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Drucksache - VIII-0855
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Gemeinschaft durch öffentliche Feste im Bezirk stärken |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 25. Sitzung am 14.08.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0855
„Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, Feste mit nicht kommerziellem Charakter von Vereinen, Verbänden, ehrenamtlich Tätigen und Parteien in bezirklichen Grünanlagen nicht grundsätzlich auszuschließen, sondern Genehmigungen wohlwollend zu prüfen.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das hierfür zuständige Straßen- und Grünflächenamt (SGA) prüft sämtliche Anträge zur Durchführung einer Veranstaltung in einer öffentlichen Grünanlage regelmäßig im gesetzlich vorgesehenen Rahmen.
Gemäß § 1 Absatz 1 Grünanlagengesetz (GrünanlG) dienen öffentliche Grün- und Erholungsanlagen der Erholung der Bevölkerung. Sie können außerdem für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sein.
Die Parks und sonstigen Grünanlagen im Bezirk Pankow stellen wesentliche Ruhe- und Erholungszonen dar, die vor allem dem Erholungsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger dienen. Dies gilt insbesondere für die Anlagen in den innerstädtisch geprägten Wohngebieten von Pankow. Aufgrund der stetig steigenden Bevölkerungszahl Berlins, und insbesondere auch Pankows, nimmt auch die Nutzung der öffentlichen Grünanlagen entsprechend zu. Eine über den eigentlichen Zweck der Grünanlagen hinausgehende Nutzung bedarf gemäß § 6 Absatz 5 GrünanlG der Genehmigung.
Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben.
Es ist unbestritten, dass ein öffentliches Interesse an der Durchführung öffentlicher Feste bestehen kann. Dies insbesondere dann, wenn diese Feste auch dazu dienen, die ehrenamtliche Arbeit von Vereinen und Verbänden darzustellen und zu fördern, oder die öffentliche Meinungsbildung durch Parteien und politische Organisationen zu unterstützen. Das GrünanlG fordert jedoch ausdrücklich ein überwiegendes öffentliches Interesse. Dies bedeutet, dass das öffentliche Interesse an der Veranstaltung das ebenfalls öffentliche Interesse an dem Schutz und der Erhaltung und Pflege der Grünanlagen überwiegen muss. Aufgrund der sich verändernden klimatischen Bedingungen sind die Grünanlagen bereits größeren Belastungen ausgesetzt als noch vor einigen Jahren. Die Tendenz zu immer längeren Trocken- und Hitzephasen im Sommer sowie größerer Trockenheit im Winter führen zunehmend zu erkennbaren Schädigungen der Vegetation. Der Aufwand zur Beseitigung dieser natürlichen Schäden ist für das SGA über die Jahre stetig angewachsen. Dies allerdings bei gleichbleibenden oder z.T. sogar reduzierten personellen und finanziellen Ressourcen. Mit den vorhandenen Mitteln ist bereits die reguläre Bewirtschaftung aller Grünflächen im Bezirk nicht mehr vollständig gewährleistet. Grundsätzlich sind nur solche Maßnahmen sicher abgedeckt, die für die unmittelbare Verkehrssicherung erforderlich sind. Auch die Folgen besonderer natürlicher Vorkommnisse wie Sturm- oder Hitzeschäden können nur unter Verwendung von Sondermitteln und über einen längeren Zeitraum beseitigt werden. Der teilweise unbefriedigende Zustand diverser Grünanlagen ist diesen Umständen geschuldet. Da eine Änderung hinsichtlich der Ressourcenverteilung nicht zu erwarten ist, ist es zum dauerhaften Erhalt der Grünanlagen im Interesse der Allgemeinheit unumgänglich, diese vor zusätzlichen Belastungen soweit möglich zu bewahren. Hinzu kommt, dass die Folgenbeseitigung nicht in jedem Fall hinreichend gesichert werden kann. Wie ausgeführt, kann das SGA aus eigenen Mitteln diese Folgenbeseitigung nicht bestreiten. In der Antragsbegründung wird aber zusätzlich gefordert, dass das SGA Veranstaltungen nicht durch „überzogenen Gebührenforderungen“ oder „unverhältnismäßige Auflagen“ verhindern möge. Wenn aber ein Veranstalter nicht in angemessener Weise an der Folgenbeseitigung beteiligt werden soll, ist damit eine Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Absatz 5 GrünanlG entfallen. Im Genehmigungsverfahren ist auch zu prüfen, ob andere geeignete Standorte zur Verfügung stehen. Dies sind in erster Linie öffentliche Plätze und Straßen, oder andere Örtlichkeiten, bei denen Feste und andere Veranstaltungen geringere Auswirkungen haben als in einer öffentlichen Grünanlage. Das SGA wird auch zukünftig Veranstalter auf derartige Alternativen hinweisen.
Anders als das GrünanlG sieht das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vor, dass Sondernutzungen genehmigungsfähig sind, sofern dem kein öffentliches Interesse entgegensteht. Somit ist hier die Genehmigung der Regel- und die Ablehnung der Ausnahmefall. Da auch die Straßenverkehrsbehörde Bestandteil des SGA ist, besteht hier auch die Möglichkeit eines unmittelbaren Abstimmungsprozesses. Angesichts des von der BVV beschlossenen Klimanotstandes und der auch in Pankow sichtbaren negativen Auswirkungen des Klimawandels ist es unumgänglich, die Grünanlagen wenigstens davor zu bewahren, die ohnehin zunehmenden klimatischen Belastungen nicht noch durch weitere, durchaus vermeidbare Belastungen zu verstärken. Dem Bezirksamt ist aber auch bewusst, dass gerade die Tätigkeit der Ehrenamtlichen inkl. Vereine und der Parteien für das friedliche Zusammenleben im Bezirk wichtig ist und wird entsprechende Anträge je nach Einzelfall sorgfältig prüfen und im Rahmen eines Abwägungsprozesses die o.g. Aspekte berücksichtigen.
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn |
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