Drucksache - VIII-0885  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplans 3-83 für das Gelände zwischen Storkower Straße, der Straße in Verlängerung des Syringenwegs, S-Bahnhof Landsberger Allee, S- und Fernbahntrasse der Ringbahn und dem Grundstück Storkower Straße 118 A im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
14.08.2019 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK § 15 BezVG Bezirksamt, 25 BVV am 14.8.19

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

2019

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Aufstellung des Bebauungsplans 3-83r das Gelände zwischen Storkower Straße, der Straße in Verlängerung des Syringenwegs, S-Bahnhof Landsberger Allee, S- und Fernbahntrasse der Ringbahn und dem Grundstück Storkower Straße 118 A im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 16.07.19 folgenden Beschluss gefasst:

  1. r das für das Gelände zwischen Storkower Straße, der Straße in Verlängerung des Syringenwegs, S-Bahnhof Landsberger Allee, S- und Fernbahntrasse der Ringbahn und dem Grundstück Storkower Straße 118 A im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-83 aufgestellt.
  1. r den Bebauungsplan 3-83 sollen die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §°3°Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung werden der Planentwurf und die Begründung auf mein.berlin.de und auf der Homepage des Stadtentwicklungsamtes veröffentlicht.

Mit der Durchführung des Beschlusses ist das Stadtentwicklungsamt beauftragt.

Begründung

Zu I.:

Anlass und Erforderlichkeit

Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 5 BauGB, beabsichtigt der Bezirk Pankow die Aufstellung des Bebauungsplans 3-83. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Grundlagen zur Sicherung von Flächen für Gewerbe, Büroflächen und Dienstleistung geschaffen werden sowie Verkehrsflächen gesichert werden. Zudem wird damit eine stadtgestalterisch gewünschte bauliche Betonung des Orts am S-Bahnhof Landsberger Allee ermöglicht. Anlass der Aufstellung sind Anfragen zur Bebauung von Grundstücken für 5-8 geschossige Bürogebäude mit Tiefgarage und Gewerbeflächen sowie für Wohnnutzungen nördlich des Geltungsbereichs.

Städtebauliches Ziel ist es daher, das an einem wichtigen Verkehrsknotenpunkt sowohl des Hauptverkehrsstraßennetzes als auch des öffentlichen Personennahverkehrs gelegene Plangebiet zu akzentuieren. Die Planung schafft die Voraussetzungen für eine kompakte Form der Bebauung, die ein Hervorheben des Orts mit einem hohen Nutzungsmaß zulässt. Die Steuerung des groß- und nichtgroßflächigen Einzelhandels soll insbesondere durch den Ausschluss des großflächigen Einzelhandels erfolgen.

Parallel dazu werden die im Plangebiet liegenden Verkehrsflächen gesichert. Dies umfasst Teile der Storkower Straße und der Straße in Verlängerung des Syringenwegs und den Böschungsbereich zu den angrenzenden Bahnanlagen.

Plangebiet

Das Plangebiet liegt im süstlichen Bereich des Ortsteils Prenzlauer Berg im Bezirk Pankow. Das Gelände wird begrenzt im Norden durch die Grundscke Storkower Straße 118 A, 120, die Storkower Straße im Osten sowie die Straße in Verlängerung des Syringenwegs im Süden. Imden schließt das Gebiet unmittelbar an den Bebauungsplan IV-76 vom 21. Juni 2006 an. Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt 6,5 ha.

Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als gemischte Baufläche M1, die Storkower Straße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße sowie eine Grünverbindnung dargestellt. Nach den Grundsätzen für die Entwicklung von Bebauungsplänen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans soll der Bebauungsplan Kerngebiet festsetzen.

Umgebung des Plangebiets/Angrenzende Bebauungspläne

Das nähere Umfeld wird hauptsächlich geprägt durch die vorhandenen gewerblichen Bauten zwischen S-Bahn-Trasse und Storkower Straße sowie die Wohnbebauung südöstlich der Storkower Straße. Westlich der S- und Fernbahntrasse erstreckt sich der „Europa Sportpark Berlin“ mit Velodrom, Schwimm- und Sporthalle sowie einer über den Sporteinrichtungen angelegten Grünfläche.

