vollzogen wird, wird für alle Uferbereiche des Bezirks eine Bestandsaufnahme der Stege und Steganlagen durchgeführt. Die Erkenntnisse aus der Bestandsaufnahme sowie dem Steganlagenkonzept insgesamt fließen in das zukünftige Handeln des Umwelt- und Naturschutzamtes ein.

 

Zu 7.:                          

Grundsätzlich sollen die Uferbereiche und ihre wichtige Funktion für die Wasserqualität

durch diese Festsetzungen gesichert werden. Da zumeist ungünstige geologische Formati-

onen vorherrschen, soll dabei auch eine bauliche Nutzung der Grundstücksteile nicht zuge-

lassen werden. Eine beschränkte Nutzung und Zugänglichkeit des Ufers für die Anlieger,

z.B. durch Steganlagen, soll zumeist dennoch gegeben sein.

Dies gilt sowohl für Uferflächen, die sich im öffentlichen Eigentum (Land Berlin und Bundesrepublik Deutschland) wie auch im nicht öffentlichem Eigentum befinden.

 

Ich bitte Sie, sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin, diese Antwort an die Bezirksverordnete Angela Budweg weiterzuleiten.

 

 

 

Frank Balzer

Bezirksbürgermeister

 

Stammbaum:
3283/XX   Reinickendorfer Ufer und die Umsetzung des Berliner Naturschutzgesetzes   BVV-Büro   Kleine Anfrage
3283/XX-01   Reinickendorfer Ufer und die Umsetzung des Berliner Naturschutzgesetzes   Bezirksamt - Abt. Finanzen, Personal, Stadtentwicklung u. Umwelt   Kleine Anfrage - Antwort
 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnete Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Kontakt

Bezirksamt Reinickendorf

BVV-Büro

Verkehrsanbindungen