Bezirksstadtrat Martin Lambert (CDU) bittet dringend, die Hinweise des Bauberatungszentrums bezüglich Vorgartengestaltung zu beachten

Pressemitteilung vom 29.11.2011

„Leider muss das Bauberatungszentrum (Bauaufsicht/Stadtplanung) immer wieder feststellen, dass die neue Berliner Bauordnung fälschlich interpretiert wird. Dies führt bei Bürgern und Handwerksbetrieben zu der falschen Annahme, dass beispielsweise nach der Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben generell zulässig seien“, erläutert Lambert den Hintergrund des Problems. Hierbei werde oft übersehen, dass auch nach der Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben nur dann auf den Baugrundstücken zulässig sind, wenn sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.

„Deshalb soll an dieser Stelle auf grundlegende bau- und planungsrechtliche Rahmenbedingungen hingewiesen werden. Sicher gehen Bürgerinnen und Bürger aber immer, wenn sie sich mit ihren Fragen und Anliegen an das Bauberatungszentrum des Bezirks Reinickendorf wenden. Damit lässt sich vermeiden, dass zum Beispiel Rückbauanordnungen getroffen werden müssen, die auch die Behörde nicht gerne verfügt“, lädt Bezirksstadtrat Martin Lambert Anwohner zum Besuch des Bauberatungszentrums ein.

Grundsatz ist: Bauliche Anlagen sind im Vorgarten unzulässig!

Seit Anfang 2006 gilt in Berlin eine neue Bauordnung. Insbesondere die verfahrensfreien Bauvorhaben sind erweitert und in § 62 Bauordnung Berlin (BauOBln) umfangreich und detailliert festgelegt worden. Ganz am Ende dieser Bestimmung steht aber ein entscheidender Satz, der oft nicht beachtet oder gar missverstanden wird: „Verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.“

Diese Forderung ist besonders beim Errichten von Stellplätzen oder Carports zu beachten. In Baugebieten der landschaftlich geprägten offenen Bauweise – diese stellt der Flächennutzungsplan von Berlin dar – sind in den dort charakteristischen Vorgärten bauliche Anlagen wie Stellplätze, Carports, Garagen und Gartenhäuser unzulässig. Auch geschlossene Holzflechtzäune und andere blickdichte Einfriedungen sind nicht zulässig.

Einfriedungen sind nach § 62 BauOBln bis zu einer Höhe von zwei Metern verfahrensfrei, ebenso Carports bis zu 30 m² Grundfläche – aber eben nur dann, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen!

Die landschaftliche Prägung von Wohnbauflächen gilt in Reinickendorf insbesondere für die Ortsteile Frohnau, Hermsdorf, Lübars, Heiligensee, Konradshöhe/Tegelort sowie für Teilbereiche von Waidmannslust und Tegel. Für die Zentren dieser Ortsteile und für andere Bereiche Reinickendorfs gilt dies oft ebenso. Hier ist das Planungsrecht als öffentlich-rechtliche Vorschrift zu beachten.

Für die Gartenstadt Frohnau bestehen flächendeckend Bebauungspläne, die den Gartenstadtcharakter sichern sollen. In Frohnau ist der Vorgartenbereich – die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze – zu begrünen und von baulichen Anlagen frei zu halten.

Für die anderen Ortsteile der landschaftlich geprägten offenen Bauweise gelten ähnliche planungsrechtliche Vorschriften, die eine Bebauung des Vorgartens nicht zulassen. Die nicht mit baulichen Anlagen bebauten Flächen der Grundstücke sind außerhalb der Zufahrt und der Zuwegung zum Haus zu begrünen bzw. zu bepflanzen. Dazu gehören in erster Linie die planungsrechtlichen Vorgärten.

Leider werden die geltenden Vorschriften nicht immer beach-tet. Entdeckt die Baubehörde derartige Anlagen oder weisen Nachbarn die Behörde darauf hin, muss dies regelmäßig zu einer Rückbauanordnung führen – sehr zum Ärger der Grundstückseigentümer. Um diesen Ärger und Kosten zu vermeiden, sollten sich Eigentümer von Grundstücken immer erst im Bauberatungszentrum des Bezirks Reinickendorf sachkundig machen und dann handeln. Der Bezirk Reinickendorf bietet hierfür eine umfassende Bauberatung an.

Bauberatungszentrum, Eichborndamm 215-239,
13437 Berlin
Dienstag, 9 – 12 Uhr, Donnerstag, 15 – 18 Uhr sowie nach Terminvereinbarung
Tel.: (030) 90294-3035 bzw. -3014.

Martin Lambert
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,
Umwelt, Ordnung und Gewerbe
Tel. 90294-2260
Fax 90294-3418