Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - VII-0933
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Abschiebestopp für geflüchtete Menschen während ihrer Ausbildung |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung, des in der 35. Sitzung am 11.11.2015 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksachennummer: VII - 0933/15
Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, sich bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport dafür einzusetzen, dass die Ausländerbehörde Berlin vorhandene Ermessensspielräume bei der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bzw. der Aufenthaltsgewährung großzügig nutzt, wenn die geflüchteten Menschen sich in Deutschland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, um diesen den Aufenthalt in Deutschland bis zum Abschluss derselben zu ermöglichen. Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht, sich bei der Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass sich das Land Berlin der diesbezüglichen Initiative der Länder Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz anschließen möge.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Bezirksamt hatte sich, wie im ersten Zwischenbericht dargelegt, an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit der Bitte gewandt, die Ermessensduldungen für geflüchtete Menschen in beruflicher oder schulischer Ausbildung großzügig im Sinne der Betroffenen auszulegen.
In ihrem Antwortschreiben legt die Senatsverwaltung dar, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung eine Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG aus dringenden persönlichen Gründen erteilt werden könne, wenn der Ausländer oder die Ausländerin in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen habe und nicht aus einem sicheren Herkunftsland (im Sinne des § 29a AsylG) stamme.
Dieses Ermessen werde von der Ausländerbehörde regelmäßig zu Gunsten der Betroffenen ausgelegt, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses dem entgegenstehen oder die Ausbildung bereits mehrfach abgebrochen wurde oder eine Abschiebung unmittelbar bevorstehe.
Ermessensspielräume bei der Duldung für geflüchtete Menschen aus im obigen Sinne sicheren Herkunftsländern sieht die Senatsverwaltung für Inneres und Sport nur für den Fall, dass sich diese im letzten Ausbildungsjahr befinden.
Sie weist zudem darauf hin, dass mit den Neuregelungen des Integrationsgesetzes vom 07.07.2016 in den §§ 18a und 60a AufenthG im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung noch mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe geschaffen worden sei. So erhalte der oder die Auszubildende eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalte der oder die Geduldete eine weitere Duldung von sechs Monaten, um sich einen Arbeitsplatz zu suchen, solange er oder sie nicht im Betrieb verbleibe. Die bisher geltende Altersgrenze für den Beginn der Ausbildung sei zudem aufgehoben worden. Bei Abbruch des Ausbildungsverhältnisses erlösche jedoch die Duldung. Der Ausbildungsbetrieb werde zur Meldung des Abbruchs verpflichtet. Für eine anschließende Beschäftigung werde eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre erteilt. Das Aufenthaltsrecht werde bei Abbruch des Beschäftigungsverhältnisses sowie bei strafrechtlicher Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oberhalb der im Gesetz genannten Bagatellgrenze widerrufen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
Keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Keine Auswirkungen
Matthias Köhne |
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