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Drucksache - VII-1158
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Zweckentfremdungsverbot in Pankow konsequent umsetzen! |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 40. Sitzung am 01.06.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-1158
„Das Bezirksamt wird ersucht, für eine unmittelbare Umsetzung des geltenden Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) in Pankow zu sorgen. Dabei sind sämtliche Verstöße konsequent zu ahnden. Das bisher praktizierte Aussetzen entsprechender Vollstreckungsverfahren ist zu beenden, sofern dem nicht Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entgegensteht.
Der BVV Pankow ist bis zur 41. ordentlichen Tagung zu berichten.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Die Zweckentfremdungsverbotsverordnung (ZwVbVO) auf Grundlage des ZwVbG wird im Bezirk Pankow seit dem 1. Mai 2014 angewandt. Im Vorfeld der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 08.06.2016 wurden insgesamt 137 Verfahren ruhend gestellt, wobei es sich ausschließlich um fristgerecht angezeigte Ferienwohnungen mit Folgeanträgen vor Ablauf der Übergangsfrist handelte. Nach dem nunmehr mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Urteile der 6. Kammer - VG 6 K 103.16 u.a.) das ZwVbG einer ersten gerichtlichen Prüfung unterzogen worden ist und durch das Verwaltungsgericht offensichtliche verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkannt wurden, soweit bisher die Gründe aus der Pressemitteilung bekannt sind, gibt das Wohnungsamt die Ruhendstellung von Verwaltungsverfahren auf und wird keine Anschlussvereinbarung zur Ruhendstellung bis zu einer Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin zustimmen. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne | Dr. Torsten Kühne |
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