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Drucksache - VIII-0865
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Verkehrsberuhigung in der Straße 73 im Ortsteil Karow |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung der in der 26 Sitzung am 11.09.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0865
„Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht zu prüfen, mit welchen Maßnahmen der Durchgangsverkehr in der Straße 73 im Ortsteil Karow wirksam beruhigt und hierdurch die Verkehrssicherheit verbessert werden kann.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Im Rahmen der Zuständigkeit für das untergeordnete Straßennetz, gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 22a), hat die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde das Ersuchen der BVV vor Ort geprüft. Die Straße 73 ist eine ruhige Straße und Bestandteil einer Tempo 30-Zone. Sie ist einer Hauptverkehrsstraße nicht angeschlossen und für den öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet. Somit darf die Straße 73 von jedem Verkehrsteilnehmer genutzt werden. Der Verkehrsablauf ist als sicher und geordnet zu bezeichnen und ist mit anderen Straßen im untergeordneten Straßennetz in Berlin vergleichbar. In Tempo 30-Zonen sind weitere verkehrliche Maßnahmen bezüglich der Geschwindigkeitsregelung unzulässig, da diese bereits der Zonenregelung enthalten sind. Die Straße 73 führt den Anliegerverkehr des dortigen Wohngebietes. Die Straße 73, erreichbar über die Straße 72, ist neben dem Hofzeichendamm eine weitere Anbindung an das Hauptverkehrsstraßennetz (Alt-Karow) für das genannte Wohngebiet. Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Da auch Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt werden können, ist die Anordnung weiterer Verkehrszeichen im Wohngebiet, und insbesondere im Abschnitt der Straße 73, entbehrlich, weil Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Risiken durch vorsichtiges Fahren selbst abwenden können. Erkenntnisse, bezüglich von Gefährdungen im Straßenverkehr, liegen der Straßenverkehrsbehörde, für die Straße 73, nicht vor. Die Überwachung des Verhaltens von Verkehrsteilnehmer*Innen am fließenden Verkehr, Verkehrsverstöße und deren Kontrolle mit ggf. repressiver Ahndung, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) iVm Nr. 23 Abs. 5 a) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) obliegen der Sonderbehörde, Polizei Berlin. Das Ersuchen ist bereits an die Berliner Polizei weitergeleitet worden. Nach der Prüfung der Straßenverkehrsbehörde bleibt festzustellen, dass weitere verkehrliche Maßnahmen, über die bereits bestehenden hinaus, nicht geeignet bzw. unnötig sind. Verhalten einzelner rechtfertigen eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht. Bauliche Maßnahmen wurden bereits mit dem 1. Zwischenbericht ausgeschlossen und begründet. Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Manuela Anders-Granitzki |
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