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Drucksache - VII-0905
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin 2015
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1-64a VE (Wohngebiet am Mauerpark) für die hinter den Grundstücken Ramlerstraße 20 – 24, Graunstraße 17 – 23/Gleimstra-ße 62 – 64 liegenden Flurstücke 350, 173 und 346 (tlw.) im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen
Bezirkliche Stellungnahme im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 24.02.2015 folgenden Beschluss gefasst:
Begründung
Die bezirkliche Stellungnahme wurde unter Beteiligung des Straßen- und Grünflächenamtes, des Umwelt- und Naturschutzamtes, des Jugendamtes, des Schul- und Sportamtes und des Stadtentwicklungsamtes erstellt.
Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 1-64 wurde an der Gleimstraße in zwei Aufstellungsverfahren geteilt: Nördlich der Gleimstraße wurde es als Bebauungsplanverfahren 1-64a für die hinter den Grundstücken Ramlerstraße 20 – 24, Graunstraße 17 – 23/Gleimstraße 62 – 64 liegenden Flurstücke 350, 173 und 346 (tlw.) im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen, weiterbetrieben und südlich der Gleimstraße als Bebauungsplanverfahren 1-64b für das Grundstück Bernauerstraße 63, 64 sowie das nördlich angrenzende Flurstück 346 (tlw.) bis zur Gleimstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen (ABl. Nr. 48 v. 21.11.2014, S. 2161).
Die Groth u-invest Elfte GmbH & Co Gleimstrasse KG, als Vorhabenträger, hat am 18.04.2013, geändert am 02.06.2014, den Antrag zur Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt.
Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat am 04.11.2014 den Beschluss gefasst, dem Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stattzugeben und das Verfahren unter der Bezeichnung 1-64a VE zu führen.
Ergänzend zu der vom Bezirksamt Pankow beschlossenen Stellungnahme im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-64a VE wird an dieser Stelle auf die Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum B-Plan 1-64 (Juli 2013) eingebrachten Drucksachen der BVV Pankow hingewiesen:
Das Ergebnis der vorgebrachten Belange wurde der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-64a VE (Stand 21.01.2015) entnommen.
Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow hat am 29.08.2012 die Drucksache VII-0193 „Mauerpark fertig stellen – Kinderbauernhof schützen!“, am 30.01.2013 die Drucksache VII-0197 „Ost-West-Verbindung durch den Mauerpark sichern!“ und am 28.08.2013 die Drucksache VII-0377 „Mauerpark – Stadtleben statt Betongold und Baufilz“ mit folgenden Formulierungen beschlossen:
Der für das Bebauungsplanverfahren 1-64a VE relevante Beschlusspunkt 2 der Drucksache VII-0193 lautet:
„Das Bezirksamt wird ersucht, …
2. der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und dem Bezirksamt Mitte von Berlin erneut und unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass für das auf dem Flurstücken 350 und 346 der Flur 92 im Rahmen des Planverfahrens 1-64 geplante Wohngebiet eine Erschließung für Kfz-Verkehr jeder Art von der Schwedter Straße und auch über andere Straßen des Gleimviertels ausgeschlossen ist.“
Berücksichtigung, Begründung S. 185:
Eine Erschließung des Plangebiets für Kraftfahrzeuge erfolgt ausschließlich über die Gleimstraße und weder über die Schwedter Straße noch andere Straßen des Gleimviertels.
Drucksache VII-0197:
„Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, als Träger öffentlicher Belange im B-Planverfahren 1-64 des Bezirks Mitte dafür einzutreten, dass vielfältige Ost-West-Wegeverbindungen zwischen dem Gleim- und den Brunnenviertel geschaffen werden. Dabei ist insbesondere auf eine direkte öffentliche Wegeverbindung von der Gaudystraße über den Vorplatz der Max-Schmeling-Halle durch den Mauerpark zur Lortzingstraße für FußgängerInnen, Rollstuhl- und FahrradfahrerInnen hinzuwirken.“
Berücksichtigung, Begründung S. 186:
Der Bebauungsplan setzt im Geltungsbereich Ost-West-Wegeverbindungen in Form von Flächen, die mit öffentlichen Geh- und Radfahrrechten zu belasten sind, fest. Weitere öffentliche Wegeverbindungen in Ost-West-Richtung werden durch die Widmung einer öffentlichen Grünfläche gesichert, die Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens 1-64b ist. Die Wegeverbindung über die Lortzingstraße wurde bereits im Jahre 2013 realisiert.