Südlich sieht der festgesetzten Bebauungsplan IV-76 vom 21. Juni 2006 (GVBl. S. 555) Kerngebiet vor. Das Gebiet ist gekennzeichnet durch eine acht- bis zehngeschossige Bebauung mit relativ hoher Dichte, die fast ausschließlich als Verwaltungs-, Büro- und Geschäftsgebäude sowie durch Handel, Dienstleistungen und Beherbergung genutzt wird. Zudem umfasst es mit einer Tiefgarage, einer großflächigen ebenerdigen Stellplatzanlage sowie einem Parkhaus im Blockinnenbereich ein umfangreiches Angebot an Stellplätzen. Entlang der Bahn finden sich ein Fußweg sowie kleinere Frei- und Aufenthaltsflächen.

Östlich der Storkower Straße befindet sich der im Verfahren befindliche Bebauungsplanentwurf IV-75 mit dem Planungsziel Gewerbegebiet, Grünflächen, Straßenverkehrsflächen.

Eigentumsverhältnisse

Die Grundstücke Storkower Straße 122/136, 140/156 sind im privaten Eigentum, bis auf das Grundstück Storkower Straße 134, welches im Eigentum des Landes Berlin ist. Die Verkehrsflächen (Flurstücke 30, 162, 241, 243, 244, 271, 281 der Flur 115 und das Flurstück 168) der Storkower Straße sind im Eigentum des Landes Berlin. Das Flurstück 23 der Flur 115 entlang der S- und Fernbahntrasse ist im Fachvermögen des Straßen- und Grünflächenamtes als Grünanlage ohne Fachzweck geführt. Eine Fläche von ca. 8 m² gilt davon als gewidmete Verkehrsfläche.

Historische Entwicklung des Plangebiets

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde im Bebauungsplan der Umgebung Berlins von 1862 (Hobrechtplan) Abteilung VII, Sektion 2 erfasst, wobei Planung und Realisierung der Berliner Ringbahn die einheitlich geplante Sektion 2 in einen südwestlichen und einen nordöstlichen Teil zerschnitt. Der Bahnbetrieb wurde 1871/72 aufgenommen und die Verbindung beider Teilbereiche konnte nicht mehr über ein durchgehendes Straßensystem erfolgen. Seit Beginn des 20sten Jahrhunderts wurden die außerhalb des Bahnrings gelegenen Flächen für Kleingartenanlagen genutzt.

Im Jahr 1960 beschloss der Magistrat von Groß-Berlin den Aufbau eines Gewerbestättengebiets auf den bis dato für Kleingärten genutzten Flächen. Anlass dieser Planung waren der Wiederaufbau und die Errichtung neuer Wohngebiete im Stadtzentrum um den Alexanderplatz, die die Verlagerung dort ansässiger Gewerbebetriebe notwendig machten. Baubeginn für das Gewerbegebiet Storkower Straße war 1961, die Fertigstellung des ersten Abschnitts erfolgte 1962/63. Entlang des Bahngrabens verband ein schmaler Weg zwischen Landsberger Allee und der Straße in Verlängerung des Syringenwegs die beiden S-Bahnzugänge.

Bestand

Die Bebauungsstruktur ist durch Zeilenbauten mit bis zu neun Geschossen geprägt. Dazwischen befinden sich Hallenbauten und flache Gebäude für Einzelhandelszwecke. Als Nutzungsarten befinden sich in diesem Karree unterschiedliche Gewerbebetriebe, überwiegend Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs- und Lagergebäude. Darüber hinaus liegen innerhalb des Geltungsbereichs eine Tankstelle und Handelseinrichtungen. Am S-Bahnhof sind zwei Grundstücke nicht bebaut. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerks Berlin XII, Rudolfstraße. In der Storkower Straße befinden sich Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe.

Folgende Grundstücke sind im Bodenbelastungskataster geführt: Storkower Straße 130 (Nr. 7309), Storkower Straße 128C (Nr. 7236) Storkower Straße 142/144 (Nr. 7310).

Erschließung

Mit der Storkower Straße erfasst der Geltungsbereich eine Hauptverkehrsstraße von gesamtstädtischer Bedeutung. Die Storkower Straße ist Bestandteil des mittleren Straßenringes. Bei der Landsberger Allee handelt es sich um eine der großen, zum östlichen Stadtzentrum führenden Radialen. Die südlich angrenzende Straße in Verlängerung des Syringenwegs ist eine Anliegerstraße und führt zum S-Bahnhof Landsberger Allee.

