Drucksache - VII-0445  

 
 
Betreff: Standorte von Sammelcontainern für Alttextilien und gebrauchte Schuhe (im Folgenden Sammelcontainer genannt) auf öffentlichen Flächen im Verwaltungsbezirk Pankow von Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:ÄnderungsantragVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
05.06.2013 
15. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA, 15. BVV am 05.06.13

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                  .05.2013

Abt. Verbraucherschutz, Kultur,

Umwelt und Bürgerservice

Bezirksstadtrat

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:  Standorte von Sammelcontainern für Alttextilien und gebrauchte Schuhe (im Folgenden Sammelcontainer genannt) auf öffentlichen Flächen im Verwaltungsbezirk Pankow von Berlin

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 21. Mai 2013 folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Folgende Standorte für das Aufstellen von Sammelcontainern, deren genaue Lage sich aus den beigefügten Dokumentationen Nr. 1 bis 20 ergibt, werden festgelegt:

 

Ortsteil Prenzlauer Berg:

  • Michelangelostr., Übergang zum Parkplatz H.-Eisler-Str.              10407 Berlin

(Dokumentation Nr. 1)

  • Einsteinstr. ggü. Haus-Nr. 16D                                                                       10409 Berlin

(Dokumentation Nr. 2)

  • Rudi-Arndt-Str./Ecke Fritz-Riedel-Str.                                                        10407 Berlin

(Dokumentation Nr. 3)

  • Schneeglöckchenstr. ggü. Nr. 47 (Eingang Grünanlage)               10409 Berlin

(Dokumentation Nr. 4)

  • Lychener Str./Ecke Lettestr. (am Helmholtzplatz)                            10437 Berlin

(Dokumentation Nr. 5)

  • Wisbyer Str. 16/Ecke Lewaldstr.                                                                      10439 Berlin

(Dokumentation Nr. 6)

 

Ortsteil Weißensee:

  • Max-Steinke-Str./Ecke Charlottenburger Str. (neb. Nr. 31

weiterer Verlauf der Max-Steinke-Str. Richtg. Antonplatz)              13086 Berlin

(Dokumentation Nr. 7)

  • Am Steinberg/Ecke Berliner Str.                                                                      13086 Berlin

(Dokumentation Nr. 8)

 

 

 

Ortsteil Heinersdorf:

  • Romain-Rolland-Str. neben Haus-Nrn. 147-151                            13089 Berlin

(Dokumentation Nr. 9)

 

Ortsteil Pankow:

  • Neumannstr./Ecke Hallandstr.                                                                      13189 Berlin

(Dokumentation Nr. 10)

  • Arnold-Zweig-Str., Mittelstreifen, zw. Haus-Nrn. 4 u.6                            13189 Berlin

(Dokumentation Nr. 11)

  • Arnold-Zweig-Str./Ecke Neumannstr.                                                        13189 Berlin

(Dokumentation Nr. 12)

  • Wolfshagener Str. ggü. Schwimmbad                                                        13187 Berlin

(Dokumentation Nr. 13)

 

Ortsteil Blankenburg:

  • Am Feuchten Winkel, Zufahrt Parkplatz                                                        13129 Berlin

(Dokumentation Nr. 14)

 

Ortsteil Niederschönhausen:

  • Waldstr./ Ecke Hermann-Hesse-Str.

(ehemalige Marktfläche)                                          .                                          13156 Berlin

(Dokumentation Nr. 15)

  • Dietzgenstr. 69/Ecke Uhlandstr.                                                                      13156 Berlin

(Dokumentation Nr. 16)

 

Ortsteil Rosenthal:

  • Kastanienallee 38, neben REWE                                                                      13158 Berlin

(Dokumentation Nr. 17)

 

Ortsteil Französisch Buchholz:

  • Hauptstr. 69, neben REWE                                                                      13127              Berlin

(Dokumentation Nr. 18)

 

Ortsteil Buch:

  • Wolfgang- Heinz-Str. in der Nähe von Haus-Nr. 47                            13125 Berlin

(Dokumentation Nr. 19)

  • Karower Chaussee 187                                                                                    13127 Berlin

(Dokumentation Nr. 20)

 

Je Standort ist die Aufstellung eines Sammelcontainers für Alttextilien und bei getrennter Sammlung von Alttextilien und Schuhen eines weiteren Sammelcontainers für gebrauchte Schuhe zulässig. Die Grundfläche je Sammelcontainer darf höchstens 1 m² - mithin höchstens 2 m² bei zwei Sammelcontainern - je Standort betragen. Die Sammelcontainer sind einheitlich in Form und Farbe zu gestalten. Name und Anschrift sowie Telefonnummer des/der Aufsteller/s/in sind deutlich lesbar an den Sammelcontainern anzubringen.

 

 

 

 

Begründung

 

Rechtsgrundlage für die Genehmigung zum Aufstellen von Sammelcontainern ist

§ 46 Abs. 1 Nr. 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 06. März 2013 (BGBl. I S. 367) i.V.m. §§ 13, 11 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Dezember 2008 (GVBl. S. 466).

 

Bei der eine Sondernutzungserlaubnis ersetzenden straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung muss die Behörde neben den straßenverkehrsrechtlich relevanten Voraussetzungen auch die für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erforderlichen Regelungen beachten. Eine Sondernutzungserlaubnis soll gemäß § 11 Abs. 2 BerlStrG in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen entsprochen werden kann. Ausführungsvorschriften zu den §§ 10 und 11 BerlStrG in der geltenden Fassung (AV Sondernutzungen) wurden durch die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bislang nicht erlassen.