Drucksache VII-0377, für das Bebauungsplanverfahren 1-64a VE relevante Beschlusspunkte 1. und 2.:
„1. Die BVV Pankow lehnt die vom Investor Klaus Groth vorgelegten Pläne für die Bebauung der ehemaligen Bahnflächen nördlich des Gleimtunnels ab.“
Kenntnisnahme, Begründung S.186:
Die Ablehnung der geplanten Bebauung wird zur Kenntnis genommen.
„2. Die BVV fordert das Bezirksamt Pankow auf, entsprechend der Beschlusslage im B-Plan-Verfahren 1-64 als Träger öffentlicher Belange und Grundstücksnachbar die Interessen des Bezirks insbesondere hinsichtlich der Sicherung des uneingeschränkten Betriebs der Jugendfarm Moritzhof, des Kinderspielplatzes und des Kletterfelsens im nördlichen Mauerpark mit Nachdruck und kompromisslos zur Geltung zu bringen.“
Berücksichtigung, Begründung S.186, 187:
Negative Auswirkungen für die Nutzungen des nördlichen Teils des Mauerparks als Parkanlage (Grün-, Wege-, und Aufenthaltsflächen sowie Kinderspielplätze) sind nicht zu erwarten. Nutzung und Lärmemissionen eines dort vorhandenen Kletterfelsens, eines Kinderbauernhofs sowie eines Basketballkorbes wurden gesondert untersucht. Es sind keine Störwirkungen für die geplante Wohnbebauung zu befürchten, die über ein üblicherweise hinzunehmendes Maß hinausgehen, so dass aus den schutzbedürftigen Belangen der künftigen Bewohner im Geltungsbereich Einschränkungen der zulässigen Nutzung der Anlagen und den damit verbundenen privaten und öffentlichen Belangen nicht abgeleitet werden können. Zusätzlich gilt ohnehin, dass die Nutzer der heranrückenden Wohnbebauung im Geltungsbereich nach dem Grundsatz gegenseitiger Rücksichtnahme gegenüber rechtmäßig bestehenden Nachbarnutzungen keine Ansprüche z. B. auf einen vollständigen Lärmschutz nach den geltenden Richtwerten durchsetzen könnten.
Die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigen die vorhandenen angrenzenden Nutzungen. Die vorgesehene planungsrechtliche Sicherung der benachbarten öffentlichen Nutzungen (Spielplatz/Jugendfarm/Kletterfelsen) werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Frage gestellt.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlage Stellungnahme
UmNat Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-64a VE widerspricht dem Landschaftsprogramm Berlin, einschließlich Artenschutzprogramm vom 29.07.1994 (ABl. S. 2331, ergänzt 2004, zuletzt geändert am 12.04.2011), wonach insbesondere entlang der Bahnstrecke die Grünfläche (Mauerpark) an den westlich liegenden Volkspark Humboldthain anzubinden ist (Teilplan Erholung und Freiraumnutzung) und zu dem Verbindungsbiotope für Arten der Grünanlagenbiotope (Teilplan Biotop- und Artenschutz) zu schaffen wären.
Der Fachplan Grün- und Freiflächen des Bezirksamtes Mitte (Bezirksamtsbeschluss Nr. 525 vom 02.12.2008) weist entlang der Bezirksgrenze zwischen Gleimstraße und Bahngelände einen Gebietstreifen als Teil einer Grünverbindung mit 40 bis 60 m Breite als Maßnahmebereich für Wohnumfeldverbesserungen und Zielplanung öffentliche Grünfläche aus. Diese Zielsetzungen zur Sicherung von Grünflächen sollten im vorliegenden B-Planentwurf aufgegriffen werden, um den Nutzungsdruck auf die vorhandenen Grünflächen zu verringern.
