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Drucksache - VIII-0415
Siehe Anlage Begründung:
Vorlage zur Beschlussfassung |
Gegenstand der Vorlage |
Aufstellung der Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter/innen beim Verwaltungsgericht Berlin für die Geschäftsjahre 2019 - 2023 Beschlussentwurf |
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
I.In die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter/innen für das Verwaltungsgericht Berlin sind für die Amtsperiode ab 01 Januar 2019 bis 31 Dezember 2023 die in der Anlage aufgeführten Personen aufzunehmen.
II. Die Anlage zur Vorlage ist aus Datenschutzgründen von der Veröffentlichung im Intranet und Internet ausgenommen.
Begründung
Nach § 28 i. V. m. § 185 Abs. 1 VwGO stellen die Bezirke eine Vorschlagsliste (Anlage) für die ehrenamtlichen Richter/innen am Verwaltungsgericht Berlin auf. Für den Verwaltungsbezirk Pankow wurde die Zahl der in die Vorschlagsliste des Bezirks aufzunehmenden Personen von dem nach Artikel 14 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg gebildeten Wahlausschuss für die Wahl der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts Berlin auf 84 festgesetzt.
Die aus der Anlage ersichtliche Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des/der Vorgeschlagenen enthalten. Die ehrenamtliche Richterin / der ehrenamtliche Richter muss Deutsche/r sein, soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben (§ 20 VwGO). Die Bewerber/innen haben sich damit einverstanden erklärt, dass ihre Angaben zur Überprüfung der Identität dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und zur Feststellung der Fähigkeit für ehrenamtliche Richter/innen dem Bundeszentralregister übermittelt werden. Die Zustimmung der Bewerber/innen zu einer sonstigen Veröffentlichung der persönlichen Daten liegt nicht vor und ist gesetzlich auch nicht vorgesehen.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der BVV erforderlich (§ 28 Satz 4 VwGO).
Die Vorschlagsliste ist der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin zu übersenden und eine beglaubigte Abschrift der Sitzungsniederschrift über das Abstimmungsergebnis beizufügen.
Rechtsgrundlage
§ 28 i. V. m. § 185 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 34 VwGO
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG
§ 16 Abs. 1 c BezVG
5.Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
6.Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7.Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
8.Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Vollrad Kuhn |
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