Drucksache - VIII-0640  

 
 
Betreff: Keine Anwendung des Sonderbaurechts für Flüchtlingsunterkünfte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der AfDFraktion der AfD
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
28.11.2018 
20. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag AfD 20. BVV am 28.11.18

Dem Bezirksamt wird empfohlen sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, etwaige geplante Unterkünfte für Flüchtlinge in Pankow nicht unter Anwendung der Sonderregelungen des § 246 BauGB zu errichten und bestehende Planungen auf Eis zu legen.


Begründung:

Die eingeführten Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte gemäß § 246 Abs. 8 bis 16 BauGB wurden vor dem Hintergrund der Ausnahmesituation durch die Migrations- und Fluchtwelle geschaffen.

Die bis zum 31.12.2019 befristeten Regelungen sehen weitreichende Ausnahmen vom regulären Baurecht vor, wodurch unter anderem auch Planungsrechte von Bezirken und Beteiligungsrechte von Bürgern eingeschränkt werden.

Durch die Erleichterungen sollte allerdings nur dem akuten Bedarf an Flüchtlingsunterkünften für Asylbewerber im laufenden Verfahren Rechnung getragen werden. Die erforderliche Schaffung dauerhaften Wohnraums auch für anerkannte Flüchtlinge sollte hingegen der Planung durch die Kommunen nach regulärem Baurecht vorbehalten bleiben.

Berlin, insbesondere Pankow, braucht allerdings nicht mehr Flüchtlingsheime, sondern mehr Wohnungen. Die Ankunftszahlen von Asylbewerbern sind laut den Zahlen des LAF konstant rückläufig.

Außerdem lebten zum Stand 30.06.2018 insgesamt 12.184 ausreisepflichtige Personen im Land Berlin.

Zum Stichtag 24.07.2018 waren von 28.406 Plätzen in LAF gebundenen Einrichtungen nur 22.556 belegt (AGH-Drucksache 18/15649).

Demnach besteht kein akuter Bedarf an weiteren Unterkünften, wenn die Rückführung ausreisepflichtiger Personen konsequent umgesetzt wird und die Belegung offener Plätze in Unterkünften vollzogen wird.

Der Rückgriff auf die Ausnahmetatbestände ist entfallen. Die Sonderregelungen, welche nur zur Flüchtlingsunterbringung geschaffen wurden, sollten daher keine Anwendung mehr finden.

Auch der „Globale Migrationspakt“ kann nicht als Hilfsargument für die Ausnahmeregelungen herhalten. Ziel des Paktes ist nicht die Massenimmigration nach Deutschland, sondern der Verbleib der Bevölkerung in ihren Ursprungsländern.

 
 

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