In diesem Zusammenhang ist die alleinige Ausweisung einer Geh- und Radwegeverbindung, die überwiegend auf der Straße geführt wird, nicht ausreichend, um eine Grünverbindung mit all ihren Funktionen (Erholung, Biotop- und Artenschutz) herzustellen bzw. die Zielstellung der übergeordneten Planungen zu erfüllen.
Immissionsschutz: Es wird dargestellt, dass sich die geplante Wohnbebauung im nordöstlichen Bereich nicht in eine Konfliktsituation, verursacht durch Freizeitlärm ausgehend von der Jugendfreizeiteinrichtung, dem Kletterfelsen und der multifunktionale Aufenthaltsfläche mit Basketballkorb im B-Plangebiet IV-45 des Bezirkes Pankow, begibt. Maßnahmen zum Schallschutz wären daher nicht erforderlich. Die Aussage wird begründet mit dem Lärmgutachten „Wohnbebauung im nördlichen Geltungsbereich des B-Plans 1-64“ des Büros HOFFMANN - LEICHTER vom 13.01.2015.
Diese Aussage steht im Widerspruch zum schalltechnischem Gutachten „Lärmprognose B-Plan IV-45“ des AKUSTIK OFFICE DOX vom 16.12.2014. Der Widerspruch ergibt sich aus den unterschiedlichen Berechnungsansätzen der Anzahl spielender Kinder auf der multifunktionalen Aufenthaltsfläche mit Basketballkorb. Im Gegensatz zum Bolz- und Basketballplatz der Degewo- Wohnanlage ist die Aufenthaltsfläche mit Basketballkorb im Mauerpark jederzeit öffentlich zugänglich und damit in der Nutzung weder zeitlich noch von der Nutzerzahl her zu begrenzen. Der Ansatz von nur 3-zu-3-Spielern und einer Nutzungszeit von weniger als 4 Stunden, und somit ohne Betrachtung von Ruhezeiten, stellt nach unserer Auffassung kein realistisches Szenario für die heranrückende Wohnbebauung dar.
Das strittige Spielfeld ist allen Nutzern des Parks, den sozialen Einrichtungen (Spielplätze und Jugendfreizeiteinrichtung) und den Kindern und Jugendlichen der angrenzenden Wohngebiete zugänglich und erfordert daher einen „Worst- Case- Ansatz“.
Eine Überbewertung der Belastungssituation liegt, insbesondere im Schutzinteresse der heranrückenden Wohnbebauung, nicht vor.
Eine planerische Beachtung der Konfliktsituation ist erforderlich.
Belange der bezirklichen Spielplatzplanung:
Im Bebauungsplanentwurf 1-64a VE wurde die Fläche f zwischen den Linien f1, f2 und f3, f4 zwischen den Baufeldern C und B durchgehend mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit belastet.
Diese Fläche schließt in einer Breite von 17,9 m unmittelbar an eine als öffentliche Spielfläche (multifunktionale Aufenthaltsfläche mit Basketballkorb) hergestellte asphaltierte Wege- und Platzfläche mit Baumbepflanzung an, die bislang nicht die Funktion einer Verkehrsfläche erfüllen musste. Eine fußläufige Querung wird als unproblematisch angesehen. Eine ungeordnete Querung der Spielfläche durch Radverkehr ist aus Sicht der Spielplatzplanung nicht hinnehmbar. Hier bedarf es der Klärung zwischen den Bezirksämtern.
