Drucksache - VIII-0915  

 
 
Betreff: Berichterstattung des Bezirksamtes zu Drucksachen der BVV II - Schlussberichte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
14.08.2019 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Eingaben und Beschwerden, Geschäftsordnung federführender Ausschuss
24.09.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Eingaben und Beschwerden, Geschäftsordnung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
30.10.2019 
27. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
13.05.2020 
32. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion der CDU, 25 BVV am 14.8.19
Beschlussempfehlung BüEiGO 27. BVV am 30.10.19
VzK§13BezVG, SB 32. BVV am 13.05.2020

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

10.03.2020

An die
Bezirksverordnetenversammlung

In Erledigung der
Drucksache-Nr.: VIII-0915

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Berichterstattung des Bezirksamtes zu Drucksachen der BVV II – Schlussberichte

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 27. Sitzung am 30.10.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-0915

Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird aufgefordert, künftig nur dann sog. Schlussberichte gem. §13 Abs. 1 BezVG iVm. §29 Abs. 8 GO BVV zu Beschlüssen der BVV gem. §12 Abs. 1 BezVG der BVV zur Kenntnis zu geben, wenn die Empfehlung oder das Ersuchen der BVV tatsächlich abschließend umgesetzt wurde oder aber eine Umsetzung auch künftig ausgeschlossen ist. In diesem zweiten Fall hat das Bezirksamt gem. §13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BezVG die Gründe für die Nichtumsetzung mitzuteilen.“

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

In den Fällen, in denen einem Ersuchen oder einer Empfehlung entsprochen werden kann, ist die Erledigung des Anliegens der BVV in einem Schlussbericht erst dann zu fertigen, wenn die Maßnahme tatsächlich umgesetzt ist, nachvollziehbar.

 

In den Fällen, in denen einem Ersuchen oder einer Empfehlung nicht entsprochen werden kann, einen Schlussbericht erst dann fertigen zu sollen, wenn eine Umsetzung auch künftig ausgeschlossen bzw. unmöglich ist, erscheint hingegen in dieser pauschalen Forderung problematisch. In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass Ersuchen gar nicht abschließend beantwortet werden können, weil nicht beurteilt werden kann, ob eine Maßnahme irgendwann einmal umsetzbar sein könnte. Eine andere Folge könnte sein, dass Ersuchen in Einzelfällen womöglich über Jahre hinweg nicht abschließend beantwortet werden, weil sich abzeichnet, dass vielleicht in einigen Jahren eine Umsetzung möglich werden könnte. Beides stünde jedoch im Widerspruch zu § 13 Abs. 1 BezVG, der besagt, dass das Bezirksamt seine Maßnahmen der BVV unverzüglich zur Kenntnis zu bringen hat. Unverzüglich bedeutet zwar lediglich ohne schuldhaftes Zögern, in der Formulierung steckt jedoch auch die Forderung, zeitnah zu handeln. Dieses gesetzgeberische Anliegen könnte durch diese allgemeine Formulierung konterkariert werden.

 

Entscheidend dürfte es daher vielmehr darauf ankommen, worauf das Ersuchen oder die Empfehlung in jedem Einzelfall genau abzielt, d.h. welches konkrete Anliegen der BVV damit verbunden ist. Insoweit erleichtert eine möglichst konkrete Formulierung des Ersuchens oder der Empfehlung der Verwaltung eine Einschätzung darüber, wann ein Ersuchen/eine Empfehlung abschließend beantwortet werden kann, d.h. ob dem angeregten Handeln gefolgt bzw. ganz oder teilweise nicht gefolgt werden kann.

 

Bei sehr vielen zur Beantwortung übertragenen Drucksachen handelt es sich zum Beispiel um Angelegenheiten, deren Erledigung nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt. Hier als Beispiele genannt, Schienenersatzverkehr, Taktung von Straßenbahnen oder Bussen ect. Diese kann das Bezirksamt nur gemäß § 13 Abs. 3 BezVG an die zuständigen Stellen, BVG, Senat, ect., weiterleiten und die BVV über das Ergebnis unterrichten, jedoch unabhängig vom Erfolg oder Nichterfolg der Umsetzungsmöglichkeit der Empfehlung/des Ersuchen.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

 

 

 

 

ren Benn
Bezirksbürgermeister

 

 
 

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