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Drucksache - VII-0343
Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen in welchen Wohngebieten der Gebietscharakter des Wohngebietes durch die Umnutzungen von Wohn- oder Gewerbeflächen zu gastronomischen Betrieben gefährdet ist. Dabei soll die in § 15 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für den Einzelfall eingeräumte Möglichkeit berücksichtigt werden, Umnutzungen von Wohn- oder Gewerbeflächen zu gastronomischen Betrieben in Wohngebieten zu versagen, wenn schon durch die Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der vorhandenen gastronomischen Betriebe der Gebietscharakter eines Allgemeinen Wohngebiets der BauNVO bzw. der nach § 34 BauGB Abs. 2 gleichgestellten Gebiete gefährdet ist.
In allgemeinen Wohngebieten sind laut § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) u. a. der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Einige Gebiete in Pankow sind mittlerweile jedoch so stark durch gastronomische Einrichtungen geprägt, dass nicht mehr von einer reinen Versorgungsleistung gesprochen werden kann. Denn Gewerbeflächen werden besonders für gastronomische Betriebe immer lukrativer. Dadurch kommt es zu steigenden Gewerbemieten und in der Folge zu einem Verdrängungswettbewerb. Die meist über viele Jahre gewachsene wirtschaftliche und gesellschaftliche Mischung sowie die oft kleinteiligen Gewerbestrukturen in Wohngebieten aus Handel, Handwerk und Dienstleistungen gemeinsam mit Schank- und Speisewirtschaften drohen zunehmend verloren zu gehen. Bäckereien, Gemüsehändler, Friseure, Blumen- oder Werkzeugläden können die gestiegenen Gewerbemieten nicht mehr zahlen und werden verdrängt. Am Ende des Prozesses steht die Herausbildung von meist überwiegend gastronomisch geprägten Monostrukturen. Ein dadurch eingeschränktes Angebot an Alltagsgütern und Dienstleistungen geht nicht zuletzt zu Lasten der AnwohnerInnen. Um bestehende Strukturen in Wohngebieten zu schützen, definiert § 15 BauNVO die sonst zu genehmigenden Betriebe im Einzelfall als unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Wenn der Charakter eines Wohn-gebietes verloren zu gehen droht, können weitere Genehmigung von z.B. gastronomischen Betrieben untersagt werden. Aktuelle Gerichtsurteile in dieser Sache bestätigen diese Auslegung (so z.B. das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 1 A 10058/11). Somit bietet sich die Möglichkeit, von der bisherigen Genehmigungspraxis für Anträge auf Gastronomienutzung abzuweichen, die bei Erfüllung der formalen ordnungs- und baurechtlichen Auflagen eine Bewilligung vorsieht. Zukünftig kann zum Schutz von Ortsteilen, die als Wohngebiete definiert sind, die weitere und somit zusätzliche Nutzung von Gewerbeflächen als Gastronomie untersagt werden, wenn bereits eine Überversorgung des Gebiets festzustellen ist. Hierbei steht die Eingrenzung einer weiteren Zunahme von immer neuen Gastronomiebetrieben durch die Umnutzung bisher anderweitig genutzter Flächen im Mittelpunkt. Bereits bestehende Betriebe sind nicht betroffen.
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Pankow von Berlin, VII. WP Seite 1/1 |
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