SGA Im Entwurf des Übersichtsplans der inneren Erschließung ist eine s-förmige Rad- und Fußgängerverbindung von der Blockbebauung über den öffentlichen Spielplatz des SGA zur Schwedter Straße geplant. Im Entwurf des Durchführungsvertrages, Anlage 4, Grün- und Freiflächenplan, und Anlage 6b, äußere Erschließung, ist exakt in dieser Durchwegung der Ballspielplatz enthalten. Eine Doppelnutzung von Rad-/Fußweg und Ballspielplatz ist auf dieser Fläche nicht möglich. Im Rahmen der letzten Behördenbeteiligung im August 2013 wurde bereits in unserer Stellungnahme auf diesen Sachstand hingewiesen, es wurde aber von Seiten des Bezirkes Mitte dahingehend keine Planänderung vorgenommen. Das SGA wiederholt daher die Forderung einer Überarbeitung dieses Plandetails und einer Klärung in Absprache mit dem Bezirk Pankow.
Jug Kita:
Für das Jahr 2016 werden diese Quoten weiter steigen: 1- bis unter 3-jährige (89 %); 3- bis unter 6-jährige (98,2 %). Unter Berücksichtigung dieser Zahlen muss von einem höheren Langzeitbedarf ausgegangen werden. Insofern ist die Festlegung für den Bau einer Kindertagesstätte mit einer Kapazität von 80 Plätzen richtig. Jugendfreizeitbereich:
SchulSport Das neue Wohngebiet mit 563 Wohneinheiten wird unmittelbar an den Einschulungsbereich der Schule am Falkplatz (Grundschule) (Schulnummer 03G11/Gleimstraße 49, 10437 Berlin), die in der Schulregion 3 im Prenzlauer Berg liegt, angrenzen. Nach den Berechnungen der Stadtplanung Mitte ist bei 563 Wohneinheiten im Planungsgebiet langfristig von mindestens 1.130 Bewohnerinnen und Bewohnern auszugehen, die folgende zusätzliche Bedarfe an Schulplätzen im Bezirk Mitte auslösen: mindestens 68 Grundschulplätze (rund 3 zusätzliche Regelklassen) und mindestens 45 Oberschulplätze (Klassen 7 bis 10/Sek I). Der entstehende Bedarf kann im Nachbarbezirk Pankow in der Schule am Falkplatz nicht aufgefangen werden.
Die Schule am Falkplatz hat zurzeit 651 Schülerinnen und Schüler, das entspricht einer tatsächlichen Kapazität von 4,5 Zügen. Die Grundschule ist jedoch nur auf 4,4 Züge ausgelegt. Die Schule am Falkplatz liegt somit bereits knapp über ihrer idealtypischen Aufnahmekapazität. Ferner wird die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Geburtsjahrgänge 2009 bis 2013, die schon mit Hauptwohnsitz dort gemeldet sind und in den nächsten Jahren eingeschult werden, weiter steigen. Die Bedarfsdeckung ist nicht gewährleistet. Ein Ausbau des Standortes ist nicht möglich.
StadtStapl Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-45 befindlichen Grünflächen wurden für den Planfeststellungsabschnitt 3, landschaftlichspflegerische Ersatzmaßnahme „Mauerpark, 4. Bauabschnitt“, als Flächen der Ersatzmaßnahme für die Planfeststellung Schnellbahnverbindung Hannover – Berlin vom 30.04.1996 festgelegt. Im Jahr 1996 wurde zwischen der DB Projekt GmbH Knoten Berlin und der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie und der Grün Berlin Park und Garten GmbH ein Vertrag zur Realisierung der landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme „Mauerpark, 4. Bauabschnitt“ geschlossen. Bis 2005 wurde der 4. Bauabschnitt, der unmittelbar an das heranrückende Wohngebiet (I-64a VE) angrenzt, durch die Grün Berlin GmbH als landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme realisiert. Eingriffe und Einschränkungen in das Bestandsgebiet würden die planfestgestellte Ersatzmaßnahme als auch o. g. Vertrag verletzen.