Die Erreichbarkeit des Gebiets mit dem öffentlichen Personennahverkehr ist durch die direkte Lage am S-Bahnhof Landsberger Allee und durch die südlich gelegen Straßenbahn- und Buslinien als sehr gut zu bezeichnen.

Bezüglich des motorisierten Individualverkehrs ist das Plangebiet, durch die Lage an den Hauptverkehrsstraßen Storkower Straße mit Anschluss an die Landsberger Allee, ebenfalls gut erschlossen. Darüber hinaus besteht eine gute Anbindung an die Bundesstraßen 2 und B 109 sowie die Bundesautobahn BAB 114.

Zwischen der Landsberger Allee und dem Ausgang des S-Bahnhofs, am verlängerten Syringenweg verläuft ein Gehweg parallel zum Bahndamm.

Planerische Ausgangssituation

Die Grundstücke befinden sich in einem Bereich, für den keine verbindliche Bauleitplanung im Sinne des § 30 BauGB besteht. Fachplanerische Zielsetzungen ergeben sich aus den übergeordneten raumordnerischen, städtebaulichen und landschaftsplanerischen Vorgaben. Diese sind aus raumordnerischer Sicht im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg und für das Land Berlin im Flächennutzungsplan und im Landschaftsprogramm formuliert. Die fachlichen Vorgaben sind nachfolgend zusammenfassend wiedergegeben.

Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), der zuletzt am 11. Dezember 2018 aktualisiert wurde (ABl. 2019 S. 8), ist der Geltungsbereich als gemischte Baufläche M1 dargestellt.

Gemäß der Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahme des Flächennutzungsplans Berlin (AV-FNP) Punkt 3.1.1 werden „gemischte Bauflächen M1 dann dargestellt, wenn sie als Bereiche mit vorwiegendem Kerngebietscharakter mit hoher Nutzungsintensität und dichte genutzt werden oder genutzt werden sollen oder, bei bestehenden Gemengelagen, die Kerngebietsnutzung gestärkt werden soll. Entsprechend der spezifischen Nutzungscharakteristik der M1-Flächen sollen hier vorrangig Kerngebiete sowie auch Mischgebiete und urbane Gebiete entwickelt werden. Darüber hinaus ist die Entwicklung anderer baulicher Nutzungen, kleiner 3 ha, sowie im städtebaulich begründeten Einzelfall auch von größeren unterschiedlichen Baugebieten in Mischung zulässig, wenn dies mit der beabsichtigten Nutzungscharakteristik vereinbar ist.

Darüber hinaus liegt der Geltungsbereich innerhalb des sich über die gesamte Innenstadt erstreckenden Vorranggebiets für Luftreinhaltung.

Geplante Festsetzungen

Die M1-Fläche im FNP ermöglicht regelmäßig folgende bauliche Entwicklungen (Baugebiete gemäß BauNVO) im Bebauungsplan:

Kerngebiet, Urbanes Gebiet, Mischgebiet und Sondergebiet ohne Größenbegrenzung;

Gewerbegebiet in Abhängigkeit von Bedeutung und Größe, allgemeines und besonderes Wohngebiet in Abhängigkeit von Bedeutung und Größe,

Die mögliche Entwicklung zum Mischgebiet, Urbanen Gebiet oder zu allgemeinen und besonderen Wohngebieten bei einer Flächengröße unter 3 ha soll nicht in Betracht gezogen werden. Im Geltungsbereich befindet sich keine Wohnnutzung und eine vollständige Umstrukturierung des Gebiets soll nicht erfolgen. Da die Bauflächen im Geltungsbereich bis auf die unbebauten Grundstücke vollständig gewerblich genutzt sind, kommt die Festsetzung eines Kerngebiets oder eines Gewerbegebiets für Teilflächen unter 3 ha in Frage. Die vorhandenen Nutzungen, z. B. zentrale Einrichtung der Finanzverwaltung, Einzelhandelseinrichtung zur Nahversorgung sind planungsrechtlich weiterhin zulässig.

Da sich die Fläche außerhalb einer im FNP dargestellten Einzelhandelskonzentration befindet, sind großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zu entwickeln. Um schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu vermeiden, soll die Fläche für Einzelhandelsnutzungen relevanten Erdgeschossebene nur relative kleine Grundfläche Fläche zur Verfügung stehen bzw. ausgeschlossen werden. Großflächige Handelsbetriebe sollen nur auf kleinere Teilflächen, entlang des Zugangs zum S-Bahnhof in Verlängerung des Syringenwegs, zulässig sein und somit größtenteils, außerhalb der Zentrenkulisse des StEP Einzelhandel ausgeschlossen werden. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, sollen durch die Festsetzung von Kerngebieten planungsrechtlich weiterhin zulässig sein.

