Drucksache - VII-0666  

 
 
Betreff: Beschluss über eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Helmholtzplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und über die Aufhebung der „Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Helmholtzplatz-Ost“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 649).
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
02.04.2014 
22. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzB BA 22. BVV am 02.04.14
VzB BA Anlage 22. BVV am 02.04.14

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

2

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                  .2014

 

 

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                         Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

1.  Gegenstand der Vorlage

 

Beschluss über eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet "Helmholtzplatz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und über die Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Helmholtzplatz-Ost" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 649).

 

 

2.  Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

I.

Für den Bereich des Sanierungsgebietes "Prenzlauer Berg-Helmholtzplatz" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Neunten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 21. September 1993 (GVBl. S. 403), mit Ausnahme des Bereichs nördlich des S-Bahn-Grabens, und für den Bereich der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung "Helmholtzplatz-Ost" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 649) wird eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beschlossen.

 

Die Rechtsverordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5000 -

Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch Prenzlauer Allee - Danziger Straße - Schönhauser Allee und den S-Bahn-Graben (nördlich der Stargarder Straße).

 

Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze (Anlage 1).

 

II.

Die "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Helmholtzplatz-Ost" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 649) wird aufgehoben (Anlage 2).

 

 

III.

Der Entwurf der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Helmholtzplatz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und zur Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Helmholtzplatz-Ost" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 649) wird beschlossen (Anlage 3).

 

 

3.  Begründung

 

A. Allgemeines

 

Das Sanierungsgebiet "Helmholtzplatz" (ca. 13.350 WE) soll mit Ausnahme des Bereiches nördlich des S-Bahn-Grabens zusammen mit dem aus zwei Blöcken mit ca. 700 WE bestehenden Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz-Ost" gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als neues Erhaltungsgebiet  "Helmholtzplatz" festgesetzt werden.

 

Mit Hilfe der Verordnung soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten und die weitere Verdrängung der gebietsansässigen Wohnbevölkerung verhindert werden, um negative städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden.

 

Die städtebaulichen Ziele sind

 

  1. der Erhalt des bestehenden Wohnungsangebotes mit den aktuell erreichten durchschnittlichen Ausstattungsstandards und

                           

  1. der Erhalt der Übereinstimmung von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung.

 

Grundlage für die Gebietsabgrenzung bildet das 2013 im Auftrag des Bezirksamtes Pankow von der S.T.E.R.N. GmbH erstellte Gutachten zur Weiterentwicklung der Erhaltungsgebietskulisse gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Das Gutachten ist im Internet unter folgendem Link zu finden:

 

http://www.berlin.de/ba-pankow/verwaltung/stadt/milieu.html.

 

Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - bestehendes Aufwertungspotenzial, Aufwertungsdruck, Verdrängungsgefahr - im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz" vorliegen.

 

Die Erhaltungsverordnung für das Gebiet "Helmholtzplatz-Ost" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 649) umfasst zwei Baublöcke, die Anfang der 1990er Jahre zum Untersuchungsgebiet "Helmholtzplatz" gehörten, aber nicht gemäß § 142 BauGB als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt worden sind. Es bildete damit eine Komplementärkulisse zum Sanierungsgebiet "Helmholtzplatz". Mit der voraussichtlich 2015 erfolgenden Aufhebung des Sanierungsgebiets "Helmholtzplatz" wird es für dieses Gebiet keine Möglichkeit der städtebaulichen Steuerung mehr geben.

 

 

 

B. Ausgangslage

 

Die Stadterneuerung im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz" hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

 

Sie umfasste seit 1993 sowohl die Wohngebäude, soziale und kulturelle Einrichtungen, als auch die Spiel- und Grünflächen sowie den öffentlichen Raum. Den Schwerpunkt der Erneuerungsaktivitäten der letzten Jahre bildeten die Sanierung und Qualifizierung von Schulen und Kindertagesstätten.

 

76 % des Wohnungsbestandes im Sanierungsgebiet "Helmholtzplatz" wurde zwischenzeitlich saniert, im bestehenden Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz-Ost" sind es 62 %. Zahlreiche Dachgeschosse wurden zu Wohnungen ausgebaut.

