Drucksache - VIII-0865  

 
 
Betreff: Verkehrsberuhigung in der Straße 73 im Ortsteil Karow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
15.05.2019 
24. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und Öffentliche Ordnung federführender Ausschuss
15.08.2019 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Öffentliche Ordnung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
11.09.2019 
26. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
24.03.2021 
40. ordentliche digitale Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
16.02.2022 
4. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion der CDU, 24. BVV am 15.5.19
Beschlussempfehlung VerkOrd 26. BVV am 11.09.19
VzK§13BzVG BA, ZB 40. BVV am 24.03.2021
Berichtspflicht BA August 2021
VzK§13BezVG BA, SB 4. BVV am 16.02.2022

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

2021

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.: VIII-0865

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Verkehrsberuhigung in der Straße 73 im Ortsteil Karow

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung der in der 26 Sitzung am 11.09.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-0865

Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht zu prüfen, mit welchen Maßnahmen der Durchgangsverkehr in der Straße 73 im Ortsteil Karow wirksam beruhigt und hierdurch die Verkehrssicherheit verbessert werden kann.“

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Im Rahmen der Zuständigkeit für das untergeordnete Straßennetz, gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 22a), hat die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde das Ersuchen der BVV vor Ort geprüft.

Die Straße 73 ist eine ruhige Straße und Bestandteil einer Tempo 30-Zone. Sie ist einer Hauptverkehrsstraße nicht angeschlossen und für den öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet. Somit darf die Straße 73 von jedem Verkehrsteilnehmer genutzt werden. Der Verkehrsablauf ist als sicher und geordnet zu bezeichnen und ist mit anderen Straßen im untergeordneten Straßennetz in Berlin vergleichbar. In Tempo 30-Zonen sind weitere verkehrliche Maßnahmen bezüglich der Geschwindigkeitsregelung unzulässig, da diese bereits der Zonenregelung enthalten sind. Die Straße 73 führt den Anliegerverkehr des dortigen Wohngebietes. Die Straße 73, erreichbar über die Straße 72, ist neben dem Hofzeichendamm eine weitere Anbindung an das Hauptverkehrsstraßennetz (Alt-Karow) für das genannte Wohngebiet.

Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Da auch Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt werden können, ist die Anordnung weiterer Verkehrszeichen im Wohngebiet, und insbesondere im Abschnitt der Straße 73, entbehrlich, weil Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Risiken durch vorsichtiges Fahren selbst abwenden können. Erkenntnisse, bezüglich von Gefährdungen im Straßenverkehr, liegen der Straßenverkehrsbehörde, für die Straße 73, nicht vor.

Die Überwachung des Verhaltens von Verkehrsteilnehmer*Innen am fließenden Verkehr, Verkehrsverstöße und deren Kontrolle mit ggf. repressiver Ahndung, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) iVm Nr. 23 Abs. 5 a) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) obliegen der Sonderbehörde, Polizei Berlin. Das Ersuchen ist bereits an die Berliner Polizei weitergeleitet worden.

Nach der Prüfung der Straßenverkehrsbehörde bleibt festzustellen, dass weitere verkehrliche Maßnahmen, über die bereits bestehenden hinaus, nicht geeignet bzw. unnötig sind. Verhalten einzelner rechtfertigen eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht. Bauliche Maßnahmen wurden bereits mit dem 1. Zwischenbericht ausgeschlossen und begründet.

Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister
 

Manuela Anders-Granitzki
Bezirksstadträtin für Ordnung und Öffentlicher Raum

 

 

 
 

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