 

Seit dem Jahr 2011 gibt es im Bezirk Pankow eine zunehmende Häufung unerlaubt aufgestellter Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen, die zu einer Vermüllung der Umgebung führt. Mit Stand vom 10.04.2013 hat das Ordnungsamt 452 Standorte mit aufgestellten Sammelcontainern ermittelt. Davon stehen allein an 377 Standorten unerlaubt aufgestellte Sammelcontainer auf öffentlichem Straßenland. Die übrigen 75 Standorte sind auf privaten Flächen.

 

Zugleich häufen sich die Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sowohl über die Anzahl der insgesamt im Bezirk aufgestellten Sammelcontainer als auch über die damit einhergehende Vermüllung der umliegenden Flächen durch liegen gebliebene Plastiktüten mit Bekleidung, aber auch zusätzlich angehäuften Müll (alte Elektrokleingeräte, Kleinmöbel, etc.). Waren es im Kalenderjahr 2011 noch insgesamt 66 in der Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB) des Ordnungsamtes eingegangene Beschwerden, stieg deren Anzahl im Kalenderjahr 2012 auf 245 Beschwerden deutlich an. Seit Beginn des Kalenderjahres 2013 wurden 33 Beschwerden erhoben.

 

Eine derartige Zunahme unerlaubt auf öffentlichem Straßenland aufgestellter Sammelcontainer und Beschwerden über deren Aufstellung kann nicht länger hingenommen werden. Es ist Anliegen des Bezirkamts, hier regelnd einzugreifen, zumal auch erhebliche städtebauliche und stadtplanerische Bedenken gegen eine übermäßige Häufung derartiger Sammelcontainer insbesondere auf öffentlichem Straßenland bestehen.

 

Bereits mit den jetzt vorhandenen 452 Standorten liegt eine übermäßige Häufung von Sammelcontainern im Bezirk vor. Insbesondere unter Beachtung des Verunstaltungsverbots (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.1955 - I C 146.53 -) liegt dies nicht im öffentlichen Interesse.

 

Aufgrund dieser Entwicklung war nunmehr zu entscheiden, ob der Bezirk generell die Aufstellung von Sammelcontainern im Bezirk untersagt oder die Aufstellung auf ausgewählte Standorte begrenzt.

 

 

 

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Gesch.Z.: OVG 1 B 66.10 vom 08.12.2011) und des Verwaltungsgerichts Berlin (Gesch.Z.: 1 K 618.09 vom 11.05.2010) kann eine generelle Versagung der Aufstellung von Sammelcontainern im gesamten Bezirk gerechtfertigt sein, wenn die Verunstaltung des Stadtbildes derart gravierende Ausmaße erreicht hat, dass sie anderweitig nicht zufriedenstellend verhindert werden kann. Die Beeinträchtigung des Stadtbildes u.a. durch wilde Müllablagerungen stellt ein überwiegendes öffentliches Interesse dar, das der Erteilung einer Genehmigung entgegensteht. Die wirtschaftlichen Interessen der Recyclingunternehmen, derartige Sammelcontainer auf dem der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden öffentlichen Straßenland aufzustellen, müssen nach der gebotenen Abwägung demgegenüber zurücktreten.

 

Das Bezirksamt Pankow hat sich in Ansehung des Allgemeininteresses am Umweltschutz und an der Abfallverwertung durch Recyling zu dem Konzept der Bereitstellung von insgesamt 20 Standorten entschlossen, an denen Sammelcontainer aufgestellt werden können. Diese Standorte wurden ausgewählt, da sie auf öffentlichem Straßenland liegen, denkmalschutzrechtlichen Belangen nicht widersprechen,  keinen unzulässigen Eingriff in den Straßenverkehr durch Sichtbehinderungen für die Straßenverkehrsteilnehmer darstellen und in allen Ortsteilen des Bezirkes Pankow den Bürgerinnen und Bürgern eine Entsorgung von Altkleidern und Schuhen ermöglichen.

 

Je Standort ist die Aufstellung eines Sammelcontainers für Alttextilien und bei getrennter Sammlung von Alttextilien und Schuhen eines weiteren Sammelcontainers für gebrauchte Schuhe zulässig. Die Grundfläche je Sammelcontainer darf höchstens 1 m² - mithin höchstens 2 m² bei zwei Sammelcontainern - betragen. Die Sammelcontainer sind einheitlich in Form und Farbe zu gestalten. Name und Anschrift sowie Telefonnummer des/der Aufsteller/s/in sind deutlich lesbar an den Sammelcontainern anzubringen. Der/die Aufstellerin für das Betreiben aller 20 Standorte wird im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens ermittelt, das auch die weiteren Einzelheiten der Aufstellung der Sammelcontainer regelt.

 

Die Standorte für die Aufstellung von Sammelcontainern werden im Internet durch das Ordnungsamt veröffentlicht. 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Verwaltungsgebühren für die Genehmigung laut der jeweils geltenden "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr- GebOSt)", Gebührennummer: 264.13 (Aufstellen von Containern und Miettoiletten) und der jeweils geltenden "Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV)".

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                    Dr. Torsten Kühne             

Bezirksbürgermeister                                      Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur,

          Umwelt und Bürgerservice             

 

 

 
 

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