 

Hochgerechnet auf das Jahr 2013 wurden im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz" ca. 3.150 Wohnungen noch nicht umfassend erneuert, davon befinden sich rund 1.000 Wohnungen in einem sehr schlechten baulichen Zustand.

 

Die Erneuerung und der Ausbau der sozialen Infrastruktur - Schulen, Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen - sowie Verbesserung des Spiel- und Freiflächenangebotes und der Verkehrssicherheit sind im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz" zwischenzeitlich weit vorangeschritten.

 

Durch den hohen Einsatz von Fördermitteln konnte die soziale Infrastruktur den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung weitgehend angepasst werden.

 

Es gibt aktuell 25 Einrichtungen der Kindertagesbetreuung öffentlicher und privater Träger. Eine Kita wurde neu gebaut, ein weiterer Neubau wird 2015 errichtet.

 

Die starke Zunahme der Kinderzahlen hat zu einer verstärkten Nachfrage nach Kita -Plätzen geführt, so dass es außerdem zu zahlreichen Gründungen von Eltern-Initiativ-Kitas kam. Die Betreuungsquote bei der Kindertagesbetreuung liegt bei 95 % bei Kindern im Alter von drei bis unter sechs Jahren und bei 77 % bei Kindern von einem Jahr bis unter drei Jahren.

 

An drei allgemein bildenden Schulen im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz" sowie dem Oberstufenzentrum in der Pappelallee wurden umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Aufgrund der steigenden Kinderzahlen wurde aus dem Kinder- & Jugend-Kultur-Zentrum in der Senefelderstraße 6 wieder eine Schule. Im Eliashof befindet sich jetzt ein integrierter Schul- und Musikschulstandort.  

 

Die bauliche Erneuerung der Thomas-Mann-Grundschule wird in Kürze abgeschlossen. An den beiden Gymnasien im Sanierungsgebiet erfolgten ebenfalls umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an und in den Gebäuden sowie zur Neugestaltung der Pausenhöfe und Sportanlagen.

 

Die aktuelle Schulentwicklungsplanung weist einen geringen Angebotsüberhang von 0,3 Zügen aus.

 

Der "Sport-Jugend-Club Lychi 75" richtet sich an Jugendliche und ist darüber hinaus als multifunktionales Angebot für alle Altersgruppen gedacht. Dazu wurden ein ehemaliges Lehrerwohnhaus und eine Sporthalle saniert und umgebaut. Eine besondere Attraktion stellt der Indoor-Seilgarten im Dachgeschoss dar.

 

Aktuell gibt es 14 öffentliche Spielplätze im Gebiet sowie den Helmholtzplatz und den Friedhofspark der Freireligiösen Gemeinde als öffentliche Grünfläche. Die Mehrzahl der Anlagen wurde im Rahmen der Sanierung unter intensiver Beteiligung der Bewohner und Elterninitiativen neu geschaffen.

 

Das grüne Zentrum des Quartiers bildet der Helmholtzplatz. Das ehemalige Toilettenhaus auf dem Platz wurde zu einem "Platz-Haus" mit Angeboten für die Anwohner  umgebaut. Das alte Transformatorenhaus erfuhr eine denkmalgerechte Sanierung und beherbergt heute das Cafe "Kiezkind", ein Treffpunkt der vielen jungen Familien aus dem Quartier.

 

Für das Sanierungsgebiet liegt der aktuelle Versorgungsgrad bei öffentlichen Spielflächen bei 50 % und ist damit im Vergleich zu anderen Gründerzeitgebieten überdurchschnittlich hoch.

 

Das zukünftige Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz" verfügt über eine kleinteilige und breit gefächerte Gewerbestruktur. Die Versorgung im Gebiet mit Waren des täglichen Bedarfs ist durch zahlreiche kleinere Lebensmittelgeschäfte und mehrere Supermärkte sowie einen wöchentlich stattfindenden Markt am Helmholtzplatz sehr gut. Am nordwestlichen Gebietsrand ist mit den "Schönhauser-Allee-Arcaden" ein Einkaufszentrum mit regionaler Ausstrahlung entstanden.

