Drucksache - VIII-0820  

 
 
Betreff: Ausübung des Vorkaufsrechts an östlich der Ludwig Quidde-Straße im Ortsteil Französisch Buchholz liegenden Teilflächen aus dem Flurstück 107 (ca. 4.813 m²), aus dem Flurstück 362 (ca. 654 m²) und aus dem Flurstück 363 (ca. 7.633 m²), alle belegen in der Flur 125 der Gemarkung Pankow (Grundstück), gemäß §§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3, Abs. 3 S. 1, 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB zugunsten der GEWOBAG Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
15.05.2019 
24. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
05.06.2019 
Fortsetzung der 24. Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BezVG BA, 24. BVV am 15.05.19
VzK§15 BezVG BA Anlage, 24. BVV am 15.05.19
VzK§15BezVG BA, Fortsetzung 24. BVV am 05.06.19

Siehe Anlage


Begründung:

Bezirksamt Pankow von Berlin

.03.2019

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

 

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Ausübung des Vorkaufsrechts an östlich der Ludwig Quidde-Straße im Ortsteil Französisch Buchholz liegenden Teilflächen aus dem Flurstück 107 (ca. 4.813 m²), aus dem Flurstück 362 (ca. 654 m²) und aus dem Flurstück 363 (ca. 7.633 m²), alle belegen in der Flur 125 der Gemarkung Pankow (Grundstück), gemäß §§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3, Abs. 3 S. 1, 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB zugunsten der GEWOBAG Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin.

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 26.03.2019 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Das Bezirksamt beschließt, dass für den Fall, dass die GEWOBAG Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin einen entsprechenden Beschluss zum Erwerb des Grundstücks zum im Kaufvertrag des Notars Ralph Nielebock in Berlin vom 31.12.2018, UR-Nr. N 909/2018 vereinbarten Kaufpreis fasst, für die in der Anlage farbig dargestellten Teilflächen aus dem Flurstück 107 (ca. 4.813 m²), aus dem Flurstück 362 (ca. 654 m²) und aus dem Flurstück 363 (ca. 7.633 m²), alle belegen in der Flur 125 der Gemarkung Pankow (Grundstück), gemäß §§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3, Abs. 3 S. 1, 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB zugunsten der GEWOBAG Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin das Vorkaufsrecht auszuüben.

Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird die Abteilung Schule, Sport, Facility Management und Gesundheit, Serviceeinheit Facility Management, Fachbereich Immobilienverwaltung beauftragt.

 

Begründung

Im Grundbuch von Pankow beim Amtsgericht Mitte, Blatt 24877N, ist unter der laufenden Nummer 53 das Grundstück östl. Ludwig-Quidde-Straße, Flurstück 107 der Flur 125 in der Gemarkung Pankow, mit einer grundbuchmäßigen Größe von 8.761 m² eingetragen. Im Grundbuch von Pankow beim Amtsgericht Mitte, Blatt 473N, ist unter der laufenden Nummer 4 das Grundstück Ludwig-Quidde-Straße 52, Flurstücke 362 und 363 der Flur 125 in der Gemarkung Pankow, mit einer grundbuchmäßigen Größe von 798 m² (Flurstück 362) und 10.697 m² (Flurstück 363) eingetragen.

Mit Kaufvertrag des Notars Ralph Nielebock in Berlin vom 31.12.2018, UR-Nr. N 909/2018, hat die Verkäuferin unter anderem
- die Teilfläche von ca. 4.813 m² aus dem Flurstück 107 und
- die Teilfläche von ca. 654 m² aus dem Flurstück 362 sowie
- die Teilfläche von ca. 7.633 m² aus dem Flurstück 363
jeweils der Flur 125 in der Gemarkung Pankow an die Käuferin verkauft (Kaufgrundstück).

Mit Datum 08.01.2019 reichte der Notar Nielebock den Antrag auf Erteilung eines Negativattestes beim Bezirksamt ein, der am 04.02.2019 durch Nachreichung des Kaufvertrags vervollständigt wurde.

