Auszug - Erlass der Enthaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet "Letteplatz" im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Reinickendorf
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschlussvorschlag:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 04. Dezember 2018 beschlossen:
Das Bezirksamt erlässt die nachstehende Verordnung:
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Letteplatz“ im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Reinickendorf
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) in der Fassung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.12.2017 (GVBl. S. 664) wird verordnet: §1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Letteplatz“ Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1:4000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet „Letteplatz“ im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Reinickendorf. Es wird begrenzt durch die Straßen Stargardtstraße, Residenzstraße, Mittelbruchzeile, Provinzstraße, Ritterlandweg, Reginhardstraße, Markstraße, Walderseestraße, Brienzer Straße, Holländerstraße und Baseler Straße sowie die Parkanlage Am Schäfersee. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1). § 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Letteplatz“ Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient. § 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin. § 4 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets „Letteplatz“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden. § 5 Ausnahmen § 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen. § 6 Verletzung von Vorschriften (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AG BauGB unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2018 Frank Balzer Bezirksbürgermeister Begründung:
Mit Schreiben des Bezirksamtes Reinickendorf, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz, vom 02.07.2018 wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die Absicht, eine soziale Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Letteplatz“ zu erlassen, gemäß Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 10.10.2018 mit Drucksache Damit liegen die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 1 AGBauGB für den Erlass der Rechtsverordnung vor. Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß
Rechtsgrundlage:
Anlagen:
1) Gebietsabgrenzung
Frank Balzer Bezirksbürgermeister
Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme
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