 

C. Erwartete städtebauliche Entwicklung

 

In der Zukunft ist entsprechend den gutachterlichen Feststellungen ohne die geplante Erhaltungsverordnung eine deutliche Aufwertung des vorhandenen Wohnungsbestandes zu befürchten.

 

Die sich aus dem Aufwertungspotenzial und dem Aufwertungsdruck ergebende Verdrängungsgefahr ist für Teile der Gebietsbevölkerung erheblich und geeignet, im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ohne deren Erlass negative Veränderungen der Bevölkerungsstruktur zu verursachen.

 

In den letzten Jahren wurde im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz" eine Veränderung der Bevölkerungsstruktur festgestellt. Die Ursachen hierfür lagen unter anderem

 

  • in den eingetretenen Veränderungen der demografischen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung durch Verjüngung (16,9 % der Gebietsbevölkerung sind unter 18 Jahren) und hohes Wanderungsvolumen (2011 betrug die Fluktuationsquote  30,8 %),

 

  • einem mittlerweile hohen Anteil an wirtschaftlich leistungsfähigen Haushalten (der Anteil sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen an der erwerbsfähigen Bevölkerung im Alter zwischen 15 und 65 Jahren liegt bei 44,3 %, der Anteil freiberuflich tätiger Personen liegt bei 31,6 %) sowie

 

  • in der inzwischen eingetretenen Aufwertung des Wohnungsbestands durch Komfortmodernisierungen in Verbindung mit hohen Umwandlungs- und Verkaufsquoten.

 

Durch die beschriebene Änderung der Bevölkerungsstruktur kam es zu weitgehenden städtebaulichen Auswirkungen. Durch Nichterlass der beabsichtigten Erhaltungsverordnung würde diese Tendenz weiter verstärkt.

 

Ein knappes Viertel der Wohnungen im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz" wurde noch nicht umfassend erneuert und stellt damit ein erhebliches Aufwertungspotenzial dar. Dies betrifft sowohl die ca. 3.150 nicht umfassend erneuerten Wohnungen, als auch die Wohnungen, die lediglich entsprechend dem durchschnittlichen Ausstattungsstandard modernisiert wurden.

 

Hervorstechendes Charakteristikum des zukünftigen Erhaltungsgebiets "Helmholtzplatz" ist  der bislang noch hohe Anteil an 1- bis 2-Raumwohnungen (63 % aller Wohnungen). Zwischen 1997 und 2012 wurde der Anteil der 1-Raumwohnungen um 8,1 Prozentpunkte zugunsten von 3- und 4-Raumwohnungen vermindert. Durch die anhaltende Nachfrage nach größeren Wohnungen ist dieses Teilsegment auch weiterhin durch die Zusammenlegung zu größeren Einheiten bedroht. In der Folge müssten die in diesen Wohnungen derzeit lebenden 1- bis 3- Personenhaushalte das Gebiet verlassen.

 

20 % der Bewohner des zukünftigen Erhaltungsgebiets "Helmholtzplatz" leben in Kleinwohnungen, für die Belegungsrechte und Mietbindungen in den nächsten Jahren auslaufen werden. Diese Bewohner werden zum großen Teil nicht in der Lage sein, adäquaten Wohnraum an anderer Stelle zu finden bzw. für diese Bevölkerungsgruppe müsste an anderer Stelle neuer Wohnraum geschaffen werden. Aus diesem Grund ist hier ein besonderes Augenmerk auf die Erhaltung des Wohnungsschlüssels zu richten.

 

Die Aufwertungsspielräume im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz" ergeben sich weiterhin durch zu erwartende Wohnungszusammenlegungen, um große repräsentative Wohnungen zu schaffen, aber auch durch den Einbau eines zweiten Bades, den Anbau von Zweitbalkonen oder die Schaffung anderer Ausstattungsmerkmale, die über den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung hinausgehen (z. B. Kamin, Fußbodenheizung).