Gemäß §§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3 BauGB steht der Gemeinde, hier dem Land Berlin, ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan einen Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, zu. Das Vorkaufsrecht kann bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat und ortsüblich gekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan zu ändern und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

Das Kaufgrundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5.01.2015 (ABl. S. 31). Für das Kaufgrundstückt stellt der geltende Fchennutzungsplan teilweise  Wohnbaufläche mit der Dichtestufe W3 und teilweise Grünfläche dar.

r den Bereich in dem die betreffenden Flurstücke liegen hat das Land Berlin einen Einleitungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes am 15.07.2017 gefasst (ABl. S. 5144). Ziel der Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, für das Kaufgrundstück die im geltenden Flächennutzungsplan festgeschriebene Dichte zu ändern und die Wohnbaufläche zu erweitern. In dem im vereinfachten Verfahren durchgeführten Änderungsverfahren wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 2 2.Halbsatz BauGB in den Monaten Mai und Juni 2018 beteiligt.  Nach Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen soll künftig der Flächennutzungsplan  die Flächen des Kaufgrundstücks  als Wohnbaufläche der Dichtestufe W2 darstellen. Der Abschluss des Änderungsverfahrens erfolgt durch Senatsbeschluss, dieser ist noch nicht erfolgt. Mit dem Abschluss der Beteiligungsverfahren nach §§ 4a Abs. 2 2. Halbsatz, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB ist die Erwartung, dass der künftige Flächennutzungsplan das Kaufgrundstück als Wohnbaufläche der Dichtstufe W2 darstellt, eingetreten (so auch VG München, Urteil vom 14.08.2012 M 1 K 12.1175).  

Das Kaufgrundstück liegt weiterhin im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 3-59, der als Planungsziel Wohnbebauung WA vorsieht. Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren durchgeführt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 BauGB sind abgeschlossen.

Das Kaufgrundstück ist derzeit unbebaut, was sowohl in einer Besichtigung vor Ort festgestellt wurde als auch unter § 4 Abschnitt 2 des Kaufvertrages zur Beschaffenheit des Grundstücks beschrieben wird. Das Kaufgrundstück liegt auch  im Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Rahmen der beabsichtigen Aufstellung des Bebauungsplans 3-59 wurde im Jahre 2016 eine fachliche Stellungnahme zum geltenden Planungsrecht eingeholt. Diese lautet wie folgt: „Der beabsichtigte Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 3-59 ist somit nach geltendem Planungsrecht dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen mit Ausnahme der südlichen Auskragung, die sich zwischen den Grundstücken Ludwig-Quidde-Str. 29 und 31 sowie 32 und Straße 55 Nr. 16 befindet.“ Das Kaufgrundstück liegt außerhalb der genannten südlichen Auskragung.

Das Vorkaufsrecht kann gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeübt werden, da dies durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Berlin ist in den Jahren 2011 bis 2017 um mehr als 320.000 Einwohner gewachsen. Die aktuelle Prognose (Senatsbeschluss vom 20.06.2017) geht von einer weiteren Bevölke­rungszunahme im Zeitraum von 2017 bis 2030 um insgesamt 181.000 Personen aus. Auf Basis dieser Prognose und des Wachstums der vergangenen Jahre ergibt sich ein rechnerischer Neubaubedarf von rund 194.000 Wohnungen bis 2030. Da sich das Bevölkerungswachstum vor allem in den kommenden fünf Jahren vollziehen und danach abschwächen wird, sind allein von 2017 bis 2021 pro Jahr insgesamt 20.000 Einheiten notwendig.

