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Drucksache - VII-0597
Siehe Anlage
1
Bezirksamt Pankow von Berlin 2015
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: In Erledigung der Drucksache-Nr.: VII-0597
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Verkehrssicherheit für RadfahrerInnen erhöhen durch Radfahrstreifen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 21. Sitzung am 05.03.2014 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung der – Drucksache Nr.: VII-0597
„Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dafür einzusetzen, dass die bestehenden Schutzstreifen in der Kastanienallee (Prenzlauer Berg), der Danziger Straße und der Greifswalder Straße (entsprechend dem Regelplan 311 bzw. 312 der VLB) von der Verkehrslenkung Berlin (VLB) nach der neuen Straßenverkehrsordnung als Radfahrstreifen (Sonderweg für den Radverkehr) durch eine Fahrbahnbegrenzung mit durchgehender Linie (Zeichen 295 StVO) angeordnet werden.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Bezirksamt hat die o. g. Drucksache der BVV an den für Verkehrsangelegenheiten zuständigen Staatssekretär bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme gemäß BezVG § 13(3) gesandt.
Diese liegt vor und wird wörtlich wiedergegeben.
„Mit Ihrem Schreiben vom 13.Mai 2014 baten Sie um Prüfung des Beschlusses Nr. VII 0597 Ihrer BVV, die bereits vorhandenen und zum Teil noch nicht vollzogenen Schutzstreifen in der Danziger Straße, der Greifswalder Straße sowie der Kastanienallee durch Radfahrstreifen zu ersetzen.
Eingangs möchte ich Ihnen hierzu mitteilen, dass die geplanten und größtenteils bereits eingerichteten Schutzstreifen für den Radverkehr geeignet sind, den Radverkehr sicher zu führen. Im Zuge der Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum 1. April 2013 wurde auch § 45 Abs. 9 StVO angepasst. Demnach dürfen weiterhin Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dann angeordnet werden, wo diese auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sind. Der Nachweis einer besonderen Gefahrenlage, aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall, ist weiterhin auch für die Anordnung von Radfahrstreifen notwendig. Hingegen dürfen Schutzstreifen nunmehr ohne Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage zur Förderung des Radverkehrs angeordnet werden.
In den beantragten Straßen ist keine besondere Gefahrenlage existent, so dass für die Anordnung von Radfahrstreifen keine Rechtsgrundlage besteht. Dies gilt insbesondere auch für die Kastanienallee, bei der Ihre BVV die Notwendigkeit einer Änderung explizit damit begründet hat, dass die Anordnung von Radfahrstreifen auch ein kurzfristiges Halten untersage und dadurch die Überwachungskräfte eine klare Handhabe gewinnen würden. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch auf § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verweisen, wonach bereits ein Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen untersagt ist.
Aus diesem Grund hat Ihr Tiefbauamt bei der Planung und Umsetzung zum Umbau der Kastanienallee einen derart geringen Abstand zwischen Bord bzw. Parkhäfen und den Schienen gewählt, um sowohl den Radfahrenden eine sichere Führung ohne Beeinträchtigung durch ein Halten auf den Schutzstreifen zu gewährleisten als auch Einschränkungen für den ÖPNV zu vermeiden.“
Wir bitten damit die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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