Negativzeugnis

Vorkaufsrecht

Allgemeine Informationen

Der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes anzeigen. Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses gegebenenfalls ausüben will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde dem Antragsteller hierüber unverzüglich ein Negativzeugnis gemäß § 28 (1) BauGB, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.

Hinweis

Der einen Grundstückskaufvertrag beurkundende Notar ist verpflichtet, diesen dem Stadtplanungsamt anzuzeigen. Üblicherweise wird im Kaufvertrag auch festgelegt, dass der Notar das erforderliche Negativzeugnis beantragt und wer die Kosten dafür übernimmt.

Voraussetzung

Rechtswirksam gewordener Grundstückskaufvertrag

Erforderliche Unterlagen

  • Datum des Kaufvertrages und die Urkundenrollennummer,
  • die genaue Bezeichnung des Grundstückes, einschließlich der Grundbuchbezeichnung (Straße, Hausnummer, Flur, Flurstück und Grundbuchblatt-Nr.),
  • Name der Kaufvertragsparteien,
  • Angabe des/der Gebührenpflichtigen mit Anschrift (bei Adressen im Ausland bitte die Benennung eines Zustellbevollmächtigten im Inland).

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungsfrist beträgt 12 Wochen nach Erhalt der notwendigen Kaufvertragsunterlagen. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von drei Monaten ausgeübt werden.

Gebühren

Die Gebühr für das Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 BauGB über das Nichtbestehen oder Nichtausüben eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes beträgt 100 EUR.

Rechtliche Grundlagen

Antragsformular

Bitte reichen Sie uns das Antragsformular immer in doppelter Ausfertigung zu, wobei ein Exemplar als Antrag dienend unterschrieben sein sollte. Somit erleichtern Sie uns die Bearbeitung und helfen Kopierarbeiten zu vermeiden.

  • Antrag Negativzeugnis

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