Bereits in der Vergangenheit hat die erhöhte Nachfrage nach Wohnraum bei stagnierendem Angebot zu steigenden Mietpreisen geführt. Zwar ist das Mietniveau in Berlin im Vergleich zu anderen Großstädten in Deutschland insgesamt nach wie vor moderat, doch erreichten die Angebotsmieten im Jahr 2017 mit durchschnittlich 10,15 Euro/m² (netto kalt) mittlerweile ein recht hohes Niveau. Neubauwohnungen wurden in 2017 im Durchschnitt zu Mietpreisen von mehr als 13,00 Euro/m² (netto kalt) angeboten. Es ist absehbar, dass diese Entwicklung zu einer weiteren Erhöhung des Mietniveaus in Berlin führt. Zugleich verringert sich die Anzahl der Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen, was die Versorgungssituation von Haushalten mit geringem Einkommen zusätzlich erschwert. Aufgrund einer aktuell bestehenden, nicht unerheblichen Unterversorgung mit Mietwohnungen[1] ist der Berliner Wohnungsmarkt generell derzeit nur eingeschränkt funktionsfähig. Der aktuelle Leerstand liegt deutlich unter 3 %, der als Fluktuationsreserve für einen funktionierenden Wohnungsmarkt benötigt wird.

Der nach dem Zwischenbericht zum Stadtentwicklungsplan Wohnen 2030 (StEP Wohnen 2030) erwartete Bedarf lässt sich daher nur durch die Schaffung neuen Wohnraums decken. Deshalb ist die Aktivierung von Wohnbauflächenpotenzialen in allen Berliner Bezirken von zentraler Bedeutung. Bei vielen für den Wohnungsbau geeigneten Flächen müssen die für eine Entwicklung erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen im Wege der Bauleitplanung geschaffen werden.

Die Ausweisung neuer Baugebiete, in denen neuer Wohnungsbau ermöglicht wird, soll neben der Versorgung der breiten Schichten der Bevölkerung mit Wohnraum auch zur Versorgung von Bevölkerungsgruppen mit Wohnraumversorgungsproblemen beitragen und zugleich sicherstellen, dass eine sozial ausgewogene und stabile Bevölkerungsstruktur in Berlin entsteht bzw. erhalten wird. Es gehört zu den städtebaulichen Zielen Berlins, lebendige und sozial stabile Bevölkerungsstrukturen in allen Teilräumen zu festigen oder zu entwickeln. Dafür muss Wohnraum für Haushalte mit niedrigen Einkommen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, in denen neuer Wohnungsbau ermöglicht wird, ist es deshalb erforderlich, unter Berücksich­tigung der städtebaulichen Ziele des jeweiligen Bereiches, einen bestimmten Anteil der Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen zu versehen.

Im Zuge der mit der Bewältigung des Einwohnerzuwachses sich stellenden Aufgaben ist es aber auch erforderlich, dass das Land Berlin weitergehende Anstrengungen zur Bereitstellung von Wohnraum für Haushalte mit niedrigen Einkommen unternimmt. Es hat daher mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, in der sich die Wohnungsbaugesellschaften verpflichten Anforderungen zu erfüllen, die über die des Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung hinausgehen, insbesondere die Bereitstellung eines Anteils von 50% mietpreisgebundener Wohnungen statt 30%, wie beim Berliner Modell. Und auch die Wohnungen im freifinanzierten Teil des Neubaus sollen zu Mieten von durchschnittlich unter 10,00 / angeboten werden, was deutlich unter 13,00 €/m² liegt, die üblicher Weise auf dem Berliner Neubaumietmarkt verlangt werden.

Der ständige Zuwachs der Bevölkerung und die deshalb benötigten 20.000 Wohnungen pro Jahr machen ein zügiges Handeln erforderlich. Deshalb genügt es nicht, Wohnungsbauflächen auszuweisen und über Bebauungspläne ein Baurecht zu schaffen. Es ist vielmehr geboten dafür Sorge zu tragen, dass diese Wohnungsbaupotentiale so schnell wie möglich ausgenutzt werden.

Die Errichtung der erforderlichen Wohnungen durch eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, die GEWOBAG Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin (GEWOBAG), bietet hierfür die Gewähr. Zumal sich die GEWOBAG über die Kooperationsvereinbarung verpflichtet hat, die Herstellungspflichten des Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung einzuhalten. Mit ihrer Größe und Erfahrung bietet sie auch die Gewähr, dass das Vorhaben auch vollendet wird. Ein Insolvenzrisiko besteht hier ebenso wenig, wie die Sorge, dass das Vorhaben durch einen nur spekulativen Erwerb nicht zustande kommt.

