Drucksache - VII-1200  

 
 
Betreff: Kino Toni & Tonino langfristig sichern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.06.2016 
41. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
13.07.2016 
Fortsetzung der 41. öffentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
14.12.2016 
3. ordentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion der SPD, 41 BVV am 29.06.2016
Änderungsantrag CDU 41. BVV
Änderungsantrag Bündnis 90_Die Grünen 41. BVV
Ausfertigung nach Beschlussfassung
VzK §13 BA, Schlussbericht 3.BVV am 14.12.2016

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2016

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.: Vll-1200

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Kino Toni & Tonino langfristig sichern

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der Fortsetzung der 41. Sitzung am 13.07.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VII-1200

Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen durch welche Maßnahmen eine dauerhafte Nutzung des Gebäudes am Antonplatz 1 als Kino gesichert werden kann.“ –

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Bei einem Eigentümerwechsel ist die Nutzung als Kino nach geltendem Recht gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) weiterhin planungsrechtlich zulässig. Das bedeutet, dass für die generelle Zulässigkeit eines Kinos ein Bebauungsplan nicht erforderlich ist.

Das Kino Toni befindet sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Im Falle einer Nutzungsänderungsabsicht sind alle Nutzungen, die sich in den betreffenden Bereich einfügen, zulässig.

Darüber hinaus befindet sich das Kino im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung "Weißensee Süd". Ziel der Verordnung ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart mit ihrem historischen Straßen- und Ortsbild sowie ihrer Nutzungsstruktur (Mischung von Wohnen und Gewerbe). Im Rahmen des Genehmigungsvorbehalts des § 172 BauGB soll zum einen darauf hingewirkt werden, dass durch bauliche Maßnahmen der Gebietscharakter, wie er vor allem durch Größe und Typ der Gebäude sowie ihrer Stellung zum Straßenraum bestimmt wird, erhalten bleibt. Zum anderen ist das Erscheinungsbild, geprägt durch regelmäßig wiederkehrende Gestaltungsmerkmale der jeweiligen Bebauungsepochen, wie Dachform und -eindeckung, Putzart und -farbe, Fassadengliederung, Art und Lage der Öffnungen, Materialart oder Werbeanlagen, zu wahren.

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass sich Neubauvorhaben in das vorstädtische Ortsgefüge einordnen.

Ein zwingender Erhalt der Kinonutzung ist aus dieser Zielstellung der Erhaltungsverordnung nicht ableitbar.

Wenn planungsrechtlich sichergestellt werden soll, dass zwingend ausschließlich eine Nutzung als Kino genehmigungsfähig sein soll, wäre eine Festsetzung in einem Bebauungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Anlage für kulturelle Zwecke“ zu prüfen, vorausgesetzt, dass das Kino Toni planungsrechtlich, bestimmt durch sein Filmangebot, nicht den Vergnügungsstätten zuzuordnen ist.

Durch eine ausschließliche Festsetzung als Sondergebiet für kulturelle Anlagen würden die Eigentumsrechte bezüglich der wirtschaftlichen Verwertung des Standorts eingeschränkt werden. Mit Entschädigungsansprüchen, die auf den Bezirk Pankow zukommen könnten, müsste gerechnet werden. Diese wären als finanzielle Auswirkungen in den bezirklichen Haushalt einzustellen.

Weiterhin müsste mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes die Verträglichkeit der Kinonutzung mit der Umgebung, auch mit der benachbarten Wohnbebauung, vollständig neu und entsprechend aktueller Rechtsnormen bewertet werden.

Eine Übernahme und damit Sicherung als öffentliche Einrichtung wird bezirklicherseits bisher nicht erwogen. Der jetzige Eigentümer hat gemeinsam mit der Betreiberin des Kinos beim Verkauf und der Sicherung des Fortbestands des Kinos eng zusammengearbeitet und gemeinsam eine solide Planung auf den Weg gebracht.

r eine vielseitige und situationsbezogene Standortsicherung von Kultureinrichtungen, unabhängig von ihrer Betreiberform, besteht nach Einschätzung des Bezirksamtes durchaus Handlungsbedarf, wobei planungsrechtliche und rechtssetzende Instrumente mit Umsicht eingesetzt werden sollten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister
 

Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 
 

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