Da besondere Gründe für eine andere Nutzungsentwicklung nicht vorliegen und stattdessen sogar Gründe gegen eine andere Gebietsentwicklung sprechen, ein Gewerbegebiet wäre nur mit einer Teilfche unter 3 ha aus dem FNP entwickelbar, ermöglicht die Festsetzung eines Kerngebiets die gewünschte städtebauliche Entwicklung mit der notwendigen Flexibilität für zukünftige Nutzungen.

Landschaftsprogramm

Am 5. April 2016 hat der Senat die Änderungen des Landschaftsprogramms, einschließlich Artenschutzprogramms, beschlossen und am 17. Juni 2016 im Amtsblatt für Berlin, Nr. 24 veröffentlicht. Das Landschaftsprogramm ist ein strategisches, gesamtstädtisches Instrument der Planung, um integrative Umweltvorsorge zu betreiben. Es verfolgt auf gesamtstädtischer Ebene das Ziel, ökologische Belange im Städtebau mit einzubeziehen. Nur unter Beachtung der natürlichen Gegebenheiten und der Umwelterfordernisse ist eine zukunftsorientierte Entwicklung der Stadt zu sichern. Das heißt, die natürlichen Grundlagen Boden, Wasser und Luft sowie ausreichende Erholungsflächen für die Menschen und der Ansprüche von wildlebenden Tieren und Pflanzen, einschließlich des Biotopverbundes, sind auf allen Planungsebenen zu berücksichtigen. Im Zusammenspiel mit dem Flächennutzungsplan (FNP) stellt es eine behördenverbindliche, vor allem auf qualitative Ziele und Anforderungen bezogene Ergänzung der vorbereitenden Bauleitplanung dar. Es beinhaltet in vier Programmplänen Vorgaben, Ziele und Anforderungen, die bei allen weitreichenden räumlichen Planungen zu beachten sind. Dabei müssen die Ziele standortbezogen abgewogen werden.

Der Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz sieht als Anforderungen für gewerblich genutzte Flächen folgende Maßnahmen vor:

- Sanierung von Altanlagen

- Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen

- Förderung flächensparender Bauweise

- Förderung emissionsarmer Technologien bei der Neuansiedlung von Betrieben

- Boden- und Grundwasserschutz

- Dach- und Wandbegrünung.

Aufgrund der Lage innerhalb eines Vorranggebiets Klimaschutz werden u. a. Maßnahmen zum Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume sowie die Vermeidung bzw. der Ausgleich von Bodenversiegelung gefordert. Als Teil eines ausgewiesenen Vorranggebiets Luftreinhaltung sind hier zudem Maßnahmen zu Emissionsminderung sowie Immissionsschutz empfindlicher Nutzungen umzusetzen.

Im Teilplan Biotop- und Artenschutz ist der Geltungsbereich als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen gekennzeichnet, hier wird u. a. die Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie die Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung gefordert. Die angrenzende Bahntrasse (Bahnböschung) ist als Artenreservoir/Verbindungsbiotop dargestellt, dessen Verbindungsfunktion vorrangig entwickelt werden soll.

Der Teilplan Erholung und Freiraumnutzung weist das Plangebiet als sonstige Fläche außerhalb von Wohnquartieren aus. Als Maßnahmen werden u. a. die Erschließung von Freiflächen und Erholungspotenzialen, Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung sowie Dach- und Fassadenbegrünung an öffentlichen Gebäuden vorgeschlagen.

Im Teilplan Landschaftsbild ist das Gebiet ebenfalls als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen dargestellt. Vorgesehen sind hier u. a. die Entwicklung des Grünanteils in den Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflächen, z. B. durch Dach- und Wandbegrünungen sowie Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu sensiblen Nutzungen. Die als historisch/vegetationsgeprägt dargestellte Bahntrasse zählt zu den städtischen und siedlungsprägenden Strukturelementen, die erhalten und entwickelt werden sollen.

In der Karte „Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption“ ist der Geltungsbereich als Parkring hellgrün dargestellt.

