Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Auf dieser Seite erhalten Geflüchtete und Helfende Informationen in Ukrainisch, Russisch, Deutsch und Englisch. Das Angebot wird stetig erweitert.
Meldeformular für enge Kontaktpersonen einer Person mit COVID-19-Infektion
Sie hatten Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19?
Dann melden Sie sich mit Hilfe dieses Formulars beim Gesundheitsamt Reinickendorf. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:- Bitte verwenden Sie für die Meldung an uns dieses Formular.
- Bitte beschreiben Sie so genau und ausführlich wie möglich Ihren Kontakt und machen Sie zu allen Punkten Angaben (so Sie diese Informationen haben). Dies erspart Rückfragen und ermöglicht dem Gesundheitsamt eine effektive Bearbeitung der Anfragen.
- Die endgültige Einstufung in eine Kontaktpersonenkategorie erfolgt durch Mitarbeitende des Gesundheitsamtes. Erst nach erfolgter Einstufung als enge Kontaktperson durch das Gesundheitsamt kann eine häusliche Quarantäne ausgesprochen werden. Gemäß der Reinickendorfer Allgemeinverfügung kann die häusliche Quarantäne – nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt – auch durch dritte Personen ausgesprochen werden (z.B. Arbeitgeber, Einrichtungsleitung oder COVID-19 Fall).
Als enge Kontaktperson zu einer mit Coronavirus infizierten Person wird unter anderem eingestuft,
- wer mit einer infizierten Person im selben Haushalt lebt.
- wer weniger als 1,5 Metern Abstand zu einer infizierten Person hatte. Dies gilt nur, wenn der Kontakt länger als 10 Minuten war. Dies gilt auch nicht, wenn beide Personen eine richtige Maske getragen haben. Eine richtige Maske ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske, die richtig getragen wurde (enganliegend, Nase und Mund bedeckend).
- wer mit einer infizierten Person von Angesicht zu Angesicht gesprochen hat. Dies gilt unabhängig von der Dauer des Gespräches. Dies gilt aber nicht, wenn beide Personen eine richtige Maske getragen haben. Eine richtige Maske ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske, die richtig getragen wurde.
- wer in Kontakt mit Spucke oder Spucke-Tröpfchen kam. Das betrifft zum Beispiel Küssen, Anniesen oder Anhusten.
- wer sich für mehr als 10 Minuten gleichzeitig mit einer infizierten Person im selben Raum aufgehalten hat. Das gilt nicht, wenn dabei sehr gut gelüftet wurde (Richtwert: alle 20 Minuten mit geöffneten Fenstern und Türen). Aber es ist egal, ob die infizierte Person oder die enge Kontaktperson eine richtige Maske getragen haben.
Sie müssen sich als enge Kontaktperson nur bei uns melden, wenn für Sie die Quarantänepflicht gilt. Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten für folgende Personen, sofern sie symptomlos sind:
- Sie sind mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff doppelt geimpft und haben Ihre Auffrischungsimpfung („Booster“-Impfung) erhalten. Insgesamt sind drei Impfungen notwendig, auch wenn Ihre erste Impfung mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) stattfand.
- Sie sind „frisch“ doppelt geimpft, d.h. die 2. Impfung liegt weniger als 3 Monate zurück. Die Zweitimpfung liegt mindestens 14 Tage zurück. Die Notwendigkeit einer zweiten Impfung gilt auch, wenn die erste Impfung mit COVID-19 Vaccine Jansen (Johnson & Johnson) durchgeführt wurde.
- Sie sind „frisch“ genesen, d.h. Ihre Infektion mit SARS-CoV-2 ist höchstens 3 Monate und mindestens 28 Tage her. Gerechnet wird ab dem Datum des Abstrichs.
- Sie sind genesen und geimpft und die Erkrankung/Impfung liegt weniger als 3 Monate zurück
Die Risikobewertung erfolgt im individuellen Fall durch das Gesundheitsamt.
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