Auszug - Erlass der Enthaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet "Letteplatz" im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf  

 
 
27. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
TOP: Ö 7.5
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Beschlussart: mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 09.01.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 21:57 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal Rathaus Reinickendorf (Zi. 337, Altbau),
Ort: Eichborndamm 215 (Eingang: Antonyplatz 1), 13437 Berlin
Zusatz: Ältestenrat am Montag, dem 07.01.2019, 17:00 Uhr, Raum 338
1648/XX Erlass der Enthaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet "Letteplatz" im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Finanzen, Personal, Stadtentwicklung u. Umwelt 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Finanzen, Personal, Stadtentwicklung und Umwelt 
Drucksache-Art: Vorlage zur Kenntnisnahme
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Beschlussvorschlag:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 04. Dezember 2018 beschlossen:

 

 

Das Bezirksamt erlässt die nachstehende Verordnung:

 

Verordnung

zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Letteplatz“ im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Reinickendorf

 

 

 

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) in der Fassung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.12.2017 (GVBl. S. 664) wird verordnet:

§1      

Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Letteplatz“

Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1:4000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet „Letteplatz“ im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Reinickendorf. Es wird begrenzt durch die Straßen Stargardtstraße, Residenzstraße, Mittelbruchzeile, Provinzstraße, Ritterlandweg, Reginhardstraße, Markstraße, Walderseestraße, Brienzer Straße, Holländerstraße und Baseler Straße sowie die Parkanlage Am Schäfersee.

Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).

§ 2

Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Letteplatz“

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient.

§ 3

Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets „Letteplatz“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5

Ausnahmen

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6

Verletzung von Vorschriften

(1)    Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,
  2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
  3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AG BauGB enthalten sind,

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AG BauGB unbeachtlich.

 

(2)    Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den                2018

Frank Balzer

Bezirksbürgermeister

Begründung:

 

Mit Schreiben des Bezirksamtes Reinickendorf, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz, vom 02.07.2018 wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die Absicht, eine soziale Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Letteplatz“ zu erlassen, gemäß
§ 30 AGBauGB angezeigt. Die Senatsverwaltung teilte in ihrem Schreiben vom 16.07.2018 mit, dass dringende Gesamtinteressen Berlins dem nicht entgegenstehen.

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 10.10.2018 mit Drucksache
Nr. 1272/XX für den Bereich „Letteplatz“ eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie den Entwurf der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Letteplatz“ im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf beschlossen.

Damit liegen die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 1 AGBauGB für den Erlass der Rechtsverordnung vor.

Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Letteplatz“ wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl) verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung wird die Festlegung des Gebietes rechtsverbindlich.

 

Rechtsgrundlage:

 

  • § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
  • § 12 Abs. 2 Ziff. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
  • § 30 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)

 

Anlagen:

 

1) Gebietsabgrenzung

 

 

Frank Balzer

Bezirksbürgermeister

 

Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme

 

 

 

 

 


 

 
 

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