Stadtentwicklungsplan Zentren

Die vorrangigen Ziele des StEP Zentren sind die Erhaltung und Stärkung der städtischen Zentren, die Sicherung einer wohnungsnahen Grundversorgung sowie die stadtzentrenverträgliche Integration von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen. Die Steuerungsgrundsätze gelten dabei sowohl auf der Ebene der Gesamtstadt, als auch auf der Ebene der einzelnen Bezirke.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb der Zentrenkulisse des StEP Zentren 2030 sowie außerhalb der Zentrenkulisse des bezirklichen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Um negative Auswirkungen zu vermeiden soll eine Steuerung des groß- und nichtgroßflächigen Einzelhandels, insbesondere durch Ausschluss des großflächigen Einzelhandels bis auf kleine Teilfläche am S-Bahnhof Landsberger Allee, im Kerngebiet erfolgen.

Im Stadtentwicklungsplan Wirtschaft 2030 ist im Leitbild die Fläche als “Eignungsraum Büronutzung in gemischten/urbanen Lagen“ dargestellt.


Art und Maß der baulichen Nutzung

Der Bebauungsplan soll für die Grundstücke Storkower Straße 122/136, 140/156 Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO bis zum S-Bahnhofzugang festsetzen. Das Maß der Nutzung soll im Weiteren bestimmt werden.

Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen mit Verbreiterungen für einen Gehweg, auf dem Grundstück Storkower 142 und in Verlängerung des Syringenwegs zum S-Bahnhof Landsberger Allee, sollen gesichert werden. Eine im FNP dargestellte Grünverbindung soll entlang des Syringenwegs geführt werden.

Großflächiger Einzelhandelsbetriebe sollen nördlich des S-Bahnhofzuganges durch textliche Festsetzungen bis auf kleine Teilflächen ausgeschlossen werden. Durch textliche Festsetzung soll die Verwendung von Brennstoffen geregelt. Damit soll an das Gebiet gestellten Anforderungen zur Emissionsminderung sowie zum Immissionsschutz empfindlicher Nutzungen entsprochen werden.

Im Weiteren werden die Festsetzungen konkretisiert.

Straßenverkehrsflächen

Die Straßenbegrenzungslinien im Bebauungsplanentwurf 3-83 entsprechen im Wesentlichen der Bestandssituation. Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen sollen für einen Gehweg auf dem Grundstück Storkower 142 und in Verlängerung des Syringenwegs zum S-Bahnhof Landsberger Allee erweitert werden. Die gewidmete Teilfläche des Flurstücks 23 als Straßenverkehrsfläche soll gesichert werden. Die Aufteilung der Flächen des Flurstücks 23 im Böschungsbereich der Bahnanlagen soll im weiteren Verfahren bestimmt werden.

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche soll der Straßenplanung vorbehalten (textliche Festsetzung) sein.

Flächenbilanz

Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt ca. 6,5 ha. Die Flächennutzung für Kerngebiet soll 3,3 ha betragen, für Grünfläche 0,3 ha und für öffentliche Straßenverkehrsfläche 2,9 ha betragen.

Grünfestsetzungen

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung aufgefordert, Stellungnahmen zu dem aus ihrer Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abzugeben. Nach der Erstellung der Umweltprüfung können ökologische Maßnahmen in Form von textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, durch die die bauleitplanerisch verursachten Eingriffe minimiert werden können.

Auswirkungen auf die Umwelt

Durch den Bebauungsplan wird für die Baugrundstücke kein planungsrechtlicher Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet, die Möglichkeit der Bebauung besteht bereits nach § 34 BauGB.

Die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter sind im Rahmen der Umweltprüfung zu untersuchen, deren Ergebnisse als Umweltbericht in das weitere Bebauungsplanverfahren einfließen werden.

Mitteilung der Planungsabsicht

Die Planungsabsicht wurde gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) am 11.04.2019 mit Planungsziel „Gewerbegebiet“ mitgeteilt.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg teilte am 03.05.2019 mit: Es ist derzeit kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung zu erkennen. Nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B) liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung. Die beabsichtigten Festsetzungen (hauptsächlich von Gewerbe- und Verkehrsflächen) sind hier grundsätzlich zulässig. Das Ziel Z 1.2 FNP Berlin (Erhalt und Ausbau der Netzstruktur und der Flächen von Autobahnen und übergeordneten Hauptverkehrsstraßen) gemäß Signatur im FNP ist hier konkret für die „Storkower Straße“ zu beachten.

