Melderegisterauskunft - Auskunft für Eigentümer bzw. Wohnungsgeber und Vermieter am Standort Bürgeramt Karow / Buch

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Dienstag

      09:30-18:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch

      08:00-14:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Donnerstag

      09:30-18:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Freitag

      08:00-13:00 Uhr (nur mit Termin)

Hinweis für Terminkunden

Der Aufruf der Bürger mit Termin erfolgt unter Angabe der Vorgangsnummer im Wartebereich.

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

  • Ein Fotoautomat ist vorhanden.
  • Bitte beachten Sie, dass das Terminvereinbarungssystem nicht für die Beantragung von Elterngeld gilt. Das Bürgeramt nimmt nur die Anträge entgegegen, Beratung erhalten Sie ausschließlich bei der Elterngeldstelle.

Die Bürgerämter bieten alle Terminkontingente für die Servicenummer 115 und für die Online-Terminvereinbarung an.

Ihr Anliegen ist ein Notfall?
Definition von Notfallkunden im Bürgeramt:
  • Kunden, die für bevorstehende Reisen zwingend erforderliche Dokumente für sich und ihre minderjährigen Familienangehörigen beantragen.
Voraussetzungen:
Vor dem Reiseantritt ist (berlinweit) kein freier Termin buchbar.
Der Reisetermin ist durch entsprechende Reiseunterlagen nachweisbar.

  • Kunden, die nach Verlust von Personaldokumenten ein oder mehrere neue Dokumente beantragen.
Voraussetzungen: keine

Für alle Notfallkunden gilt:
Die Prüfung und Entscheidung obliegt letztlich dem Bürgeramt vor Ort.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Melderegisterauskunft - Auskunft für Eigentümer bzw. Wohnungsgeber und Vermieter

Der Eigentümer einer Wohnung (bzw. der Wohnungsgeber/Vermieter) hat nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz das Recht, bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, unentgeltlich Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen.

Die Haus- bzw. Wohnungsauskunft ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann an jedes Bürgeramt oder an das LABO, II A 1, gesandt werden. Ein persönliches Erscheinen ist nur in dringenden Fällen angeraten.

Auskünfte über die gemeldeten Personen einzeln bestimmter Wohnungen in einer (größeren) Wohnungsanlage sind ggf. nur eingeschränkt möglich, da die Angabe der Wohnungslage melderechtlich nicht verbindlich vorgeschrieben ist.

Voraussetzungen

  • Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieter
    Sie sind Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieter der Wohnung und können ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Erforderliche Unterlagen

  • Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieternachweis und Begründung
    Der Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieternachweis kann z.B. mittels einer Kopie des Grundbuchauszugs erbracht werden.
    Der Antrag ist kurz zu begründen (z.B. Verdacht auf Scheinanmeldung, illegale Untervermietung).

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag kann an jedes Bürgeramt oder an das LABO, II A 1, gesandt werden.

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