Der Verkauf der Immobilie an eine private Projektentwicklergesellschaft bietet diese Sicherheit nicht. Zwar hat die Käuferin über Ihren Anwalt mitgeteilt, sich nach den Bestimmungen des Berliner Modells zu richten. Er verweist in diesem Zusammen­hang auf den zwischen der Verkäuferin und der Käuferin geschlossenen Kaufvertrag.

Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine Verpflichtung der Käuferin gegenüber dem Land Berlin handelt, stehen die Formulierungen aus dem Kaufvertrag dieser Aussage entgegen. Nach § 4 Abschnitt 4.3 des Kaufvertrags vom 31.12.2018 (UR-Nr. N 909/2018 des Notars Nielebock) sichert die Verkäuferin der Käuferin vielmehr zu, dass letztere von allen sich aus dem Berliner Modell ergebenden Verpflichtungen freigestellt wird, sie also eben nicht erfüllen muss. Als Rechtsfolge für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung der Verkäuferin wird sogar ein Rücktrittsrecht der Käuferin vereinbart (§ 4 Abschnitt 4.3.5 des Kaufvertrags).

Die allgemeine Erklärung der Käuferin begründet auch keine durchsetzbaren Rechte des Landes Berlin für den Fall, dass sich die Käuferin ihren Pflichten nach dem Berliner Modell entzieht. Die Käuferin erklärt sich nur „dazu bereit“, die Vorgaben des Berliner Modellsumzusetzen“ ohne sich aber konkret auf die dort geforderten Inhalte festzulegen oder die dort vorgesehenen Erklärungen im Einzelnen abzugeben. Vielmehr verweist sie hier nur auf den Kaufvertrag vom 31.12.2018, in dem sie gerade von diesen Verpflichtungen freigestellt wird.

Es besteht demnach keine Gewähr dafür, dass die Käuferin tatsächlich die mit dem Berliner Modell verbundenen Verpflichtungen erfüllen wird.

Ein weiteres Indiz für die Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit liegt darin, dass sie lediglich behauptet, das Berliner Modell einhalten zu wollen, aber gleichzeitig keine zweiseitige Abwendungsvereinbarung mit Berlin schließen möchte. Sie führt dezidiert aus, dass die im Schreiben vom 11.03.2019 abgegebene einseitige Erklärung genüge und es keiner weiteren Mitwirkung des Landes Berlin etwa einer Abwendungsvereinbarung bedürfe.

Das Kaufgrundstück wurde im Übrigen erst am 02.08.2016 von der Verkäuferin erworben, ohne dass dieser Kaufvertrag bisher durchgeführt wurde, d.h. die Verkäuferin ist bisher lediglich Auflassungsvormerkungsberechtigte und nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Laut diesem Kaufvertrag hat die Verkäuferin das Kaufgrundstück ebenfalls zum Zweck der Errichtung von Wohnungen erworben. Zweieinhalb Jahre später hat diese das Grundstück, ohne Errichtung der neuen Wohnungen und ohne Vollzug des Kaufvertrags, weiterverkauft. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die neue Käuferin nicht in der gleichen Weise verfährt. Sie bietet keinerlei Gewähr für eine zügige Umsetzung des Wohnungsbauvorhabens.

Zur zügigen Linderung der Wohnungsnot und der Schaffung von Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung ist daher die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Der Förderung des Wohls der Allgemeinheit durch die Schaffung von dringend benötigtem mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum stehen die privaten Interessen der Verkäuferin und der Käuferin gegenüber.

Die Privatnützigkeit des Eigentums wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts gar nicht, die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nur unwesentlich eingeschränkt. Der Eigentümer kann nach wie vor entscheiden, ob und zu welchem Preis er sein Grundstück verkaufen will und wird lediglich in der Freiheit der Wahl seines Vertragspartners beschränkt. Der obligatorische Eigentumsverschaffungsanspruch der Käuferin ist von vornherein mit dem öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrecht belastet.“ (vgl. VG Berlin Urteil v. 17.5.2018, VG 13 K 724.17).