 

Das derzeitige Mietniveau, das einen weiten Spielraum für Investitionen in den Wohnungsbestand bietet und die gleichzeitig hohe Mietbelastungsquote von 29,7 % zeigen, dass die hier wohnenden Haushalte nicht in der Lage sein werden, weitere Mietsteigerungen zu verkraften. Dies gilt wiederum in besonderem Maße für die Bewohner der mit öffentlichen Mitteln erneuerten Wohnungen, deren Belegungs- und Mietbindungen in den nächsten Jahren auslaufen. Der Anteil an 1- und 2- Raumwohnungen, die aus der Belegungsbindung fallen beträgt 18,9 % der 1- und 2-Raumwohnungen.

 

Das Gutachten zeigt, dass derzeit zwischen den Wohnverhältnissen (u. a. gekennzeichnet durch einen zeitgemäßen Wohnstandard bei über drei Viertel der Altbauwohnungen), der Wohnungsstruktur und der Bevölkerungsstruktur eine Ausgewogenheit besteht.

 

Gleiches trifft für die soziale Infrastruktur, die Versorgung mit Grün- und Freiflächen und vorhandene Freizeitmöglichkeiten im Gebiet zu. Das zukünftige Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz" verfügt z. B. im Bereich von Schulen und Kindertagesstätten über vergleichsweise gut sanierte und modern ausgestattete Einrichtungen. Zum anderen entspricht das vorhandene Angebot weitgehend der aktuellen Nachfrage und den aktuellen Ansprüchen.

 

Das Gutachten weist zudem nach, inwiefern dieses aufeinander abgestimmte Verhältnis von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung durch weitere bauliche Aufwertungs- und Veränderungsmaßnahmen bedroht ist und welche Bewohnergruppen besonders verdrängungsgefährdet sind.

 

Die von Verdrängung bedrohten Teile der Gebietsbevölkerung sind insbesondere

 

  • Bezieher von Transferleistungen (SGB II und SGB III). Diese Bevölkerungsgruppe ist nicht in der Lage, höhere Mieten zu verkraften, da die Miete für die Wohnung nur bis zu einer bestimmten Grenze übernommen wird. Die Situation verschärft sich für diese Bevölkerungsgruppe zusätzlich, wenn im Gebiet kleinere Wohnungen durch Zusammenlegung verlorengehen. Denn dann wird auch ein Wechsel in eine kleinere Wohnung erschwert, wenn nicht unmöglich. Für diese Gruppe gilt, dass an anderer Stelle im Stadtgebiet preisgünstiger, in der Wohnungsgröße passender Wohnraum geschaffen werden müsste. Ebenso gilt hier, dass die in diesen Haushalten lebenden Kinder auf die im Gebiet geschaffene öffentlich finanzierte Infrastruktur angewiesen sind.

 

  • Haushalte, die trotz guter wirtschaftlicher Voraussetzungen bereits eine hohe Mietbelastung haben, so dass ihr Spielraum für weitere Preissteigerungen erschöpft ist. Dies bedeutet, dass hier nicht nur sozial schwächere Haushalte, sondern auch die so genannte Mittelschicht von Verdrängung bedroht ist. Dies gilt auch hier wieder vor allem für die Haushalte mit Kindern, die in viel geringerem Maße ihre Ausgaben zugunsten einer höheren Miete umschichten können. Da auch diese Haushalte trotz ihres höheren Einkommens auf die von der öffentlichen Hand bereit gestellte Infrastruktur angewiesen sind, gilt auch hier, dass diese Infrastruktur im Falle einer Verdrängung an anderer Stelle neu geschaffen werden müsste.

 

  • Haushalte unterhalb der Armutsgrenze. Bei steigenden Mieten im Gefolge von Modernisierungsmaßnahmen sind Bewohner, die Transferleistungen beziehen von Verdrängung bedroht, weil sie keine Möglichkeiten haben, durch Umschichtungen bei den Ausgaben die steigenden Mieten aufzufangen. Für diese Haushalte müsste dann an anderen Stellen im Stadtgebiet zusätzlicher preisgünstiger Wohnraum geschaffen werden. Für die in diesen Haushalten lebenden Kinder und Jugendlichen müsste zusätzlich eine entsprechende Infrastruktur (Kitas, Schulen, Spielplätze, Jugendfreizeiteinrichtungen) geschaffen werden, da diese Gruppe in besonderem Maße auf die öffentlich finanzierten Angebote angewiesen ist. Die Haushalte unterhalb der Armutsgrenze sind nicht in der Lage eine fehlende Infrastruktur durch Inanspruchnahme privat finanzierter Angebote auszugleichen.