Mit Schreiben vom 15.05.2019 teilt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenStadtWohn) mit, dass Bedenken gegen die Absicht Flächen für Gewerbegebiet von 3,3 ha aufzustellen, bestehen.

Im Geltungsbereich liegt die übergeordnete Hauptverkehrsstraße Storkower Straße. Das Bebauungsplanverfahren berührt damit dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 AGBauGB.“

Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 7 AGBauGB durchgehrt. Dies bedeutet eine Pflicht zur fortlaufenden Unterrichtung über Beschlüsse während der Planaufstellung und zu einer engen Abstimmung mit der SenStadtWohn und der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in Bezug auf die Verkehrsplanung der übergeordneten Hauptverkehrsstraßen im weiteren Verfahren.

Die Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan ist nicht abschließend überprüfbar. Das Referat I B äert sich wie folgt:

Gemäß der Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV-FNP) Punkt 3.1.1 werden „gemischte Bauflächen M1 dann dargestellt, wenn sie als Bereiche mit vorwiegendem Kerngebietscharakter mit hoher Nutzungsintensität und dichte genutzt werden oder genutzt werden sollen oder, bei bestehenden Gemengelagen, die Kerngebietsnutzung gestärkt werden soll. Entsprechend der spezifischen Nutzungscharakteristik der M1-Flächen sollen hier vorrangig Kerngebiete sowie auch Mischgebiete und urbane Gebiete entwickelt werden. Darüber hinaus ist die Entwicklung anderer baulicher Nutzungen kleiner 3 ha sowie im städtebaulich begründeten Einzelfall auch von größeren, unterschiedlichen Baugebieten in Mischung zulässig, wenn dies mit der beabsichtigten Nutzungscharakteristik vereinbar ist.

Es muss dargelegt werden, wie die Grundzüge der Flächennutzungsplanung auf der gesamten M1-Fläche gewährleistet werden bzw. eine andere Festsetzung (urbanes Gebiet) auf Teilflächen zu prüfen.


Sonstige städtebauliche Planungen sind bezüglich ihrer Betroffenheit nicht abschließend überprüfbar. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb der Zentrenkulisse des StEP Zentren 2030 sowie außerhalb der Zentrenkulisse des bezirklichen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. In den eingereichten Unterlagen liegen keine Angaben zur Steuerung des groß- und nichtgroßflächigen Einzelhandels vor.

Änderung nach Mitteilung der Planungsabsicht:

Es bestehen Bedenken gegen die Entwicklung als Gewerbegebiet größer von 3 ha. Eine Festsetzung als Urbanes rde eine vollständige Umstrukturierung des Gebiets bedeuten, da sich im Geltungsbereich keine Wohnnutzung befindet.

Kerngebiet“ ist mit den beabsichtigten Grundzügen der Flächennutzungsplanung auf der gesamten M1-Fläche vereinbar. Um negative Auswirkungen außerhalb des Gebiets der Zentrenkulisse des StEP Zentren 2030 sowie außerhalb der Zentrenkulisse des bezirklichen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu vermeiden, soll zur Steuerung der Ausschluss des groß- und nichtgroßflächigen Einzelhandels insbesondere größtenteils durch Ausschluss des großflächigen Einzelhandels, bis auf kleine Teilfläche am S-Bahnhof Landsberger Allee erfolgen. Die Änderungen werden der Senatsverwaltungr Stadtentwicklung und Wohnen mitgeteilt.

Zu II.:

Als nächster Verfahrensschritt soll gemäß § 3 Abs. 1 BauGB der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben werden, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und an den Planungen zu beteiligen.

Gleichzeitig sollen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, unterrichtet und zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert werden.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

a. Die Planungskosten sollen im weiteren Verfahren aus dem Kapitel 4200 Titel 54010 und die Gutachten (Lärm, Verkehr) aus dem Titel 52610 finanziert werden. Die Höhe der zu erwartenden Kosten wird im weiteren Verfahren ermittelt und ergänzt werden.

b. Es sind daher nach derzeitigem Kenntnisstand keine Entschädigungsansprüche r Einschränkungen von Nutzungen zu erwarten.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt


Vollrad Kuhn
stellv. Bezirksbürgermeister

 

Anlagen:
1. Geltungsbereich Bebauungsplan 3-68
2. Entwurf Bebauungsplan

1

 
 

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