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Drucksache - VII-0445
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .05.2013 Abt. Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice Bezirksstadtrat
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Standorte von Sammelcontainern für Alttextilien und gebrauchte Schuhe (im Folgenden Sammelcontainer genannt) auf öffentlichen Flächen im Verwaltungsbezirk Pankow von Berlin
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 21. Mai 2013 folgenden Beschluss gefasst:
Folgende Standorte für das Aufstellen von Sammelcontainern, deren genaue Lage sich aus den beigefügten Dokumentationen Nr. 1 bis 20 ergibt, werden festgelegt:
Ortsteil Prenzlauer Berg:
(Dokumentation Nr. 1)
(Dokumentation Nr. 2)
(Dokumentation Nr. 3)
(Dokumentation Nr. 4)
(Dokumentation Nr. 5)
(Dokumentation Nr. 6)
Ortsteil Weißensee:
weiterer Verlauf der Max-Steinke-Str. Richtg. Antonplatz) 13086 Berlin (Dokumentation Nr. 7)
(Dokumentation Nr. 8)
Ortsteil Heinersdorf:
(Dokumentation Nr. 9)
Ortsteil Pankow:
(Dokumentation Nr. 10)
(Dokumentation Nr. 11)
(Dokumentation Nr. 12)
(Dokumentation Nr. 13)
Ortsteil Blankenburg:
(Dokumentation Nr. 14)
Ortsteil Niederschönhausen:
(ehemalige Marktfläche) . 13156 Berlin (Dokumentation Nr. 15)
(Dokumentation Nr. 16)
Ortsteil Rosenthal:
(Dokumentation Nr. 17)
Ortsteil Französisch Buchholz:
(Dokumentation Nr. 18)
Ortsteil Buch:
(Dokumentation Nr. 19)
(Dokumentation Nr. 20)
Je Standort ist die Aufstellung eines Sammelcontainers für Alttextilien und bei getrennter Sammlung von Alttextilien und Schuhen eines weiteren Sammelcontainers für gebrauchte Schuhe zulässig. Die Grundfläche je Sammelcontainer darf höchstens 1 m² - mithin höchstens 2 m² bei zwei Sammelcontainern - je Standort betragen. Die Sammelcontainer sind einheitlich in Form und Farbe zu gestalten. Name und Anschrift sowie Telefonnummer des/der Aufsteller/s/in sind deutlich lesbar an den Sammelcontainern anzubringen.
Begründung
Rechtsgrundlage für die Genehmigung zum Aufstellen von Sammelcontainern ist § 46 Abs. 1 Nr. 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 06. März 2013 (BGBl. I S. 367) i.V.m. §§ 13, 11 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Dezember 2008 (GVBl. S. 466).
Bei der eine Sondernutzungserlaubnis ersetzenden straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung muss die Behörde neben den straßenverkehrsrechtlich relevanten Voraussetzungen auch die für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erforderlichen Regelungen beachten. Eine Sondernutzungserlaubnis soll gemäß § 11 Abs. 2 BerlStrG in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen entsprochen werden kann. Ausführungsvorschriften zu den §§ 10 und 11 BerlStrG in der geltenden Fassung (AV Sondernutzungen) wurden durch die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bislang nicht erlassen.
Seit dem Jahr 2011 gibt es im Bezirk Pankow eine zunehmende Häufung unerlaubt aufgestellter Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen, die zu einer Vermüllung der Umgebung führt. Mit Stand vom 10.04.2013 hat das Ordnungsamt 452 Standorte mit aufgestellten Sammelcontainern ermittelt. Davon stehen allein an 377 Standorten unerlaubt aufgestellte Sammelcontainer auf öffentlichem Straßenland. Die übrigen 75 Standorte sind auf privaten Flächen.
Zugleich häufen sich die Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sowohl über die Anzahl der insgesamt im Bezirk aufgestellten Sammelcontainer als auch über die damit einhergehende Vermüllung der umliegenden Flächen durch liegen gebliebene Plastiktüten mit Bekleidung, aber auch zusätzlich angehäuften Müll (alte Elektrokleingeräte, Kleinmöbel, etc.). Waren es im Kalenderjahr 2011 noch insgesamt 66 in der Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB) des Ordnungsamtes eingegangene Beschwerden, stieg deren Anzahl im Kalenderjahr 2012 auf 245 Beschwerden deutlich an. Seit Beginn des Kalenderjahres 2013 wurden 33 Beschwerden erhoben.