Schnittstelle privates Baugebiet (1-64a VE) – öffentliche Parkanlage (IV-45) In der Planung fehlen Aussagen zur Gestaltung der Schnittstelle zwischen dem Vorhabenbereich Wohngebäude im Bebauungsplan 1-64a VE (Bezirk Mitte) und dem Bebauungsplan IV-45 (Bezirk Pankow). Zur Konfliktvermeidung ist es Ziel des Bezirkes Pankow, die öffentliche Parkanlage vom privaten Vorhabenbereich „Wohngebäude“ zu trennen und nur punktuell unter Berücksichtigung der Parkkonzeption Übergänge für Fußgänger zuzulassen. Die Lage der Übergänge ist zwischen den Bezirken abzustimmen. Zur Trennung der öffentlichen Parkanlage vom privaten Vorhabenbereich Wohngebäude fordert der Bezirk Pankow die Ergänzung durch geeignete textliche Festsetzungen wie z. B.: „Im Vorhabenbereich Wohngebäude sind entlang der öffentlichen Parkanlage (Mauerpark) auf den privaten Grundstücken Hecken in Hainbuche (100-120 cm, 4 Pflanzen je m²) zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).“
Geh- und Radfahrrecht Der Bebauungsplan 1-64a VE sieht für Fußgänger und Radfahrer eine Ost-West-Verbindung vor, die (bisher) allerdings nicht nach Westen fortgeführt wird. Das Geh- und Radfahrrecht f endet am Mauerpark in einem Bereich, der im IV-45 als öffentlicher Spielplatz festgesetzt wird. Hier befindet sich eine Basketballspielfläche. An dieser Stelle ist kein Anschluss an den Mauerpark möglich. Wegeführungen über Flächen des öffentlichen Spielplatzes oder der Weideflächen sind mit der Nutzung (und dem Nutzungsdruck) im Mauerpark nicht vereinbar. Radverkehr ist innerhalb der Parkanlage nördlich des Gleimtunnels nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Dafür wurde die Schwedter Straße als Fahrradstraße ausgewiesen. Eine Querung der Parkanlage mit Fahrrädern ist daher nicht möglich.
Die Darstellung im Projektplan „äußere Erschließung“ (Anlage 6b) bezüglich der Rad- und Gehwege im Mauerpark ist falsch; die Anschlusspunkte sind nicht umsetzbar. Der Plan gibt eine falsche Bestandssituation und Planung wieder und ist zu überarbeiten. Die einzige mögliche Verbindung für Radfahrer könnte ganz im Norden des Mauerparks liegen. Hier könnte ein Anschluss an den Schwedter Steg und die Schwedter Straße erfolgen. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass der Bezirk Mitte bzw. der Investor eine Planung für einen gesonderten Radweg vorlegt, der nicht im Konflikt mit dem nördlichen Fußgängerzugang zum Spielplatz steht, bzw. durch den die Kinder nicht gefährdet werden. Im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan 1-64a VE könnte aufgenommen werden, dass sich der Vorhabenträger verpflichtet, in Abstimmung mit dem Bezirk Pankow in diesem Bereich eine Wegeverbindung auszubauen. Die Lage der Übergänge für Fußgänger ist zwischen den Bezirken abzustimmen. Wegeführungen über Flächen des öffentlichen Spielplatzes oder der Weideflächen sind mit der Nutzung nicht vereinbar.
Lärmbewältigung im Zusammenhang mit dem vorhandenen Basketballplatz Die Schallgutachten für die B-Pläne IV-45 und 1-64 gehen bezüglich der Nutzung des Basketballspielfeldes von deutlich unterschiedlichen Voraussetzungen aus. Hier ist eine Abstimmung zu ggfs. notwendigen Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Prognose der Umweltauswirkungen Der Umweltbericht stellt im Prognoseteil die Umweltauswirkungen nicht transparent dar. Zum Teil gibt es auch widersprüchliche Aussagen. Sowohl in der Sach- als auch Wertebene wurden erhebliche Defizite festgestellt: Im Kapitel II.2.2.2.1 heißt es, dass nur mit einer leichten Zunahme an versiegelter Fläche zu rechnen sei. Leider fehlt es hier an einer transparenten Benennung des Umfangs der Neuversiegelung. Der Tabelle ist zu entnehmen, dass zukünftig ein Versiegelungsgrad von 76,6 % zu erwarten ist. 28.405 m² sind zukünftig versiegelt.