Den privaten Interessen steht die oben dargelegte Förderung des Wohls der Allgemeinheit gegenüber. Durch die knappen Bestände von Wohnraum ist eine fortschreitende Segregation der Einwohner Berlins zu befürchten.

Die Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3, Abs. 3 S. 1 BauGB sind gegeben, weil das unbebaute im Außenbereich liegende Kaufgrundstück im Geltungsbereich des sich in Änderung befindlichen Flächennutzungsplans liegt und nach den Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan das Kaufgrundstück als Wohnbaufläche vorsieht.

Die Ausübung erfolgt gemäß § 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB zu Gunsten der GEWOBAG, die sich zum Ankauf des Kaufgrundstücks zum vereinbarten Kaufpreis bereit erklärt hat. Sie hat sich in der Kooperationsvereinbarung des Landes Berlin mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins hinsichtlich des Wohnungsneubaus verpflichtet, über die im Berliner Modell geforderten 30% mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraums hinaus mindestens 50% der Neubauwohnungen mietpreis- und belegungsgebunden WBS-Berechtigten anzubieten. Zusätzlich hat sie sich verpflichtet, in ihren Neubauprojekten die Wohnungen im freifinanzierten Neubauanteil durchschnittlich unter 10,00 /m²/mtl. anzubieten.

Als reines landeseigenes Wohnungsunternehmen unterliegt die GEWOBAG zudem der vollständigen Weisungsbefugnis des Landes, so dass die Verwendung des Kaufgrundstücks für den Wohnungsbau bzw. die Errichtung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zu ihren Gunsten sichergestellt ist.

Die Zahlung des Kaufpreises trägt die GEWOBAG.

Die im Auftrag des Landes Berlin erstellte Gutachterliche Stellungnahme zur Ermittlung des Verkehrswerts im Zuge der Ausnutzung des Vorkaufsrechts kommt zu dem Ergebnis, dass der vereinbarte Kaufpreis den nach den bekannten Rahmenbedingungen ermittelten Verkehrswert des gewöhnlichen Grundstücksmarktes, der auf die Bebauung von Grundstücken ausgerichtet ist um etwa 180% übersteigt, dass aber der Kaufpreis für den Finanzkapitalmarkt derzeit ersetzenden Grundstücksmarkt angemessen sein könnte. Damit ist die Ausübung des Vorkaufsrechts in der in § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB genannten Weise möglich.

Das Land Berlin bzw. das Bezirksamt Pankow von Berlin haftet gemäß § 27a Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben der GEWOBAG als Gesamtschuldner. Das Vorkaufsrecht wird erst ausgeübt, wenn die GEWOBAG sich gegenüber dem Land Berlin zur bezweckten Verwendung des Grundstücks (Wohnungsneubau) innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Innerhalb dieser Verpflichtungserklärung, die als öffentlich-rechtlicher Vertrag ausgestaltet ist, wird folgende Klausel -so wie standardmäßig auch bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB-  mit der GEWOBAG vereinbart: „Sofern dem Land Berlin aufgrund von § 27a Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Zahlungsverpflichtung entsteht, stellt die Vorkaufsrechtsbegünstigte das Land Berlin im Innenverhältnis frei. Die Vorkaufsrechtsbegünstigte unterwirft sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.“ Damit ist klargestellt, dass lediglich die GEWOBAG im Innenverhältnis zwischen Land Berlin und der GEWOBAG haftet.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Das Land Berlin bzw. das Bezirksamt Pankow von Berlin haftet gemäß § 27a Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben der GEWOBAG als Gesamtschuldner.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister
 

Vollrad Kuhn

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Anlage

Lageplan zum Zwecke des Erwerbs mit den farbig dargestellten
Teilflächen (Kaufgrundstück)

 

 


[1] Vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.07.2014 (67 S 121/14).

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen