Drucksache - VII-1158  

 
 
Betreff: Zweckentfremdungsverbot in Pankow konsequent umsetzen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
01.06.2016 
40. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
14.09.2016 
42. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion der SPD, 40. BVV am 01.06.2016
2. Ausfertigung Antrag SPD und B´90/Grüne 40. BVV am 01.06.16
VzK §13 BezVG SB, 42.BVV
VzK §13 Schlussbericht, 42.BVV am 14.09.2016

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.06.2016

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:
VII-1158/2016

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Zweckentfremdungsverbot in Pankow konsequent umsetzen!

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 40. Sitzung am 01.06.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VII-1158

Das Bezirksamt wird ersucht, für eine unmittelbare Umsetzung des geltenden Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) in Pankow zu sorgen. Dabei sind sämtliche Verstöße konsequent zu ahnden. Das bisher praktizierte Aussetzen entsprechender Vollstreckungsverfahren ist zu beenden, sofern dem nicht Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entgegensteht.
Der BVV Pankow ist bis zur 41. ordentlichen Tagung zu berichten.“

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:

Die Zweckentfremdungsverbotsverordnung (ZwVbVO) auf Grundlage des ZwVbG wird im Bezirk Pankow seit dem 1. Mai 2014 angewandt. Im Vorfeld der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 08.06.2016 wurden insgesamt 137 Verfahren ruhend gestellt, wobei es sich ausschließlich um fristgerecht angezeigte Ferienwohnungen mit Folgeanträgen vor Ablauf der Übergangsfrist handelte.

Nach dem nunmehr mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Urteile der 6. Kammer - VG 6 K 103.16 u.a.) das ZwVbG einer ersten gerichtlichen Prüfung unterzogen worden ist und durch das Verwaltungsgericht offensichtliche verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkannt wurden, soweit bisher die Gründe aus der Pressemitteilung bekannt sind, gibt das Wohnungsamt die Ruhendstellung von Verwaltungsverfahren auf und wird keine Anschlussvereinbarung zur Ruhendstellung bis zu einer Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin zustimmen.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister

Dr. Torsten Kühne
Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz,
Kultur, Umwelt und Bürgerservice

 

 

 
 

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