Im Rahmen der Abwägung nach § 3 Abs. 1 BauGB (S. 155) wird darauf verwiesen, dass eine detaillierte Ver- und Entsiegelungsbilanz im Rahmen des Umweltberichts erarbeitet wird. Dem Umweltbericht können zwar einzelne Tabellen zum Bestand und zur Prognose entnommen werden, die Ermittlung einer Differenz und damit eine Bewertung des Umfangs der Beeinträchtigung fehlen aber.
Im Kapitel II.2.2.3 heißt es, dass sich der Zustand des Schutzgutes Wasser nicht erheblich ändern wird. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund von Platzmangel soll auf eine Anlage von Mulden verzichtet werden. Es wird daher ein Konzept von Rigolen und/oder Staukanälen erarbeitet. Bereits der Verzicht auf Mulden führt zu einer Verschlechterung der Bestandssituation, da damit der Umfang der Verdunstung erheblich reduziert wird. Insbesondere der Bau von Staukanälen hätte jedoch erhebliche Beeinträchtigungen des lokalen Wasserhaushaltes zur Folge. Das anfallende Niederschlagswasser würde damit dem lokalen Wasserhaushalt entzogen werden. Die Planung führt damit indirekt zu einer Belastung der Vorflut, da das Wasser in die Mischwasserkanalisation eingespeist wird und nicht, wie in II.2.3.2.8 dargestellt, in eine Regenwasserkanalisation. Die Mischwasserkanalisation ist überlaufanfällig. Für das Land Berlin ist die Grundwasserneubildung nicht mehr primäres Ziel.
Im Rahmen der Abwägung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden (S. 187) heißt es, dass die Begründung um die Komponenten Oberflächenabfluss, Versickerung und Verdunstung ergänzt werden soll. Dies ist nicht erfolgt. Auch beim Schutzgut Pflanzen und Tiere sind die Umweltauswirkungen nicht transparent benannt. Hier heißt es, der Anteil an Vegetationsfläche würde sich nicht grundlegend ändern. Diese Ausführung kann nicht nachvollzogen werden. Nur 6.210 m² werden zukünftig weder unter- noch überbaut werden. Im Bestand waren 14.776 m² Vegetationsfläche vorhanden. Es sind daher erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Diese können durch extensive Dachbegrünung reduziert werden, dennoch verbleiben erhebliche Auswirkungen. Für die Dachbegrünung wäre es sinnvoll, auch eine Flächenangabe anzuführen.
Im Kapitel II.2.2.6.2 heißt es, dass die Neubebauung einen Bedarf an 12.400 m² privater Grünfläche auslöst. Dieser Bedarf ließe sich unter der Berücksichtigung der Dachbegrünung auf den Gebäuden decken. Es handelt sich aber, wie an anderer Stelle ausgeführt, um eine extensive Dachbegrünung. Diese hat nicht den Erholungswert einer intensiven Begrünung. In Kapitel II 2.2.9 heißt es „die im Plangebiet ohnehin nur in geringem Maß vorhandenen Vegetationsflächen“. Der Flächenanteil beträgt aber über 40 %. Das wäre zu erklären. Im Kapitel zur Eingriffsregelung II 2.3.1 heißt es „wie aus der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes hervorgeht, sind, für den Boden sowie für Tiere und Pflanzen erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten“. Dies geht aber, wie angemerkt, nicht aus den Darlegungen der entsprechenden Kapitel II.2.2.1.1 und II.2.2.2.1 hervor. Auch unter III.3.5.1.3 steht widersprüchlich, dass es keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und in Bezug auf die Bodenversiegelung keine Verschlechterung geben wird. In Kapitel II.2.4 heißt es „zu dem bestehen lärmschutzrechtliche Bedenken gegen die Ausweisung der Flächen nördlich der Gleimstrasse als öffentliche Park und Erholungsanlage, da das Gebiet erheblich von Bahnlärm belastet ist“. In diesem Bereich besteht aber bereits im Bezirk Pankow ein Teil des Mauerparks. Parks wie das Gleisdreieck zeigen, dass lärmintensive Sportarten direkt an Bahnanlagen verortet werden können (Streetball, Skaten, half pipe, Fußball u. a.). Unabhängig davon hätte man das Thema Lärm auch bei einer öffentlichen Grünfläche planerisch bewältigen können.
Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird in der Begründung (Tabelle auf S. 77 oben) auf der Grundlage einer Vermesserberechnung dargestellt.
Die Obergrenzen nach § 17 BauNVO für ein Allgemeines Wohngebiet werden für die GRZ annähernd eingehalten, die GFZ wird mit baufeldbezogenen Werten bis 2,3 deutlich überschritten. Ebenso wird die GRZ nach § 19 Abs. 4 BauNVO mit baufeldbezogenen Werten bis 0,9 deutlich überschritten. Diese Überschreitungen sind im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans möglich, entsprechen annähernd der Umgebung und werden in der Begründung erläutert. Das städtebauliche Konzept wird vom Bezirk Mitte mitgetragen. Als problematisch wird die fast vollständige Versiegelung angesehen, die nicht ausgeglichen wird. Die Erforderlichkeit wird durch den geplanten Bau von Tiefgaragen begründet.
Die Abstandsflächen ragen nicht in den Mauerpark hinein.
Trotzdem wird die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO bzw. deren städtebauliche Rechtfertigung kritisch bewertet. Die geplanten 55.480 m² Geschossfläche (ca. 1100 EW) stehen einer geringen Menge an privaten und an öffentlichen Grünflächen westlich der Bezirksgrenze gegenüber. Die Dichte des Vorhabens profitiert von der Lagegunst an der bestehenden öffentlichen Grünfläche des Mauerparks auf Pankower Seite.
Vernetzungsfunktion von klimawirksamen Grün- und Freiflächen, die Durchlüftung und der barrierefreie Kaltluftabfluss:
Das Vorhaben wirkt hier wie eine Verengung, die vollständig auf Pankower Seite „kompensiert“ wird. Diese funktionale Beschränkung wird durch die quantitative Erweiterung des Mauerparks nicht aufgehoben werden. Die Ergebnisse des durchgeführten städtebaulichen Wettbewerbs nahmen darauf, entgegen den Zielen des B-Plans I-64a VE, durch größere Abstandsflächen zur Bezirksgrenze mehr Rücksicht.
Entwickelbarkeit aus dem FNP
Entsprechend den Grundsätzen für die Entwicklung von Bebauungsplänen (AV – FNP), Grundsatz 6, können aus Frei- und Grünflächen grundsätzlich keine Baugebiete und andere bauliche Nutzungen entwickelt werden.
Die genannten Ausnahmen treffen für das geplante Baugebiet nördlich des Gleimtunnels nicht zu. Es handelt sich bei rund 1,5 ha des Geltungsbereiches, die als Grünfläche dargestellt sind, nicht um eine untergeordnete Grenzkorrektur. Die Funktion der Grün- und Freiflächen, insbesondere zwischen dem geplanten Wohngebiet und der Bahntrasse, bleibt nicht gewahrt. Die alleinige Ausweisung einer Geh- und Radwegeverbindung, die überwiegend auf einer Straße geführt wird, stellt keine Grünverbindung dar.
Der Bebauungsplan I-64a VE durchläuft ein Regelverfahren. Damit kann er die Privilegierung des § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB bezüglich der Berichtigung des FNP nicht für sich beanspruchen. Es gilt hinsichtlich des Entwicklungsgebots der § 8 Abs. 2 BauGB vollumfänglich, wenn nicht das Parallelverfahren gewählt wird.
Bebauungsplan IV-45
In Kapitel I.3.8.3 wird dargestellt, dass der Bebauungsplan IV-45 nach § 13a BauGB aufgestellt wird. Dies ist nicht richtig. Er wird im Vollverfahren aufgestellt.
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