Drucksache - VII-0539  

 
 
Betreff: Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
25.09.2013 
17. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 17 BVV am 25.09.2013, Bezirksamt
VzK 15, 17 BVV am 25.09.2013, Bezirksamt - Anlage

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                              10.9.2013

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache-Nr.: VII-0539

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am    . September 2013 folgenden Beschluss gefasst:

 

I.     Die Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß
       § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk

       Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250
       wird als Rechtsverordnung erlassen.

 

II.              Die Rechtsverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu verkünden.

 

 

Begründung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 05.06.2013 (Drucksache VII-0442) den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250, beschlossen.

 

Mit Schreiben vom 10.06.2013 wurde die Änderungsverordnung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 30 AGBauGB angezeigt. Diese teilte mit Schreiben vom 18.06.2013 mit, dass dringende Gesamtinteressen Berlins hiervon nicht berührt sind und keine Einwände gegen den Erlass der Änderungsverordnung bestehen.

 

Damit lagen die Voraussetzungen für den Erlass der Änderungsverordnung vor.

 

Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bezirksamt gemäß § 30 Satz 1 AGBauGB und § 36 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 BezVG die Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250, erlassen.

 

Diese wird nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

Matthias Köhne              Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                           Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

1 Anlage

 

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250

 

 

 


Anlage

Verordnung

 

zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow, vom 29.02.2000, GVBl. für Berlin, S. 250

                vom ...

 

Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit §  30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

                                                      Erweiterung des Geltungsbereiches

 

Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung "Pankow Zentrum" wird um das Gebiet des ehemaligen Sanierungsgebietes "Wollankstraße" erweitert (Erweiterungsfläche siehe Anlage 1). Damit gilt die Verordnung für das gesamte in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durch-brochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Bahnanlagen der Nordbahn, Wilhelm-Kuhr-Straße, Kreuzstraße, Parkstraße, Pestalozzistraße, Ossietzkystraße, Breite Straße, Hadlichstraße und die Bahnanlagen der Stettiner Bahn. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenzen (Anlage 2). Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

 

§ 2

      Zuständigkeit

 

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.

 

§ 3

Verletzung von Vorschriften

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.  eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1

     Nummern 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,

2.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

3.  eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Abs. 1 BauGB und gemäß § 32 Abs. 2 AGBauGB unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung

    geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 4

                                                                             Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Matthias Köhne                                                                                                  Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                                                                     Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

Anlagen (2 Karten)

 

 
 

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