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Drucksache - VII-0506
Die BVV nimmt folgenden Bericht des Zeitweiligen Ausschusses zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen im Sinne der Erledigung des Auftrages der Drucksache VII-0506 zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis des Zeitweiligen Ausschusses zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen:
JA 7 / NEIN 0 / ENTHALTUNGEN 0
Text des Ursprungsantrages:
Begründung des Ursprungsantrages: Am 05.06.2013 hat die BVV Pankow im Rahmen der 15. Tagung die Drucksache VII-0504 „Verordnung zur Aufhebung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs für die Wohnanlage Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 24. Mai 2011“ beschlossen. Diesem Beschluss vorausgegangen sind zahlreiche Diskussionen und Auseinandersetzungen im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen über die Rechtmäßigkeit und Begründetheit der Vorlage des Bezirksamtes Pankow von Berlin. Notwendig wurde diese Entscheidung und damit die Aufhebung des Beschlusses der Drucksache VI-1345 (Beschluss der BVV am 24.08.2011), weil die Rechtmäßigkeit der Erhaltungsverordnung zunächst vom Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, Gerichten und schließlich auch dem Bezirksamt selbst bezweifelt wurde. Die finanziellen Folgen für den Bezirkshaushalt hätten sich unter Beibehaltung der Erhaltungsverordnung auf mehrere Millionen Euro allein für den durch den Erlass dem Eigentümer entstandenen Schaden belaufen. Um diesen drohenden Schaden abzuwenden hat sich das Bezirksamt und nach mehrfacher intensiver Beratung in den Fachausschüssen auch die BVV entschlossen, die Erhaltungsverordnung zurück zu nehmen. Obwohl hierdurch Schadenersatzansprüche abgewendet werden konnten, sind dem Bezirk dennoch massive finanzielle Schäden z.B. durch Gerichtskosten entstanden bzw. werden dem Bezirk entstehen. Diesen einzelnen Vorgang gilt es insofern vollständig aufzuklären, die Ursachen und Verantwortlichkeiten zu ermitteln und Handlungsweisen für bestehende und künftige derartige Verfahren zu entwickeln.
Bericht des Zeitweiligen Ausschusses zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen (VI-1102, VI-1181, VI-1319, VI-1350)
Vorbemerkung: Der Zeitweilige Ausschuss zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen hat sich nach dem Beschluss der BVV Pankow am 28.8.2013 (Drs. VII-0506) am 24.9.2013 konstituiert und danach 23 Mal getagt. Ein Großteil der Ausschusssitzungen musste in Form von nicht-öffentlichen Beratungen stattfinden.
Zu den Aufträgen der Drucksache zur „Einrichtung eines zeitweiligen Ausschusses“ (VII-0506): Zu 2.: Der ursprünglich vorgesehene Tätigkeitszeitraum von 12 Monaten wurde im Zeitweiligen Ausschuss in einhelliger Auffassung der Ausschussmitglieder als nicht umsetzbar betrachtet. Nach einer Beratung mit der Vorsteherin der BVV Pankow wurde vereinbart, dass das Ziel der Vorlage eines Berichtes an die BVV der VII. Wahlperiode im Sinne des BVV-Beschlusses zu betrachten ist.
Zu 3.: Die Zusammenarbeit mit dem Rechnungsprüfungsausschuss bestand, nach einer Absprache zwischen dem zeitweiligen Ausschuss und dem Ausschussvorsitzenden Rechnungsprüfung und Controlling in der Möglichkeit der Teilnahme an den Ausschusssitzungen. Eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit wurde nicht als sinnvoll oder notwendig betrachtet.
Zu 5.: Die Überprüfung „aller bestehenden Verordnungen gem. §172 BauGB“ überstieg bei Weitem die Handlungsfähigkeit des Ausschusses
Der Ausschuss hat am 2. Juni 2016 folgende Handlungsempfehlungen im Konsens beschlossen, Einzel- bzw. Minderheitenvoten werden dem Bericht hinzugefügt.
Das Bezirksamt stellt vor Beschlussfassung eines Aufstellungsbeschlusses zu einem B-Plan entsprechend des BVV-Beschlusses das Vorhaben im Stadtentwicklungsausschuss vor (Hinweis zur Drucksache). Das Verfahren ist vom Bezirksamt und dem Stadtentwicklungsausschuss zu evaluieren und darauf zu prüfen, ob die bisher praktizierte frühzeitige Abstimmung ausreicht, um möglichst frühzeitig eine Verständigung über unterschiedliche Zielsetzungen bzw. planungsrechtliche Einschätzungen zu erreichen.
Das Bezirksamt wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Stelle des Planungsjuristen/der Planungsjuristin kontinuierlich besetzt ist. Darüber hinaus ist in Widerspruchsfällen externen Sachverstand in Fragen des Bau- und Planungsrechts einzuholen. Die Kriterien hierfür sind analog Bauliste. Hierfür ist in zukünftigen Haushalten ausreichend Vorsorge zu leisten.
Die derzeitige Praxis der Information des Ausschusses für Stadtentwicklung durch Baulisten ist beizubehalten.
Sobald sich bei einem Vorhaben ein Widerspruch abzeichnet, ist der zuständige Fachausschuss zu informieren. Die Kriterien sind analog Bauliste.
Die Arbeitsabläufe im Stadtentwicklungsamt sind darauf zu überprüfen, wer federführend die Gespräche mit einem Investor führt und mit welcher Zielsetzung. Entsprechende Verhaltens- und Verfahrensregeln müssen erarbeitet bzw. überarbeitet werden. Sie sind durch ein Rundschreiben als verbindlich zu erklären.
Für eingehende Bauanträge ist eine verbindliche Bearbeitungsfolge festzulegen, die sicherstellt, dass ein kontinuierlicher und unmittelbarer Austausch zwischen Bearbeitungs- und Leitungsebene stattfinden kann.
Das Amt für Stadtentwicklung sollte sich Richtlinien für die Kommunikation mit Bauprojektträgern erstellen. Diese Richtlinien sollten neben rechtlich abgesicherten Sprachregelungen, chronologische wie hierarchische Vorgaben enthalten. Insbesondere sollte klar geregelt werden, wer auf welcher Ebene welche Art von Zusagen gegenüber Vorhabenträgern treffen bzw. kommunizieren darf.
Die entscheidenden Ergebnisse einer direkten Kommunikation zwischen einem Mitglied des Amtes und einem Vorhabenträger sollten zur Vermeidung von Missverständnissen dokumentiert werden.
Der Ausschuss konnte zu keiner Zeit seinen Arbeitsauftrag erfüllen. Weder konnte er die Informationsmaterialien in einer Weise erhalten, die den Verordneten ein wirkliches Bearbeiten selbiger ermöglichten, noch konnte er tatsächlich Befragungen durchführen. Bleibt die Gesetzeslage bestehen, ist von einer zukünftigen Einrichtung derartiger Ausschüsse abzuraten. Sollte der Wille bestehen, handlungsfähige zeitweilige Ausschüsse mit ähnlich gelagerten Aufträgen zukünftig zu bilden, so ist das Bezirksverwaltungsgesetz zu ändern.
Die Zusammenarbeit mit dem Amt ist verbesserungswürdig. Es ist fraglich, ob die Art und Weise der Nichtzurverfügungstellung von Informationen/ Kopien und die Nichtkooperation bei Befragungen von beteiligten Personen – bei aller rechtlichen Richtigkeit – in dieser Form zwingend notwendig war.
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