Eine derartige Zunahme unerlaubt auf öffentlichem Straßenland aufgestellter Sammelcontainer und Beschwerden über deren Aufstellung kann nicht länger hingenommen werden. Es ist Anliegen des Bezirkamts, hier regelnd einzugreifen, zumal auch erhebliche städtebauliche und stadtplanerische Bedenken gegen eine übermäßige Häufung derartiger Sammelcontainer insbesondere auf öffentlichem Straßenland bestehen.
Bereits mit den jetzt vorhandenen 452 Standorten liegt eine übermäßige Häufung von Sammelcontainern im Bezirk vor. Insbesondere unter Beachtung des Verunstaltungsverbots (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.1955 - I C 146.53 -) liegt dies nicht im öffentlichen Interesse.
Aufgrund dieser Entwicklung war nunmehr zu entscheiden, ob der Bezirk generell die Aufstellung von Sammelcontainern im Bezirk untersagt oder die Aufstellung auf ausgewählte Standorte begrenzt.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Gesch.Z.: OVG 1 B 66.10 vom 08.12.2011) und des Verwaltungsgerichts Berlin (Gesch.Z.: 1 K 618.09 vom 11.05.2010) kann eine generelle Versagung der Aufstellung von Sammelcontainern im gesamten Bezirk gerechtfertigt sein, wenn die Verunstaltung des Stadtbildes derart gravierende Ausmaße erreicht hat, dass sie anderweitig nicht zufriedenstellend verhindert werden kann. Die Beeinträchtigung des Stadtbildes u.a. durch wilde Müllablagerungen stellt ein überwiegendes öffentliches Interesse dar, das der Erteilung einer Genehmigung entgegensteht. Die wirtschaftlichen Interessen der Recyclingunternehmen, derartige Sammelcontainer auf dem der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden öffentlichen Straßenland aufzustellen, müssen nach der gebotenen Abwägung demgegenüber zurücktreten.
Das Bezirksamt Pankow hat sich in Ansehung des Allgemeininteresses am Umweltschutz und an der Abfallverwertung durch Recyling zu dem Konzept der Bereitstellung von insgesamt 20 Standorten entschlossen, an denen Sammelcontainer aufgestellt werden können. Diese Standorte wurden ausgewählt, da sie auf öffentlichem Straßenland liegen, denkmalschutzrechtlichen Belangen nicht widersprechen, keinen unzulässigen Eingriff in den Straßenverkehr durch Sichtbehinderungen für die Straßenverkehrsteilnehmer darstellen und in allen Ortsteilen des Bezirkes Pankow den Bürgerinnen und Bürgern eine Entsorgung von Altkleidern und Schuhen ermöglichen.
Je Standort ist die Aufstellung eines Sammelcontainers für Alttextilien und bei getrennter Sammlung von Alttextilien und Schuhen eines weiteren Sammelcontainers für gebrauchte Schuhe zulässig. Die Grundfläche je Sammelcontainer darf höchstens 1 m² - mithin höchstens 2 m² bei zwei Sammelcontainern - betragen. Die Sammelcontainer sind einheitlich in Form und Farbe zu gestalten. Name und Anschrift sowie Telefonnummer des/der Aufsteller/s/in sind deutlich lesbar an den Sammelcontainern anzubringen. Der/die Aufstellerin für das Betreiben aller 20 Standorte wird im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens ermittelt, das auch die weiteren Einzelheiten der Aufstellung der Sammelcontainer regelt.
Die Standorte für die Aufstellung von Sammelcontainern werden im Internet durch das Ordnungsamt veröffentlicht.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Verwaltungsgebühren für die Genehmigung laut der jeweils geltenden "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr- GebOSt)", Gebührennummer: 264.13 (Aufstellen von Containern und Miettoiletten) und der jeweils geltenden "Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV)".
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Dr. Torsten Kühne Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice
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