Drucksache - VII-0748  

 
 
Betreff: Keine Werbung für Tabak und Alkohol!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
02.07.2014 
24. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA, 24. BVV am 02.07.14

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin              .06.2014

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache-Nr.:
VII - ... /2014

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Keine Werbung für Tabak und Alkohol!

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Mit dem Schlussbericht zur BVV-Drucksache VII-0522/2013 "Keine Werbung für Tabak und Alkohol!" vom 14.01.2014 wurde der BVV unter Punkt 3 u. a. berichtet, das von der BVV angestrebte generelle Verbot auch mit der für Suchprävention zuständigen Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales abzustimmen. Mit Antwortschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 14.05.2014 liegt nun eine abschließende Positionierung zum Sachverhalt vor, die hier wie folgt wiedergegeben wird:

 

Die Werbung für Produkte wie Tabak oder Alkohol ist derzeit nicht vollumfänglich verboten. Ein generelles Werbeverbot für Tabak und Alkohol würde sich gezielt gegen einzelne Wirtschaftsbereiche richten. Insofern sollte ein Ausschluss auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden können. Für die Tabakwerbung besteht ein generelles Verbot hinsichtlich der Werbung in der Presse, im Hörfunk und Fernsehen. Die Tabakwerbung auf Plakaten oder sonstigen Werbeflächen im Außenbereich wurde jedoch noch nicht gesetzlich verboten. Insofern erscheint es aus jetziger Sicht fraglich, einen darauf gerichteten generellen Verzicht in einer Verwaltungsvorschrift wie der "VV Werbung" zu verankern.

 

Unbenommen der o. g. Darlegung ist es den vom Geltungsbereich der VV Werbung betroffenen Dienststellen des Landes Berlin überlassen, im Rahmen der eigenen Ressourcenverantwortung, Orte oder Medien für Werbung zu vermarkten oder dies speziell für Sucht- und Genussmittelwerbung zu unterbinden. Das gilt auch für den Bezirk Pankow, dem es freisteht, Orte oder Medien nicht für derlei Werbung zu vermarkten bzw. nicht zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund sieht die Senatsverwaltung für Finanzen weder eine zwingende Notwendigkeit noch eine rechtssichere Option, die angeregte Änderung der VV Werbung vorzunehmen.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

keine

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                                      Christine Keil                           

Bezirksbürgermeister                                                        Bezirksstadträtin für Jugend

und Facility Management

 

 

 

 

 
 

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