 

Mit dem städtebaulichen Instrument einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist es möglich, Einfluss auf die grundsätzliche Erhaltung des Wohnungsbestandes und der Wohnungsgrößen als eine wesentliche städtebauliche Voraussetzung für den Erhalt der im Gebiet vorhandenen Haushalts- und Bewohnerstruktur zu nehmen.

 

Durch den Nichterlass der Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB mit den damit verbundenen Genehmigungsvorbehalten würde eine Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung stattfinden. Da für diese Menschen kaum anderweitiger Wohnraum zur Verfügung steht und auch das Land Berlin diesen Wohnraum nicht wird schaffen können, ist der Erhalt des bestehenden Wohnungsbestandes zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich der Rechtsverordnung erforderlich.

 

Zudem würde die vorhandene städtebauliche Infrastruktur nicht mehr zu der tatsächlich dann vorhandenen Bevölkerung passen.

 

Auch würde durch die befürchtete Zusammenlegung von Wohnungen und durch die sich durch aufwendige Modernisierungen ergebende Mietpreiserhöhung eine Verdrängung der gegenwärtigen Bevölkerung stattfinden.

 

 

4.  Rechtsgrundlagen

 

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 12 Abs. 2 Ziff. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

§ 30 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)

 

 

5.  Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die Finanzierung der Leistungen der Mieterberatung ist bis einschließlich Haushaltsjahr 2015 aus dem Titel 89339 der Abteilung Stadtentwicklung gesichert.

Die Finanzierung ab 2016 ist in den Haushaltsberatungen zu erörtern.

 

 

6.  Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

7.  Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

 

8.  Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

Matthias Köhne              Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                           Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

Anlagen

Anlage 1: Karte des Geltungsbereichs der Erhaltungsverordnung "Helmholtzplatz"

Anlage 2: Karte des Geltungsbereichs der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung
                "Helmholtzplatz-Ost"

Anlage 3: Entwurf der Verordnung

 

 

 

 


2

 

              Anlage 3

Entwurf

 

Verordnung

zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Helmholtzplatz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

und

 

zur Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Helmholtzplatz-Ost" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin"  vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 649)

 

vom ___.___.2014

 

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit §  30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) in der Fassung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2005 (GVBl. S. 692), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Verringerung der Zahl der Bezirke (Gebietsreformgesetz) vom 10.06.1998 (GVBl. S. 131) wird verordnet:

 

§ 1

Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets "Helmholtzplatz"

 

Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5 000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet "Helmholtzplatz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Es wird begrenzt durch Prenzlauer Allee - Danziger Straße -  Schönhauser Allee -  S-Bahn-Graben (nördlich der Stargarder Straße). Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).

 

§ 2

Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet "Helmholtzplatz"

 

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

 

§ 3

Zuständigkeit

 

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets "Helmholtzplatz" gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

 

 

 

 

§ 5

Ausnahmen

 

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

 

§ 6

Aufhebung der Erhaltungsverordnung "Helmholtzplatz-Ost"

 

Die "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Helmholtzplatz-Ost" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 649) wird aufgehoben.

 

§ 7

Geltungsbereich der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung "Helmholtzplatz-Ost"

 

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5 000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch Prenzlauer Allee - Raumerstraße - Senefelderstraße - Hiddenseer Straße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 2).

 

§ 8

Verletzung von Vorschriften

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

     1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
             § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,

     2.     nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

     3.     eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AG BauGB enthalten sind,

 

     in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb
     von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von
    Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen
     soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis
     3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2
     AG BauGB unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung gel-
      tenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den                2014

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

Matthias Köhne                                                                                                  Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                                                                     Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

Anlagen

2 Karten

 

 
 

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