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Drucksache - VII-0733
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2015
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VII-0733
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Mehr alters- und behindertengerechten Wohnraum schaffen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der außerordentlichen Tagung am 18.06.2014 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung zu seniorenpolitischen Fragen und Themen – Drucksache Nr. VII-0733 –
„Das Bezirksamt wird ersucht,
- bei der Genehmigung von Neu- und Umbauten oder Sanierungen von Wohnungen bei den jeweiligen Wohnungseigentümern auf die Schaffung von Alters- und behindertengerechtem sowie rollstuhlgerechtem Wohnraum hinzuwirken.
- Bei Wohnungsbaugesellschaften einzuwirken, dass die entsprechenden Wohnungen bezahlbar sind.
Außerdem wird das Bezirksamt ersucht, sich in Zusammenarbeit mit den anderen Bezirken dafür einzusetzen, dass entsprechende Wohnungen - besonders die, die von der öffentlichen Hand gefördert worden sind – wieder im Internet veröffentlicht werden.“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Bezirksamt Pankow, hier Stadtentwicklungsamt, hat keine gesetzlichen Ermächtigungen über die ihm obliegenden Pflichtaufgaben hinaus, beispielsweise die Bearbeitung von Bauanträgen, unmittelbar bei der Genehmigung von Neu- und Umbauten oder Sanierungen von Wohnungen bei den jeweiligen Wohnungseigentümern auf die Schaffung von alters- und behindertengerechten sowie rollstuhlgerechten Wohnraum hinzuwirken.
Grundsätzlich steht es dem Bauherren frei, sein Vorhaben entsprechend seiner Dispositionen zu planen und er hat einen Anspruch auf die Baugenehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Jedoch finden in der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) bereits verschiedene Belange der Mobilität älterer und behinderter Menschen Berücksichtigung.
So z. B. müssen gemäß BauO Bln § 39 Abs. 4 – Aufzüge – bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen Aufzüge in ausreichender Zahl errichtet werden. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug z. B. Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein. Die Forderung der stufenlosen Erreichbarkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche aus bedeutet, dass nicht nur das Gebäude an sich, sondern auch der Weg von der Straße zum Gebäude (hier das Umfeld auf dem Grundstück) dieser Vorschrift unterliegt.
Insbesondere berücksichtigt die BauO Bln im § 51 – Barrierefreies Bauen – die Belange des barrierefreien Bauens. Beispielsweise müssen gemäß Abs. 1 in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Darüber hinaus müssen nicht nur Wohnungen, sondern auch (andere) bauliche Anlagen, sprich Anlagen, die sich im Umfeld von Wohngebäuden befinden, die öffentlich zugänglich sind, gemäß § 51 Abs. 2 BauO Bln so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen über den Hauptzugang barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen in ihrer Nutzung oder wesentlich baulich geändert werden, gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechend.
Das Bezirksamt wirkt, soweit möglich, innerhalb des rechtlichen Rahmens darauf hin, dass, wenn gemäß § 85 Abs. 3 BauO Bln rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, gefordert werden kann, auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz, hier den beispielsweise oben genannten Vorschriften zu den §§ 39 und 51 in Einklang gebracht werden.
Die Errichtung von Wohngebäuden und baugenehmigungspflichtigen Modernisierungsmaßnahmen sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO Bln zu prüfen. In diesem sind jedoch die beispielsweise genannten Belange des alters- und behindertengerechten sowie rollstuhlgerechten Wohnraums nicht im Prüfungsumfang enthalten. Auch wenn es sich um nicht zu prüfende Vorschriften handelt, ist der Bauherr an diese Vorschriften gebunden und für dessen Einhaltung verantwortlich.
Unabhängig der unterschiedlichen Genehmigungsverfahren wirkt das Bezirksamt in allen sich für dieses Thema anbietenden Beratungen auf die besonderen Bedürfnisse der alternden Gesellschaft hin.
Im Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten hat das Land Berlin eine Vereinbarung mit allen kommunalen Wohnungsbaugesellschaften geschlossen, um im Falle von Sanierungen bezahlbare Mieten sicherzustellen.
Diese Vereinbarungen wurden auf bezirklicher Ebene mit der Wohnungsbaugesellschaft Gesobau präzisiert und werden im jeweiligen Einzelfall auch mit der Gewobag AG präzisiert und angewandt. Im Wesentlichen umfassen diese Präzisierungen ein Sozialplanverfahren, mit dem im Falle einer Modernisierung auf die individuellen Belange der jeweiligen Mieter der Wohnung eingegangen wird.
Im „Neubaubündnis“ zwischen dem Land Berlin und den Dachverbänden der Wohnungswirtschaft wurden Vereinbarungen getroffen, um mit dem Einsatz von Fördermitteln preiswerten Wohnraum im Neubau schaffen zu können.
Zudem werden im Zuge des „Berliner Modells zur kooperativen Baulandentwicklung“ über städtebauliche Verträge mit den jeweiligen Investoren Vereinbarungen getroffen, um bis zu 25 % des entstehenden neuen Wohnraums preiswert als Mietwohnungsbau zur Verfügung zu stellen.
Damit sind die wesentlichen Grundlagen geschaffen, mit denen das Bezirksamt im jeweiligen Einzelfall oder durch Rahmenverträge im Falle von Sanierungen oder von Neubau darauf hinwirken kann, dass preiswerter Wohnraum erhalten bleibt oder neu entsteht.
Das Bezirksamt wird prüfen, in welcher Form eine Veröffentlichung von geförderten Wohnungen erfolgen kann.
Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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