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Drucksache - VIII-0915
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Berichterstattung des Bezirksamtes zu Drucksachen der BVV II – Schlussberichte |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 27. Sitzung am 30.10.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0915
„Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird aufgefordert, künftig nur dann sog. Schlussberichte gem. §13 Abs. 1 BezVG iVm. §29 Abs. 8 GO BVV zu Beschlüssen der BVV gem. §12 Abs. 1 BezVG der BVV zur Kenntnis zu geben, wenn die Empfehlung oder das Ersuchen der BVV tatsächlich abschließend umgesetzt wurde oder aber eine Umsetzung auch künftig ausgeschlossen ist. In diesem zweiten Fall hat das Bezirksamt gem. §13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BezVG die Gründe für die Nichtumsetzung mitzuteilen.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
In den Fällen, in denen einem Ersuchen oder einer Empfehlung entsprochen werden kann, ist die Erledigung des Anliegens der BVV in einem Schlussbericht erst dann zu fertigen, wenn die Maßnahme tatsächlich umgesetzt ist, nachvollziehbar.
In den Fällen, in denen einem Ersuchen oder einer Empfehlung nicht entsprochen werden kann, einen Schlussbericht erst dann fertigen zu sollen, wenn eine Umsetzung auch künftig ausgeschlossen bzw. unmöglich ist, erscheint hingegen in dieser pauschalen Forderung problematisch. In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass Ersuchen gar nicht abschließend beantwortet werden können, weil nicht beurteilt werden kann, ob eine Maßnahme irgendwann einmal umsetzbar sein könnte. Eine andere Folge könnte sein, dass Ersuchen in Einzelfällen womöglich über Jahre hinweg nicht abschließend beantwortet werden, weil sich abzeichnet, dass vielleicht in einigen Jahren eine Umsetzung möglich werden könnte. Beides stünde jedoch im Widerspruch zu § 13 Abs. 1 BezVG, der besagt, dass das Bezirksamt seine Maßnahmen der BVV unverzüglich zur Kenntnis zu bringen hat. Unverzüglich bedeutet zwar lediglich ohne schuldhaftes Zögern, in der Formulierung steckt jedoch auch die Forderung, zeitnah zu handeln. Dieses gesetzgeberische Anliegen könnte durch diese allgemeine Formulierung konterkariert werden.
Entscheidend dürfte es daher vielmehr darauf ankommen, worauf das Ersuchen oder die Empfehlung in jedem Einzelfall genau abzielt, d.h. welches konkrete Anliegen der BVV damit verbunden ist. Insoweit erleichtert eine möglichst konkrete Formulierung des Ersuchens oder der Empfehlung der Verwaltung eine Einschätzung darüber, wann ein Ersuchen/eine Empfehlung abschließend beantwortet werden kann, d.h. ob dem angeregten Handeln gefolgt bzw. ganz oder teilweise nicht gefolgt werden kann.
Bei sehr vielen zur Beantwortung übertragenen Drucksachen handelt es sich zum Beispiel um Angelegenheiten, deren Erledigung nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt. Hier als Beispiele genannt, Schienenersatzverkehr, Taktung von Straßenbahnen oder Bussen ect. Diese kann das Bezirksamt nur gemäß § 13 Abs. 3 BezVG an die zuständigen Stellen, BVG, Senat, ect., weiterleiten und die BVV über das Ergebnis unterrichten, jedoch unabhängig vom Erfolg oder Nichterfolg der Umsetzungsmöglichkeit der Empfehlung/des Ersuchen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn
Bezirksbürgermeister
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