Drucksache - VIII-0723  

 
 
Betreff: Bebauungsplan IV-23 für die Grundstücke Ahlbecker Straße 16-17 und Stargarder Straße 51-52 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
20.02.2019 
22. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15BezVG BA, 22. BVV am 20.02.19

Siehe Anlage


Begründung:

Bezirksamt Pankow von Berlin

.2019

An die
Bezirksverordnetenversammlung
 

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Bebauungsplan IV-23 r die Grundstücke Ahlbecker Straße 16-17 und Stargarder Straße 51-52 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ….01.2019 folgenden Beschluss gefasst:

Der Bebauungsplan IV-23 vom 8. August 2017 für die Grundstücke Ahlbecker Straße 16-17 und Stargarder Straße 51-52 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

Begründung

Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) hat am 16. Januar 2019, nach vorheriger Beratung am 11.12.2018 im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen, gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) den Entwurf des Bebauungsplans IV-23 vom 8. August 2017 einschließlich Begründung und gemäß §°12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans beschlossen (Drs-Nr. VIII-0693).

Der Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 AGBauGB schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder aus Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht ändern, ausdrücklich ein. Redaktionell wurde lediglich im Entwurf der Verordnung über die Festsetzung im ersten Absatz, erste Zeile nach § 10 Abs. 1 und § 246“ gestrichen, da die Zitierung nicht erforderlich ist und vom Muster der Verordnung der Senatsverwaltung abweichen würde.

Aufgrund des Mitte 2015 geänderten AGBauGB ist die Anzeige eines Bebauungsplanentwurfs bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung nicht mehr vorgesehen, wenn keine dringenden Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Absatz 1 AGBauGB berührt sind. Da dies hier zutrifft, konnte das Bezirksamt den Bebauungsplan IV-23 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB festsetzen, nachdem die BVV ihn beschlossen hatte.

Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Begründung ist gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan zur Nachvollziehbarkeit der Abwägungsentscheidung, zur Erläuterung des planerischen Inhalts und zur Überprüfbarkeit des ordnungsgemäßen Zustandekommens beizufügen. Nachdem der Bebauungsplan IV-23 als Rechtsverordnung in Kraft getreten ist, werden der Plan und die Begründung im Internet auf der Seite des Stadtentwicklungsamts für die Öffentlichkeit zum Einsehen bereitgestellt.

Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die Grundstücke Ahlbecker Straße 16 (teilweise) und die Stargarder Straße 51 sind als Grün- und Erholungsanlage genutzt, als solche abschließend gestaltet und sollen im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ festgesetzt werden.

Dem Land Berlin entstehen Kosten für den Grunderwerb für die Teilfläche von 463° des 589 m² großen Grundstücks Ahlbecker Straße 16. r das Grundstück Ahlbecker Straße 16 wurde am 17. Februar 2015 auf der Grundlage der tatsächlich ausgeübten Nutzung als öffentliche Grünfläche/Spielplatz eine erste Verkehrswert-ermittlung erstellt. Der ermittelte Verkehrswert gemäß § 194 BauGB würde danach  60 €/m² betragen. Die Entschädigung in einem Enteignungsverfahren bemisst sich nach dem Verkehrswert, der auf den Zeitpunkt der Enteignungsentscheidung aktuell neu ermittelt werden würde. Mittel für den Grunderwerb sind unter Kap. 3810/Titel 82164 im Haushalt des Straßen- und Grünflächenamtes Pankow vorgesehen. 

r den Fall, dass ein Versuch des freihändigen Erwerbs scheitert, ermöglicht der Bebauungsplan im Verkaufsfalle das Vorkaufsrecht gemäß § 24 BauGB auszuüben. Sofern der freihändige Erwerb nicht möglich ist, bleibt als ultima ratio die Enteignung, sofern das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Hierfür wäre eine angemessene Entschädigung zu leisten. Sofern die Aufwendungen für die Entschädigung im Falle der Enteignung die unter Kap. 3810/Titel 82164 im Haushalt des Straßen- und Grünflächenamtes Pankow vorgesehenen Mittel für den freihändigen Erwerb übersteigen, ist dies im Haushalt entsprechend zu berücksichtigen. Der Bezirk Pankow ist bereit und in der Lage, die von der Enteignungsbehörde festzusetzende Entschädigung zu tragen.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

Durch die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ soll dem Anspruch sozialverantwortlicher Wohngebietsversorgung mit Kinderspielplätzen im Ortsteil Prenzlauer Berg Rechnung getragen werden. Dies kommt insbesondere Familien mit Kindern zugute, für die in Wohnortnähe zusätzlich Spielflächen mit einen differenzierten, unterschiedlichen Altersgruppen entsprechenden Spielplatzangebot gesichert werden. Ergänzend zum erweiterten Spielflächenangebot sollen auch qualitative Verbesserungen für Kommunikation und Begegnung im öffentlichen Raum erfolgen.

ren Benn
Bezirksbürgermeister

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Anlage: Kopie der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-23

 

 


 

V e r o r d n u n g

über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-23

im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Vom     Januar 2019

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

§ 1

Der Bebauungsplan IV-23 vom 8. August 2017 für die Grundstücke Ahlbecker Straße 16-17 und Stargarder Straße 51-52 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.


§ 4

(1) Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Absatz 2a Nummer 3 und 4 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Pankow von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den      Januar 2019

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

Bezirksbürgermeister  Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 
 

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