Drucksache - 0297/XX-01  

 
 
Betreff: Kein Tempo 30 auf Hauptstraßen
Status:öffentlichBezüglich:
0297/XX
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Bauen, Bildung und Kultur 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Bauen, Bildung und Kultur 
Drucksache-Art: Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Kenntnisnahme
15.05.2019 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 13.12.2017     - Drucksache Nr. 0297/XX -:

 

„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich gegenüber den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass auf Hauptstraßen in Reinickendorf kein generelles Tempo 30 angeordnet wird.“

 

wird gem. § 13 BezVG berichtet:

 

Das Bezirksamt ist der Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung gefolgt und hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz um Stellungnahme gebeten. Der zuständige Staatssekretär hat Folgendes geantwortet:

„ […] Eingangs möchte ich anmerken, dass nach der derzeitigen Rechtslage eine generelle Einführung von Tempo 30 als innerörtliche Höchstgeschwindigkeit nicht möglich ist. Vielmehr ist die Anordnung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) an besondere örtliche und/oder verkehrliche Voraussetzungen gebunden, welche stets einer Einzelfallprüfung unterliegen.

Die meiner Senatsverwaltung nachgeordnete und für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen im übergeordneten Hauptverkehrsstraßennetz zuständige Verkehrslenkung Berlin (VLB) beachtet und bearbeitet die gesetzlichen Vorgaben bei der Prüfung sämtlicher Anträge sorgsam und wägt alle zu berücksichtigenden Aspekte sorgfältig ab. Sofern eine verkehrsbehördliche Anordnung für erforderlich erachtet wird, ist nach der die Straßenverkehrsbehörden bindenden Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 45 StVO sowohl die Polizei als auch der zuständige Straßenbaulastträger anzuhören. Insoweit besteht auch seitens Ihres Bezirksamtes die Möglichkeit, Bedenken und/oder Hinweise vorzutragen, wenn im Einzelfall eine Erfordernis für eine verkehrsbehördliche Anordnung, u.a. auch von Tempo 30, auf einer Hauptverkehrsstraße Ihres Bezirkes nicht nachvollzogen werden kann.“

 

Wir bitten, die Drucksache Nr. 0297/XX damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Frank BalzerKatrin Schultze-Berndt

BezirksbürgermeisterBezirksstadträtin

 

Stammbaum:
0297/XX   Kein Tempo 30 auf Hauptstraßen   BVV-Büro   Antrag per Dringlichkeit
0297/XX-01   Kein Tempo 30 auf Hauptstraßen   Bezirksamt - Abt. Bauen, Bildung und Kultur   Vorlage zur Kenntnisnahme
 
 

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