Drucksache - 0565/XIX  

 
 
Betreff: Rückgabe der Besitzrechte an dem rund 457.300 m² großen Gelände des Flughafensees einschließlich der Uferbereiche sowie der damit verbundenen Nutzen und Lasten an den Grundstückseigentümer, die Bundesrepublik Deutschland, mit Wirkung zum 01.01.2014.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
13.11.2013 
24. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Haushaltsausschuss Beratung
02.12.2013 
25. öffentliche Sitzung des Haushaltsausschusses mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung Beratung
09.01.2014 
17. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung gemeinsam mit dem Schulausschuss vertagt   
13.02.2014 
18. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 01.11.2013
Vereinbarung 1
Vereinbarung 2
Übergabeprotokoll
Zustimmung
Grundbuchauszug
Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 1
Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 2

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

Text siehe Anlage

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

 

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin              29.10.2013

Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe

 

 

 

 

 

An die                                                                                                                               Drucksache Nr.       

Bezirksverordnetenversammlung                                                                            XIX. WP

von Berlin-Reinickendorf

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme für die

Bezirksverordnetenversammlung

 

 

betreffend Rückgabe der Besitzrechte an dem rund 457.300 m² großen Gelände des Flughafensees einschließlich der Uferbereiche sowie der damit verbundenen Nutzen und Lasten an den Grundstückseigentümer, die Bundesrepublik Deutschland, mit Wirkung zum 01.01.2014.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am  29.10.2013 beschlossen, die Besitzrechte an der Fläche des Flughafensees einschließlich der Uferbereiche, die gemäß Vereinbarung zwischen der Oberfinanzdirektion Berlin und dem Land Berlin vom 09.01.1981 an den Bezirk Reinickendorf übertragen wurden, an den Eigentümer, die Bundesrepublik Deutschland, mit Wirkung zum 01.01.2014 zurückzugeben.

 

 

Begründung:

 

Nach Beendigung der langjährigen Kiesschürfung durch die Märkischen Kies- und Sandwerke (MKS) wurde am 09.01.1981 eine Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich (Reichsfiskus Heer) als Grundstückseigentümer (vertreten durch die Oberfinanzdirektion Berlin - OFD) und dem Land Berlin (vertreten durch den Senator für Finanzen) getroffen, dass der Besitz an dem ca. 457.300 m² großen Grundstück des Flughafensees an das Land Berlin übertragen wird.

 

Hintergrund hierfür war, dass das Land Berlin diese Fläche als Rückfallvermögen im Sinne des § 134 Abs. 3 GG beansprucht hatte und diese Besitzübernahme im Vorgriff auf eine noch zu erfolgende Eigentumsübertragung die geordnete Entwicklung, Unterhaltung und Pflege des frei werdenden Geländes sicherstellen sollte. Damit verbunden war auch die Übernahme sämtlicher Nutzen und Lasten an dem Gelände.

 

Der Bezirk Reinickendorf wurde mit Schreiben vom 09.01.1981 vom Senator für Finanzen aufgefordert, den Besitz und damit auch die Verkehrssicherungspflicht an dem Gelände zu übernehmen. Im Rahmen eines Übergabeprotokolls wurden dem Bezirk am 09.01.1981 die Besitzrechte übertragen. Für das Bezirksamt unterzeichnete der damalige Stadtrat für Bauwesen.

 

 

 

 

 

Im Zuge der Wiedervereinigung scheiterte jedoch aufgrund einer Fristversäumnis die Rückübertragung des Grundstücks an das Land Berlin. Eine zu dieser Problematik eingereichte Klage des Landes Berlin vom 07.12.2005 wurde vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2008 abgewiesen.

Die nach langjährigem Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten nunmehr vorliegende endgültige Entscheidung in dieser Sache durch das Bundesverwaltungsgericht vom 11.09.2013 (8 C 11.12) besagt, dass das Land Berlin keinen Anspruch auf Übertragung sogenannten Rückfallvermögens hat.

