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Drucksache - VII-0556
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .02.2014
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
In Erledigung der Drucksache Nr.:VII-0556
Vorlage zur Kenntnisnahmefür die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Verhinderung / Reduzierung des Durchgangsverkehrs in der Richard-Ermisch-Straße
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 19.Tagung der BVV am 11.12.2013 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0556:
"Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, mit welchen Mitteln eine Verkehrsberuhigung und Unterbindung/Reduzierung des durchgehenden MIV in der Richard-Ermisch-Straße im Wohngebiet "Stadtquartier Alter Schlachthof" erreicht werden kann.
Insbesondere soll die Prüfung, ggfls. unter Hinzuziehung der Verkehrslenkung Berlin (VLB B):
und/oder eine Kombination der vorgenannten Maßnahmen umfassen."
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Die Richard-Ermisch-Straße ist Bestandteil des innerstädtischen, untergeordneten Straßennetzes, befindet sich innerhalb einer geschwindigkeitsreduzierten Tempo 30-Zone und ist nach dem Berliner Straßengesetz eine uneingeschränkt gewidmete Straße, die dem Gemeingebrauch unterliegt.
Der Verkehrsablauf in der Richard-Ermisch-Straße ist erfreulicherweise als sicher und geordnet zu bezeichnen. Beschwerden bezüglich der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufes sind dem Bezirksamt nicht bekannt. Geschwindigkeitsmessungen der Polizei in den vergangenen Jahren haben ebenfalls keine auffälligen Messergebnisse ergeben.
Verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, wie beispielsweise die Anordnung von Zeichen 250 StVO "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit den Zusatzzeichen "Anlieger und Radfahrer frei" lassen sich aufgrund der dort vorherrschenden Verkehrssituation keinesfalls rechtfertigen. Beim vorgeschlagenen Zusatzzeichen "Anlieger frei" ist jeder, der dort etwas privat, geschäftlich oder dienstlich zu besorgen hat, z.B. ein Kunde der naheliegenden Gewerbeeinheiten, berechtigt diesen entsprechenden Straßenabschnitt zu befahren. Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann.
Außerdem führen verkehrsbeschränkende Maßnahmen regelmäßig nicht zu einer Vermeidung sondern lediglich zu einer Verdrängung des Verkehrs auf andere gleichermaßen schützenswerte Wohnstraßen.
Es gilt festzustellen, dass sich raumplanerische Defizite, die ihren Ursprung in der ehemaligen Ausweisung der umliegenden Flächen als Gewerbegebiet haben, nicht durch straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen zufriedenstellend lösen lassen.
Aufgrund fehlender Voraussetzungen für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung kann das Bezirksamt im Sinne des Antrages nicht tätig werden.
Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Dr. Torsten Kühne Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice
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