Drucksache - VII-0933  

 
 
Betreff: Abschiebestopp für geflüchtete Menschen während ihrer Ausbildung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
25.03.2015 
30. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Integrationsausschuss Vorberatung
15.04.2015 
Öffentliche Sitzung des Integrationsausschusses mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
11.11.2015 
35. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.01.2016 
37. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
14.09.2016 
42. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag B´90/Grüne 30. BVV am 25.03.15
2. Ausfertigung Antrag B´90/Grüne und Piraten 30. BVV am 25.03.15
Beschlussempfehlung Int 35. BVV am 11.11.15
VzK§13 BA, ZB 37. BVV am 27.01.16
VzK §13 BA, Schlussbericht 42.BVV am 14.09.2016

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 


Bezirksamt Pankow von Berlin

23.08.2016

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.
in Erledigung der
Drucksache Nr.: VII-0933

 

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Abschiebestopp für geflüchtete Menschen während ihrer Ausbildung

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung, des in der 35. Sitzung am 11.11.2015 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksachennummer: VII - 0933/15

Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, sich bei der Senatsverwaltung r Inneres und Sport dafür einzusetzen, dass die Ausländerbehörde Berlin vorhandene Ermessensspielräume bei der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bzw. der Aufenthaltsgehrung großgig nutzt, wenn die geflüchteten Menschen sich in Deutschland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, um diesen den Aufenthalt in Deutschland bis zum Abschluss derselben zu ermöglichen. Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht, sich bei der Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass sich das Land Berlin der diesbezüglichen Initiative der nder Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz anschließen ge.

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Das Bezirksamt hatte sich, wie im ersten Zwischenbericht dargelegt, an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit der Bitte gewandt, die Ermessensduldungen für geflüchtete Menschen in beruflicher oder schulischer Ausbildung großgig im Sinne der Betroffenen auszulegen.

In ihrem Antwortschreiben legt die Senatsverwaltung dar, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung eine Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG aus dringenden persönlichen Gründen erteilt werden könne, wenn der Ausnder oder die Ausländerin in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen habe und nicht aus einem sicheren Herkunftsland (im Sinne des § 29a AsylG) stamme.

Dieses Ermessen werde von der Ausländerbehörde regelmäßig zu Gunsten der Betroffenen ausgelegt, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses dem entgegenstehen oder die Ausbildung bereits mehrfach abgebrochen wurde oder eine Abschiebung unmittelbar bevorstehe.

Ermessensspielräume bei der Duldung r geflüchtete Menschen aus im obigen Sinne sicheren Herkunftsländern sieht die Senatsverwaltung für Inneres und Sport nur für den Fall, dass sich diese im letzten Ausbildungsjahr befinden.

Sie weist zudem darauf hin, dass mit den Neuregelungen des Integrationsgesetzes vom 07.07.2016 in den §§ 18a und 60a AufenthG im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung noch mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe geschaffen worden sei. So erhalte der oder die Auszubildende eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalte der oder die Geduldete eine weitere Duldung von sechs Monaten, um sich einen Arbeitsplatz zu suchen, solange er oder sie nicht im Betrieb verbleibe. Die bisher geltende Altersgrenze für den Beginn der Ausbildung sei zudem aufgehoben worden. Bei Abbruch des Ausbildungsverhältnisses erlösche jedoch die Duldung. Der Ausbildungsbetrieb werde zur Meldung des Abbruchs verpflichtet. Für eine anschließende Beschäftigung werde eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre erteilt. Das Aufenthaltsrecht werde bei Abbruch des Beschäftigungsverhältnisses sowie bei strafrechtlicher Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oberhalb der im Gesetz genannten Bagatellgrenze widerrufen.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

Keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

Keine


Kinder- und Familienverträglichkeit

Keine Auswirkungen

Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister

 

 

 
 

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