 

Damit entfällt die Geschäftsgrundlage für die im Vorgriff auf eine Eigentumsübertragung erfolgte Besitzübernahme des Bezirks Reinickendorf im Januar 1981. Die damals getroffene Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Reichsfiskus sowie die Übertragung der Besitzrechte an den Bezirk einschließlich der damit verbundenen Nutzen und Lasten sind somit als obsolet anzusehen. Auch ein Kauf der Fläche kommt insbesondere aus haushalterischen Gründen nicht in Frage.

 

Dem Bezirk entstehen jedoch aufgrund dieser über 30 Jahre alten Vereinbarung jedes Jahr insgesamt Kosten in Höhe von ca. 125.000,-? für das nunmehr im Eigentum des Bundes verbleibende Grundstück. Diese Kosten setzen sich im Wesentlichen zusammen aus der Verkehrssicherung, der Gewässerunterhaltung, der Überwachung und Steuerung der Wasserqualität sowie der Unterhaltung und Pflege der Badestellen und Zugangsbereiche.

 

  1. Für die Unterhaltung und Pflege der Badestellen und Zugangsbereiche:

            jährlich ca. 75.000,-?

 

Hinzu kommen in unregelmäßigen Abständen einmalige Kosten für notwendige Erneuerungen der technischen Anlagen zur Verbesserung und Regulierung der Wasserqualität, die zusätzlich aus dem Bezirkshaushalt finanziert werden müssen:

 

  • Voraussichtlich erforderliche Erneuerung der Algensperre in den kommenden Jahren:

              ca. 100.000,- bis 150.000,-?

  • Optionaler Einbau eines weiteren Belüftungskörpers und Anschluss an die Kompressorstation in den kommenden Jahren:

            ca. 100.000,-?

            und zusätzlichen Betriebskosten von jährl. ca.   30.000,-?

 

  1. Für den Betrieb, die Steuerung, die Kontrolle und Wartung der Belüftungsanlage und der Algensperre: jährlich ca. 50.000,-?

 

Hinweis: Der Bezirk hat jährlich für die Unterhaltung von stehenden Gewässern 2. Ordnung Mittel in Höhe von 50.000,-? zur Verfügung. Diese sind in der Vergangenheit aber nahezu ausschließlich in die Gewässerreinhaltung des Flughafensees geflossen und können daher künftig für die restlichen Gewässer im Bezirk genutzt werden. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass der Bezirk durch die Abgabe des Flughafensees eine Kürzung der genannten Unterhaltsmittel in zur Zeit nicht quantifizierbarer Höhe erfährt.

Die verbleibenden Haushaltsmittel stehen künftig jedoch für die Unterhaltung der restlichen Gewässer 2. Ordnung uneingeschränkt zur Verfügung.

 

 

Das Bezirksamt sieht es daher nach erfolgter Klärung der Eigentumsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht mehr tragbar und verantwortbar an, die Pflichten und Lasten für das Grundstück des Bundes zu tragen. Die 1981 übertragenen Besitzrechte und

 

 

sämtliche damit verbundenen Nutzen und Lasten werden daher zum 01.01.2014 an den Grundstückseigentümer, die Bundesrepublik Deutschland, zurückgegeben.

 

Auch nach Rückgabe des Besitzes des Flughafensees ist auf Grund der in der Vergangenheit an anderer Stelle gemachten guten Erfahrungen mit den dann zuständigen Dienststellen des Bundes davon auszugehen, dass sowohl der Badebetrieb uneingeschränkt vonstatten gehen als auch für die Gewässerreinhaltung Sorge getragen wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 15 i.V.m. § 36 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBL. 2006 S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2011 (GVBL. S.58)

 

 

Anlagen:

 

1.                            Vereinbarung zwischen der Oberfinanzdirektion Berlin und dem Land Berlin vom   09.01.1981 über die Übertragung des Besitzes der Fläche des Flughafensees an das Land Berlin einschließlich Übergabeprotokoll.

2.              Zustimmung des Bundesministers der Finanzen vom 24.02.1981

3.              Grundbuchauszug

4.              Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vom 11.09.2013 (8 C 11.12) veröffentlicht als Mitteilung aus juris

 

 

 

 

 

Frank Balzer                                                                                     Martin Lambert                           

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadtrat

 

 
 

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